Gesetzliche Grundlagen: Deutschland
 

Auszug aus der Geschäftsordnung des Landtags
Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 14.10.1996

12. Abschnitt
Eingaben

§99

Weiterleitung an den Bürgerbeauftragten

(1) Die an den Landtag oder an den Petitionsausschuss gerichteten Eingaben (Artikel 11 der Verfassung) werden dem Bürgerbeauftragten zugeleitet.

(2) Petitionen, die auf den Erlass oder die Änderung von Gesetzen und Rechtsverordnungen gerichtet sind oder die Tätigkeit des Bürgerbeauftragten betreffen, werden dem Petitionsausschuss zugeleitet.

§100

Unzulässige Eingaben

(1) Der Petitionsausschuss kann von einer sachlichen Prüfung der Eingabe absehen.

1. wenn sie nicht mit dem Namen oder der vollständigen Anschrift des Petenten versehen oder unleserlich ist.

2. wenn sie ein konkretes Anliegen oder einen erkennbaren Sinnzusammenhang nicht enthält.

3. wenn sie nach Inhalt oder Form eine strafbare Handlung darstellt.

4. wenn sie gegenüber einer bereits beschiedenen Eingabe kein neues Vorbringen enthält.

5. wenn lediglich die Erteilung einer Auskunft begehrt wird.

(2) Der Petitionsausschuss sieht von einer sachlichen Prüfung der Eingabe ab, wenn ihre Behandlung einen Eingriff in ein schwebendes gerichtliches Verfahren oder die Nachprüfung einer richterlichen Entscheidung bedeuten würde. Das Recht des Petitionsausschusses, sich mit dem Verhalten der Landesregierung, einer Behörde des Landes sowie von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie der Aufsicht des Landes unterstehen, als Beteiligter in einem schwebenden Verfahren oder nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens zu befassen, bleibt unberührt.

§101

Weiterleitung und Oberweisung

(1) Eingaben, für deren Behandlung der Landtag nicht zuständig ist, leitet der Petitionsausschuss an die zuständige Stelle weiter.

(2) Eingaben, die sich auf in der Beratung befindliche Vorlagen beziehen, überweist der Petitionsausschuss grundsätzlich dem federführenden Ausschuss als Material.

§102

Verfahren des Petitionsausschusses, Bürgerbeauftragter

(1) Soweit dieser Abschnitt keine abweichenden Bestimmungen enthalt, gelten für den Petitionsausschuss die Vorschriften über Fachausschüsse (§§ 69 bis 82).

(2) Der Bürgerbeauftragte unterrichtet den Petitionsausschuss über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und in wichtigen Einzelfällen spätestens in der nächsten Sitzung nach Eingang der Eingabe.

(3) Der Petitionsausschuss kann bei nicht einvernehmlich erledigten Fällen unbeschadet der Vorschrift des § 5 Abs. 3 Satz 2 des Landesgesetzes über den Bürgerbeauftragten des Landes Rheinland-Pfalz einzelne oder mehrere Ausschussmitglieder beauftragen, sich mit einzelnen Eingaben weiter zu befassen; die beauftragten Ausschussmitglieder sind dabei an die Weisungen des Petitionsausschusses gebunden.

(4) Zwischen der Einladung und der Sitzung des Petitionsausschusses müssen mindestens fünf Werktage liegen, der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen.

§103

Ausübung der Rechte

(1) Auskunftsersuchen und Aktenanforderung erfolgen über die zuständige oberste Landesbehörde; über die Ausübung des Zutrittsrechts ist die oberste Landesbehörde rechtzeitig vorher zu unterrichten.

(2) Der Petitionsausschuss kann die Ausübung des Zutrittsrechts im Einzelfall auf einen Unterausschuss übertragen, der aus mindestens drei seiner Mitglieder besteht. Der Unterausschuss erstattet dem Petitionsausschuss einen Bericht über das Ergebnis seiner Feststellungen: § 77 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(3) Soweit Zutritt. Auskunft und Aktenvorlage verweigert werden (Artikel 90 a Abs. 3 der Verfassung), vertritt der zuständige Minister die Entscheidung vor dem Petitionsausschuss. Auf Verlangen der Fraktion oder eines Drittels der Mitglieder des Petitionsausschusses hat der Minister die Entscheidung vor dem Landtag zu vertreten.

(4) Abgeordnete können auf ihr Vertangen zu einer Eingabe im Petitionsausschuss gehört werden.

§104

Strafvollzugskommission

(1) Die Strafvollzugskommission befasst sich mit dem Vollzug von Untersuchungshaft. Freiheitsstrafen, freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung, insbesondere mit

1. den Unterbringungs-, Arbeits- und Verpftegungsverhältnissen der Anstaltsinsassen sowie deren Bildungsmöglichkeiten;

2. den besonderen Bedingungen beim Vollzug an weiblichen sowie zur Jugendstrafe Verurteilten;

3. besonderen Vorkommnissen im Vollzug;

4. der nachgehenden Fürsorge für Entlassene;

5. der Arbeitssituation sowie der Aus- und Fortbildung der Vollzugsbediensteten.

(2) Die Strafvollzugskommission wird tätig, wenn der Petitionsausschuss ihr Eingaben nach Artikel 11 der Verfassung überweist, die ihren Aufgabenbereich betreffen oder wenn die Landesregierung mit entsprechenden

Angelegenheiten an sie herantritt. Die Strafvollzugskommission kann sich, auch ohne dass die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, mit Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches befassen.

(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sich die Strafvollzugskommission im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz unmittelbar in den Anstalten unterrichten. Die Übertragung von Zutrittsrechten auf die Strafvollzugskommission nach § 103 Abs. 2 bleibt unberührt.

(4) Die Strafvollzugskommission unterrichtet den Petitionsausschuss über das Ergebnis ihrer Beratungen und kann ihm Vorschläge zur Behandlung von Angelegenheiten aus ihrem Aufgabenbereich unterbreiten. Der Petitionsausschuss erörtert die Berichte und Vorschläge der Strafvollzugskommission und entscheidet über deren Aufnahme in seinen Bericht an den Landtag (§109).

(5) Die Strafvollzugskommission besteht aus sieben Mitgliedern, darunter dem Vorsitzenden des Petitionsausschusses als Vorsitzendem.

§105

Beschlüsse des Petitionsausschusses

(1) Die Beschlüsse des Petitionsausschusses zu Eingaben lauten in der Regel.

1. Die Eingaben der Landesregierung

a) zur Berücksichtigung,

b) zur Erwägung,

c) zur Kenntnisnahme,

d) als Material zu überweisen.

2. festzustellen, dass dem in der Eingabe vorgebrachten Anliegen nicht abgeholfen werden kann.

3. die Eingabe für erledigt zu erklären,

4. von einer sachlichen Prüfung der Eingabe abzusehen. (§ 100).

(2) Der Petitionsausschuss kann dem Petenten anheim geben, zunächst von den zulassigen Rechtsmitteln Gebrauch zu machen.

§106

Mitteilung und Aufhebung der Beschlüsse des Petitionsausschusses

(1) Die Beschlüsse des Petitionsausschusses zu Eingaben werden in der Regel nach jeder Sitzung in eine Sammelübersicht aufgenommen, die an alle Abgeordneten verteilt wird. Die Sammelübersicht enthält auch die vom Bürgerbeauftragten einvernehmlich erledigte Eingaben.

(2) Jeder Abgeordnete kann innerhalb von sieben Werktagen nach Verteilung der Sammelübersicht beantragen, einen Beschluss des Petitionsausschusses aufzuheben. Über den Antrag entscheidet der Landtag.

(3) Nach Ablauf der Frist des Absatzes 2 wird dem Petenten der Beschluss des Petitionsausschusses schriftlich mitgeteilt. Die Mitteilung soll eine kurz gefasste Begründung enthalten.

§107

Bericht der Landesregierung

Die Landesregierung gibt dem Petitionsausschuss innerhalb von zwei Monaten einen schriftlichen Bericht über die Ausführung der Beschlüsse nach § 105 Abs. 1 Nr. 1. Ist dies aus besonderen Gründen nicht möglich. gibt sie eine Zwischenbericht.

§108

Verschwiegenheitspflicht

Abgeordnete und Bedienstete des Landtags haben über Tatsachen, die ihnen bei der Behandlung einer Eingabe bekannt geworden sind. Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Amt

§109

Bericht des Petitionsausschusses

Der Petitionsausschuss soll mindestens einmal im Jahr dem Landtag einen Bericht über seine Arbeit erstatten.