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REGIONALGESETZ
VOM 2. MÄRZ 1992,
NR. 5.
ERRICHTUNG DER VOLKSANWALTSCHAFT.
vom
REGIONALRAT
beschlossen
verkündet
DER
PRÄSIDENT
DES
REGIONALAUSSCHUSSES
folgendes
Gesetz:
Artikel
1
(Errichtung)
1.
Die Volksanwaltschaft ist beim Regionalrat von Valle d’Aosta errichtet.
2.
Der Volksanwalt übt seine Tätigkeit vollkommen frei und unabhängig
aus und unterliegt keinerlei Kontrolle hierarchischer oder funktioneller
Art.
Artikel
2
(Funktionen.
Befugte Personen. Tätigwerden von Amts wegen)
1.
Der Volksanwalt wird tätig: Auf Antrag von Bürgern, Fremden oder
Staatenlosen, die in der Region wohnen oder sich dort aufhalten; von Körperschaften
und von sozialen Gruppierungen, oder durch eigene Initiative nach den
in der Folge näher erläuterten Bestimmungen; in Fällen von Unterlassung,
Versäumnis, Unregelmäßigkeit und Ungesetzlichkeit im Verwaltungsprozeß
oder in den Verwaltungsakten, die bereits von Organen, Büros oder Dienstleistungen
der Regionalverwaltung herausgegeben wurden sowie der Körperschaften,
Institutionen, Betriebe und Konsortien welche von der Region abhängig
sind oder deren Aufsicht und Kontrolle unterworfen sind, von der lokalen
Sanitätseinheit und den lokalen territorialen Körperschaften, für die
zuletzt genannten gilt dies in bezug auf die an diese von der Region delegierten
bzw. subdelegierten Funktionen. Der Volksanwalt schreitet ausschließlich
auf Antrag der direkt betroffenen Personen oder der Vertreter von Körperschaften
und Vereinigungen, welche kollektive oder weitläufige Interessen vertreten,
ein.
2.
Die Eingriffe des Volksanwaltes bezwecken auch die Gewährleistung
des Respektes der Gleichbehandlung zwischen Mann und Frau sowie die Beseitigung
der Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes.
3.
Außerdem übt der Volksanwalt seine Interventionsfunktion gegenüber
den lokalen Körperschaften betreffend deren Funktionen aus, und zwar mittels
eigener Abmachung zwischen den Körperschaften selbst und der Region.
4.
Die geltenden Bestimmungen für die Ausübung der Funktion eines
Volksanwaltes sind – auch bei Vereinbarungen – jene, die dieses Gesetz
vorsieht.
5.
Die Eingriffe des Volksanwaltes zum außergerichtlichen Schutz von
subjektiven Rechten, von rechtlich geschützten Interessen und weitläufigen
Interessen, bezwecken die Sicherung der Effizienz, der Korrektheit, der
Gleichheit und im allgemeinen das gute Funktionieren der öffentlichen
Verwaltung.
Artikel 3
(Verhältnis
zu Klagen und Berufungen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren)
1.
Der Volksanwalt kann im Zusammenhang mit Akten oder Verfahren,
welche kraft Gesetzes nicht angefochten werden können oder bei welchen
Klagen oder Berufungen bei einem Gerichtsorgan anhängig sind, bei der
öffentlichen Verwaltung intervenieren. Wenn er es für günstig erachtet,
kann er jedenfalls, sein eigenes Vorgehen in Erwartung einer entsprechenden
Entscheidung aussetzen.
Artikel 4
(Aufzeigen
von festgestellten Funktionsstörungen)
1.
Wenn der Volksanwalt Funktionsstörungen oder schlechte Versorgung
in den staatlichen Ämtern oder bei anderen öffentlichen Körperschaften,
Organen, Büros oder Diensten, welche jedenfalls auf die regionale Tätigkeit
einwirken, feststellt, kann er dies der betroffenen Verwaltungeinheit
mitteilen und informiert darüber gemäß Statut die Organe der Region.
Artikel 5
(Erfordernisse)
1.
Der Volksanwalt wird unter den Staatsbürgern, die in der Region
seit mindestens 5 Jahre ansässig sind, und die die höchste Gewährleistung
an Unabhängigkeit, Objektivität und verwaltungsrechtliche Kompetenz aufweisen
und:
a)
die im Besitz eines Doktorates der Rechtswissenschaften oder eines
gleichwertigen Diplomes sind, oder die Funktion eines Gemeindesekretärs
für mindestens 10 Jahre ausgeübt haben;
b) welche
älter als 40 Jahre sind;
c) welche
keine strafrechtliche Verurteilung aufweisen,
ausgewählt.
Artikel
6
(Wahl)
1.
Der Wahlgang zum Volksanwalt wird eingeleitet durch die Veröffentlichung
des Präsidenten des Regionalausschusses im Amtsblatt der Region; diese
öffentliche Kundmachung muß folgende Angaben enthalten:
a)
den Willen der Region, zur Wahl oder zur Wiederwahl des Volksanwaltes
zu schreiten
b)
die für die Bekleidung dieses Amtes notwendigen Erfordernisse;
c)
die vorgesehenen Bezüge;
d)
die Frist von 30 Tagen - ab Veröffentlichung im Amtsblatt der Region
- zur Vorlage der Kandidaten beim Präsident des Regionalrates.
2.
Vereinigungen und einzelne Bürger übergeben dem Ratspräsidenten
die Kandidatenvorschläge.
3.
Die Kandidatenvorschläge müssen folgende Angaben in bezug auf den
vorgeschlagenen Kandidaten enthalten:
a) die
persönlichen Daten und den Wohnsitz;
b) den
Studientitel;
c) den
beruflichen Werdegang;
d)
Angaben zur besonderen Eignung, Erfahrung, Professionalität oder
Eigenschaft des Kandidaten für die Bekleidung dieses Amt.
4.
Jedem Kandidatenvorschlag muß die Erklärung, über die Verfügbarkeit
und die Annahme dieses Amtes, unterschrieben vom Kandidaten, beigelegt
sein.
5.
Sobald die Frist zur Vorlage der Kandidaten abgelaufen ist, ruft
der Ratspräsident die Wahlkommission für den Volksanwalt zusammen, diese
besteht aus:
a) dem
Präsidenten des Regionalrats, der den Vorsitz führt;
b) dem
Präsidenten des Landesgerichts von Aosta
c) dem
Präsidenten des Verwaltungslandesgerichtes von Valle d’Aosta;
d) dem
Präsidenten der Rechtsanwaltskammer von Aosta,
e)
dem Präsidenten der regionalen Kommission zur Kontrolle über die
Verwaltungsakte der lokalen Körperschaften.
6.
Die Kommission für die Wahl des Volksanwaltes wählt den Volksanwalt
einstimmig.
Artikel 7
(Unwählbarkeit,
Unvereinbarkeit und Verfall)
1.
Von der Wahl zum Volksanwalt ist ausgeschlossen, wer ein gewähltes
öffentliches Amt bekleidet oder Funktionen in Kontrollorganismen über
Verwaltungsakte ausübt; das Amt des Volksanwaltes ist unvereinbar mit
der Ausübung jeglicher selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit oder
mit jeglicher Handels- und Unternehmertätigkeit.
2.
Die Kommission für die Wahl des Volksanwaltes spricht den Verfall
aus, wenn sie Gründe der Unwählbarkeit oder Unvereinbarkeit gemäß eines
schriftlichen Antrages, der von in der Region wohnenden Bürgern vorgelegt
wird, feststellt.
Artikel
8
(Amtszeit.
Abberufung)
1.
Die Amtszeit des Volksanwaltes beträgt 5 Jahre und er kann einmal
wiedergewählt werden.
2.
Drei Monate vor dem ordnungsgemäßen Ablaufes der Amtszeit des Volksanwaltes
oder unverzüglich nach Beendigung des Amtes durch Amtsniederlegung oder
durch irgend einen anderen vom ordnungsgemäßen Ablauf abweichenden Grundes,
schreitet der Präsident des Regionalausschusses zur Einleitung des Wahlganges
gem. Art. 6.
3.
Im Falle des ordnungsgemäßen Ablaufes der Amtszeit verlängert sich
die Amtszeit des Volksanwaltes bis zum Amtsantritts des Nachfolgers. Die
Verlängerung kann keinesfalls länger als ein Jahr ab Ablauf des Mandates
betragen.
4.
Aufgrund schwerwiegender Gründe, die mit der Ausübung der Funktion
zusammenhängen, kann der Volksanwalt von der Kommission für die Wahl des
Volksanwaltes abberufen werden; dies geschieht aufgrund eines begründeten
Vorschlages, der vom Regionalrat mit der 2/3 Mehrheit beschlossen wurde.
Die Entscheidung über die Abberufung muß von der Kommission einstimmig
beschlossen werden.
Artikel
9
(Bezüge)
1.
Der Volksanwalt erhält Bezüge wie die Regionalräte. Außerdem stehen
ihm die Außendienstvergütung und die Vergütung der Reisekosten für die
Reisen die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben macht, wie sie für die Regionalräte
gelten, zu.
Artikel
10
(Bestimmungen
über das Einschreiten)
1.
Das Einschreiten des Volksanwaltes kann von der interessierten Person
ohne besondere Formalitäten beantragt werden.
2.
Zur Ausübung seiner Tätigkeiten kann der Volksanwalt, auf Antrag oder
von Amts wegen:
a)
mündlich oder schriftlich Informationen über den Stand seiner Fälle
einholen; die von ihm befragten Ämter müssen unverzüglich antworten.
b)
ohne Rücksicht auf das Amtsgeheimnis Kopien aller Akten und Dokumente
sein Einschreiten betreffend konsultieren und beantragen sowie die notwendigen
Informationen einholen;
c)
den für den Fall Verantwortlichen befragen, um Klärung über den
Stand des Falles und die Gründe der möglichen Funktionsstörung zu erhalten,
um Lösungen zu finden, die das allgemeine Interesse an jenes des Antragstellers
anpassen;
d)
in die Ämter gehen, um jene Feststellungen treffen zu können, welche
notwendig sind;
e)
den Verwaltungsbeamten Situationen der Rechtsunsicherheit und der
fehlenden rechtlichen Regelung veranschaulichen und ihnen mögliche Verfügungen
aufzeigen;
f)
Bemerkungen vorlegen und darum bitten, in den regionalen Kontrollgremien
gehört zu werden, um Gründe aufzeigen zu können, welche rechtliche oder
inhaltliche Mängel von Fällen sein können.
3.
Wenn sich die öffentliche Verwaltung den Empfehlungen des Volksanwaltes
nicht anschließt, muß sie dies angemessen begründen und dies dem Volksanwalt
mitteilen.
Artikel
11
(Gutachten
und Übersetzungen zum Zwecke der Untersuchung)
1.
Der Volksanwalt kann Gutachten und Übersetzungen zu Untersuchungen
beantragen, indem er sich des Personals der Regionalämter bedient oder
anderenfalls, Gutachter und Übersetzer beauftragt. Die dabei anfallenden
Kosten sind im voraus vom Präsidium des Regionalrates zu genehmigen.
Artikel
12
(Informationen
an die Antragsteller)
1.
Der Volksanwalt informiert den Antragsteller über den Ausgang seines
Einschreitens, den Verfügungen von seiten der Verwaltung und über die
Möglichkeiten im Verwaltungs- oder Gerichtswege.
Artikel
13
(Besondere
Bestimmungen)
1.
Der für die Angelegenheit zuständige Beamte, der die Tätigkeit
des Volksanwaltes verzögert oder behindert oder jedenfalls ein seinen
Amtspflichten gegensätzliches Verhalten an den Tag legt, unterliegt dem
Disziplinarverfahren. Der Volksanwalt kann die Einleitung dieses Verfahrens
beantragen. Die Eröffnung und den Ausgang dieses Verfahrens oder dessen
Archivierung müssen unverzüglich dem Volksanwalt mitgeteilt werden.
2.
Wenn der Volksanwalt bei der Ausübung seiner Tätigkeit von Taten,
von wem auch immer sie begangen werden, Kenntnis erlangt, welche ein Verbrechen
darstellen könnten, muß er dies sofort der Gerichtsbehörde mitteilen.
3.
Der Volksanwalt unterliegt auch wenn er nicht mehr im Amt ist,
der Verschwiegenheitspflicht.
Artikel
14
(Berichte
über die Tätigkeiten)
1.
Innerhalb 31. März eines jeden Jahres legt der Volksanwalt dem
Regionalrat einen Bericht über seine Tätigkeit im vergangenen Jahr mitsamt
eventuellen Änderungvorschlägen rechtlicher Natur oder auf die Verwaltung
bezogen zur Prüfung vor.
2.
Dieser Bericht wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Der
Regionalrat sorgt auch für eine angemessene Veröffentlichung in anderen
Presseorganen der Region oder in anderen unabhängigen Organen.
3.
In den Fällen mit besonderer Bedeutung oder Dringlichkeit kann
der Volksanwalt entsprechende Berichte an den Regionalrat und an den Präsidenten
des Ausschusses zur Klärung übermitteln.
4.
Der Volksanwalt sorgt aufgrund eigener Initiative für eine angemessene
Bekanntmachung seiner Tätigkeit zum Schutz der Interessen einzelner Bürger
oder von Bürgervereinigungen. Die dabei anfallenden Kosten sind im vorhinein
vom Präsidium des Regionalrates zu genehmigen.
Artikel
15
(Verhältnis
zu den Ratskommissionen)
1.
Auf Verlangen kann der Volksanwalt von den Ratskommissionen zu
besonderen Problemen seiner Tätigkeit gehört werden.
2.
Die zuständige Ratskommission kann den Volksanwalt einladen, um
Klärung über seine Tätigkeit zu erhalten.
Artikel
16
(Organisation)
1.
Der Volksanwalt hat seinen Sitz in der Hauptstadt der Region beim
Präsidium des Regionalrates und übt seine Funktionen auch an dezentralen
Stellen aus.
2.
Um das Funktionieren eines dezentralen Amtes zu garantieren, kann
der Volksanwalt im Einverständnis mit dem Präsidium des Regionalrates
und des Regionalausschusses, die Außenämter der Regionalverwaltung oder
andere Körperschaften benützen und kann auf das dortige Personal der Region
zurückgreifen.
3.
Für die Beziehungen mit den öffentlichen Körperschaften, welche
Sitz in Rom haben, kann der Volksanwalt mit dem Koordinations- und Repräsentanzamtes
der Region Valle d’Aosta in Rom zusammenarbeiten.
Artikel
17
(Personal
und Ämter)
1.
Das Präsidium des Regionalrates weist dem Volksanwalt Räumlichkeiten,
welche für die Ausübung seiner Tätigkeit geeignet sind, zu.
2.
Mit einer weiteren gesetzlichen Verfügung stellt es dem Volksanwalt
geeignetes Personal zur Verfügung.
Artikel
18
(Finanzielle
Bestimmungen)
1.
Die Kosten, die durch die Anwendung dieses Gesetzes entstehen,
sind für 1992 mit Lire 30.000.000 voranschlagt und gehen zu Lasten des
Kapitels 20.000 („Fond für den Betrieb des Regionalrats“) des vorgeschlagenen
Haushaltes für das Steuerjahr 1992 sowie zu Lasten der entsprechenden
Kapitel der zukünftigen Haushalte.
2.
Zur Deckung der Belastung im ersten Absatz wird für das Jahr 1992
Lire 30.000.000 vom Kapitel 69.000 („Globaler Fond zur Finanzierung der
laufenden Spesen“) verwendet, und wird in der Beilage 8 des Haushaltes
für das laufende Jahr geltend gemacht (Errichtungsteil – A.4).
3.
Ab dem Jahr 1993 werden die notwendigen Belastungen mit dem Haushaltsgesetz
bestimmt, gemäß Art. 15 des Regionalgesetzes vom 27. Dezember 1989, Nr.
90 (Bestimmungen über Haushalt und allgemeine Rechnungslegung der Region
Valle d’Aosta).
4.
Artikel
19
(Haushaltsänderungen)
1.
Im Ausgabenvoranschlag der Region für das Finanzjahr 1992 werden
folgende Änderungen im Kompetenz- und Kassenteil eingeführt:
a)
in Verminderung
Kap.
69.000 „Globaler Fond zur Finanzierung der laufenden Spesen“
Lire 30.000.000
b)
in Verminderung Kap. 20.000 „Fond für den Betrieb des Regionalrates“
Lire
30.000.000
Artikel
20
(Übergangsbestimmung)
1.
Dieses Gesetz gilt für 5 Jahre ab seines Inkrafttretens.
Dieses
Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen.
Jeder,
dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Regionalgesetz der autonomen
Region Valle d’Aosta zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.
REGIONALGESETZ
VOM 16. AUGUST 1994, NR. 49.
ÄNDERUNG DES REGIONALGESETZES
2.MÄRZ 1992, NR. 5.
(ERRICHTUNG DER VOLKSANWALTSCHAFT)
vom
DER
REGIONALRAT
beschlossen
verkündet
DER
PRÄSIDENT
DES
REGIONALAUSSCHUSSES
folgendes
Gesetz:
Artikel
1
(Änderung
des Art. 6)
1.
Art. 6 des Regionalgesetzes vom 2. März 1992, Nr. 5 (Errichtung
der Volksanwaltschaft) wird durch folgenden Artikel ersetzt:
„Art.
6
(Wahl)
1.
Der Wahlgang des Volksanwaltes wird durch die Veröffentlichung
von seiten des Präsidenten des Regionalausschusses im Amtsblatt der
Region mit einer öffentlichen Kundmachung eingeleitet; diese enthält:
a)
den Willen der Region zur Wahl oder zur Wiederwahl des Volksanwaltes
zu schreiten;
b)
die für die Bekleidung dieses Amtes notwendigen Erfordernisse;
c)
die vorgesehenen Bezüge
d)
die Frist von 30 Tagen - ab der Veröffentlichung im Amtsblatt -
zur Vorlage der Kandidaten beim Präsidium des Regionalrates.
2.
Vereine oder einzelne Bürger übermitteln dem Ratspräsidenten die
Kandidatenvorschläge.
3.
Die Kandidatenvorschläge müssen folgende Angaben in bezug auf den vorgeschlagenen
Kandidaten enthalten:
a)
die persönlichen Daten und den Wohnsitz;
b)
den Studientitel;
c)
den beruflichen Werdegang;
d)
Angaben über die besondere Befähigung des Kandidaten für die
Bekleidung des Amtes betreffend Kompetenz, Erfahrung, Professionalität
oder Eigenschaften.
4.
Jedem Kandidatenvorschlag muß die Erklärung über die Verfügbarkeit
und die Annahme des Amtes, unterschrieben vom Kandidaten, beilegen.
5.
Die Kandidaten für das Amt des Volksanwaltes müssen den Nachweis
erbringen, der französischen Sprache mächtig zu sein. Zu diesem Zwecke
müssen die Kandidaten vor der Wahl eine Prüfung in französischer Sprachebestehen;
diese Prüfung wird gemäß den Bestimmungen für den Zugang in die Führungsebene
der Regionalverwaltung entsprechen.
6.
Sobald die Frist für die Vorlage der Kandidaten abgelaufen ist,
beruft der Ratspräsident die Kommission für die Wahl des Volksanwaltes
zusammen, um die Vorprüfung in Französisch durchzuführen und die
darauf folgende Wahl des Volksanwaltes vorzunehmen.
7.
Die Kommission zur Wahl des Volksanwaltes setzt sich aus folgenden
Personen zusammen
a)
dem Präsidenten des Regionalrates, der den Vorsitz führt;
b)
dem Präsidenten des Landesgerichts von Aosta;
c)
dem Präsidenten des Verwaltungslandesgerichts von Valle d’Aosta;
d)
dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer von Aosta;
e)
dem Präsidenten der regionalen Kommission für die Aufsicht über
die lokalen Körperschaften.
8.
Die Kommission für die Wahl des Volksanwaltes wird für die Abhaltung
der schriftlichen Vorprüfung in Französisch durch einen Lehrer in der
Stammrolle für die französische Sprache in den Oberschulen der Region
ergänzt.
9.
Die Kommission für die Wahl des Volksanwaltes wählt den Volksanwalt
unter den Kandidaten, die die Vorprüfung in Französisch bestanden haben,
mit Stimmenmehrheit.“
Dieses
Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen.
Jeder,
dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Gesetz der autonomen Region Valle
d’Aosta zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.
REGIONALGESETZ
VOM 22. APRIL 1997, NR. 15.
ÄNDERUNG DES REGIONALGESETZES
VOM 2.MÄRZ 1992, NR. 5.
(ERRICHTUNG DER VOLKSANWALTSCHAFT),
BEREITS GEÄNDERT VOM REGIONALGESETZ
VOM 16.AUGUST 1994, NR. 49.
vom
DER
REGIONALRAT
beschlossen
verkündet
DER
PRÄSIDENT
DES
REGIONALAUSSCHUSSES
folgendes
Gesetz:
Artikel
1
1.
Art. 20 des Regionalgesetzes vom 2. März 1992, Nr. 5 (Errichtung
der Volksanwaltschaft) wird durch folgenden Artikel ersetzt:
„Art.
20
(Übergangsbestimmung)
1.
Dieses Gesetz gilt bis zum 31. August 2000.“
Artikel
2
1.
Dieses Gesetz wird gemäß Art. 31, 3. Abs., des Sonderstatutes für
Valle d’Aosta für dringlich erklärt und wird am darauffolgenden Tag seiner
Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in kraft treten.
Jeder,
dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Gesetz der autonomen Region
Valle d’Aosta zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.
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