Gesetzliche Grundlagen: Italien

 

REGIONALGESETZ VOM 2. MÄRZ 1992,
NR. 5.

ERRICHTUNG DER VOLKSANWALTSCHAFT.

vom

REGIONALRAT

beschlossen

verkündet

DER PRÄSIDENT

DES REGIONALAUSSCHUSSES

folgendes Gesetz:

Artikel 1

(Errichtung)

1.         Die Volksanwaltschaft ist beim Regionalrat von Valle d’Aosta errichtet.

2.         Der Volksanwalt übt seine Tätigkeit vollkommen frei und unabhängig aus und unterliegt keinerlei Kontrolle hierarchischer oder funktioneller Art. 

Artikel 2

(Funktionen. Befugte Personen. Tätigwerden von Amts wegen)

1.         Der Volksanwalt wird tätig: Auf Antrag von Bürgern, Fremden oder Staatenlosen, die in der Region wohnen oder sich dort aufhalten; von Körperschaften und von sozialen Gruppierungen, oder durch eigene Initiative nach den in der Folge näher erläuterten Bestimmungen; in Fällen von Unterlassung, Versäumnis, Unregelmäßigkeit und Ungesetzlichkeit im Verwaltungsprozeß oder in den Verwaltungsakten, die bereits von Organen, Büros oder Dienstleistungen der Regionalverwaltung herausgegeben wurden sowie der Körperschaften, Institutionen, Betriebe und Konsortien welche von der Region abhängig sind oder deren Aufsicht und Kontrolle unterworfen sind, von der lokalen Sanitätseinheit und den lokalen territorialen Körperschaften, für die zuletzt genannten gilt dies in bezug auf die an diese von der Region delegierten bzw. subdelegierten Funktionen. Der Volksanwalt schreitet ausschließlich auf Antrag der direkt betroffenen Personen oder der Vertreter von Körperschaften und Vereinigungen, welche kollektive oder weitläufige Interessen vertreten, ein.

2.         Die Eingriffe des Volksanwaltes bezwecken auch die Gewährleistung des Respektes der Gleichbehandlung zwischen Mann und Frau sowie die Beseitigung der Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes.

3.         Außerdem übt der Volksanwalt seine Interventionsfunktion gegenüber den lokalen Körperschaften betreffend deren Funktionen aus, und zwar mittels eigener Abmachung zwischen den Körperschaften selbst und der Region.

4.         Die geltenden Bestimmungen für die Ausübung der Funktion eines Volksanwaltes sind – auch bei Vereinbarungen – jene, die dieses Gesetz vorsieht.

5.         Die Eingriffe des Volksanwaltes zum außergerichtlichen Schutz von subjektiven Rechten, von rechtlich geschützten Interessen und weitläufigen Interessen, bezwecken die Sicherung der Effizienz, der Korrektheit, der Gleichheit und im allgemeinen das gute Funktionieren der öffentlichen Verwaltung.

Artikel 3

(Verhältnis zu Klagen und Berufungen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren)

1.         Der Volksanwalt kann im Zusammenhang mit Akten oder Verfahren, welche kraft Gesetzes nicht angefochten werden können oder bei welchen Klagen oder Berufungen bei einem Gerichtsorgan anhängig sind, bei der öffentlichen Verwaltung intervenieren. Wenn er es für günstig erachtet, kann er jedenfalls, sein eigenes Vorgehen in Erwartung einer entsprechenden Entscheidung aussetzen.

Artikel 4

(Aufzeigen von festgestellten Funktionsstörungen)

1.         Wenn der Volksanwalt Funktionsstörungen oder schlechte Versorgung in den staatlichen Ämtern oder bei anderen öffentlichen Körperschaften, Organen, Büros oder Diensten, welche jedenfalls auf die regionale Tätigkeit einwirken, feststellt, kann er dies der betroffenen Verwaltungeinheit mitteilen und informiert darüber gemäß Statut die Organe der Region.

Artikel 5

(Erfordernisse)

1.         Der Volksanwalt wird unter den Staatsbürgern, die in der Region seit mindestens 5 Jahre ansässig sind, und die die höchste Gewährleistung an Unabhängigkeit, Objektivität und verwaltungsrechtliche Kompetenz aufweisen und:

a) die im Besitz eines Doktorates der Rechtswissenschaften oder eines gleichwertigen Diplomes sind, oder die Funktion eines Gemeindesekretärs für mindestens 10 Jahre ausgeübt haben;

b) welche älter als 40 Jahre sind;

c) welche keine strafrechtliche Verurteilung aufweisen,

                                    ausgewählt.

Artikel 6

(Wahl)

1.         Der Wahlgang zum Volksanwalt wird eingeleitet durch die Veröffentlichung des Präsidenten des Regionalausschusses im Amtsblatt der Region; diese öffentliche Kundmachung muß folgende Angaben enthalten:

a) den Willen der Region, zur Wahl oder zur Wiederwahl des Volksanwaltes zu schreiten

b) die für die Bekleidung dieses Amtes notwendigen Erfordernisse;

c) die vorgesehenen Bezüge;

d) die Frist von 30 Tagen - ab Veröffentlichung im Amtsblatt der Region - zur Vorlage der Kandidaten beim Präsident des Regionalrates.

2.        Vereinigungen und einzelne Bürger übergeben dem Ratspräsidenten die Kandidatenvorschläge.

3.         Die Kandidatenvorschläge müssen folgende Angaben in bezug auf den vorgeschlagenen Kandidaten enthalten:

a) die persönlichen Daten und den Wohnsitz;

b) den Studientitel;

c) den beruflichen Werdegang;

d) Angaben zur besonderen Eignung, Erfahrung, Professionalität oder Eigenschaft des Kandidaten für die Bekleidung dieses Amt.

4.         Jedem Kandidatenvorschlag muß die Erklärung, über die Verfügbarkeit und die Annahme dieses Amtes, unterschrieben vom Kandidaten, beigelegt sein.

5.         Sobald die Frist zur Vorlage der Kandidaten abgelaufen ist, ruft der Ratspräsident die Wahlkommission für den Volksanwalt zusammen, diese besteht aus:

a) dem Präsidenten des Regionalrats, der den Vorsitz führt;

b) dem Präsidenten des Landesgerichts von Aosta

c) dem Präsidenten des Verwaltungslandesgerichtes von Valle d’Aosta;

d) dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer von Aosta,

e) dem Präsidenten der regionalen Kommission zur Kontrolle über die Verwaltungsakte der lokalen Körperschaften.

6.         Die Kommission für die Wahl des Volksanwaltes wählt den Volksanwalt einstimmig. 

Artikel 7

(Unwählbarkeit, Unvereinbarkeit und Verfall)

1.         Von der Wahl zum Volksanwalt ist ausgeschlossen, wer ein gewähltes öffentliches Amt bekleidet oder Funktionen in Kontrollorganismen über Verwaltungsakte ausübt; das Amt des Volksanwaltes ist unvereinbar mit der Ausübung jeglicher selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit oder mit jeglicher Handels- und Unternehmertätigkeit.

2.         Die Kommission für die Wahl des Volksanwaltes spricht den Verfall aus, wenn sie Gründe der Unwählbarkeit oder Unvereinbarkeit gemäß eines schriftlichen Antrages, der von in der Region wohnenden Bürgern vorgelegt wird, feststellt.

Artikel 8

(Amtszeit. Abberufung)

1.         Die Amtszeit des Volksanwaltes beträgt 5 Jahre und er kann einmal  wiedergewählt werden.

2.         Drei Monate vor dem ordnungsgemäßen Ablaufes der Amtszeit des Volksanwaltes oder unverzüglich nach Beendigung des Amtes durch Amtsniederlegung oder durch irgend einen anderen vom ordnungsgemäßen Ablauf abweichenden Grundes, schreitet der Präsident des Regionalausschusses zur Einleitung des Wahlganges gem. Art. 6.

3.         Im Falle des ordnungsgemäßen Ablaufes der Amtszeit verlängert sich die Amtszeit des Volksanwaltes bis zum Amtsantritts des Nachfolgers. Die Verlängerung kann keinesfalls länger als ein Jahr ab Ablauf des Mandates betragen.

4.         Aufgrund schwerwiegender Gründe, die mit der Ausübung der Funktion zusammenhängen, kann der Volksanwalt von der Kommission für die Wahl des Volksanwaltes abberufen werden; dies geschieht aufgrund eines begründeten Vorschlages, der vom Regionalrat mit der 2/3 Mehrheit beschlossen wurde. Die Entscheidung über die Abberufung muß von der Kommission einstimmig beschlossen werden.

Artikel 9

(Bezüge)

1.         Der Volksanwalt erhält Bezüge wie die Regionalräte. Außerdem stehen ihm die Außendienstvergütung und die Vergütung der Reisekosten für die Reisen die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben macht, wie sie für die Regionalräte gelten, zu.

Artikel 10

(Bestimmungen über das Einschreiten)

1.         Das Einschreiten des Volksanwaltes kann von der interessierten Person ohne besondere Formalitäten beantragt werden.

2.         Zur Ausübung seiner Tätigkeiten kann der Volksanwalt, auf Antrag oder von Amts wegen:

a) mündlich oder schriftlich Informationen über den Stand seiner Fälle einholen; die von ihm befragten Ämter müssen unverzüglich antworten.

b) ohne Rücksicht auf das Amtsgeheimnis Kopien aller Akten und Dokumente sein Einschreiten betreffend konsultieren und beantragen sowie die notwendigen Informationen einholen;

c) den für den Fall Verantwortlichen befragen, um Klärung über den Stand des Falles und die Gründe der möglichen Funktionsstörung zu erhalten, um Lösungen zu finden, die das allgemeine Interesse an jenes des Antragstellers anpassen;

d) in die Ämter gehen, um jene Feststellungen treffen zu können, welche notwendig sind;

e) den Verwaltungsbeamten Situationen der Rechtsunsicherheit und der fehlenden rechtlichen Regelung veranschaulichen und ihnen mögliche Verfügungen aufzeigen;

f) Bemerkungen vorlegen und darum bitten, in den regionalen Kontrollgremien gehört zu werden, um Gründe aufzeigen zu können, welche rechtliche oder inhaltliche Mängel von Fällen sein können. 

3.       Wenn sich die öffentliche Verwaltung den Empfehlungen des Volksanwaltes
nicht anschließt, muß sie dies angemessen begründen und dies dem Volksanwalt mitteilen.

Artikel 11

(Gutachten und Übersetzungen zum Zwecke der Untersuchung)

1.         Der Volksanwalt kann Gutachten und Übersetzungen zu Untersuchungen beantragen, indem er sich des Personals der Regionalämter bedient oder anderenfalls, Gutachter und Übersetzer beauftragt. Die dabei anfallenden Kosten sind im voraus vom Präsidium des Regionalrates zu genehmigen.

Artikel 12

(Informationen an die Antragsteller)

1.         Der Volksanwalt informiert den Antragsteller über den Ausgang seines Einschreitens, den Verfügungen von seiten der Verwaltung und über die Möglichkeiten im Verwaltungs- oder Gerichtswege.

Artikel 13

(Besondere Bestimmungen)

1.         Der für die Angelegenheit zuständige Beamte, der die Tätigkeit des Volksanwaltes verzögert oder behindert oder jedenfalls ein seinen Amtspflichten gegensätzliches Verhalten an den Tag legt, unterliegt dem Disziplinarverfahren. Der Volksanwalt kann die Einleitung dieses Verfahrens beantragen. Die Eröffnung und den Ausgang dieses Verfahrens oder dessen Archivierung müssen unverzüglich dem Volksanwalt mitgeteilt werden.

2.         Wenn der Volksanwalt bei der Ausübung seiner Tätigkeit von Taten, von wem auch immer sie begangen werden, Kenntnis erlangt, welche ein Verbrechen darstellen könnten, muß er dies sofort der Gerichtsbehörde mitteilen.

3.         Der Volksanwalt unterliegt auch wenn er nicht mehr im Amt ist, der Verschwiegenheitspflicht. 

Artikel 14

(Berichte über die Tätigkeiten)

1.         Innerhalb 31. März eines jeden Jahres legt der Volksanwalt dem Regionalrat einen Bericht über seine Tätigkeit im vergangenen Jahr mitsamt eventuellen Änderungvorschlägen rechtlicher Natur oder auf die Verwaltung bezogen zur Prüfung vor.

2.         Dieser Bericht wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Der Regionalrat sorgt auch für eine angemessene Veröffentlichung in anderen Presseorganen der Region oder in anderen unabhängigen Organen.

3.         In den Fällen mit besonderer Bedeutung oder Dringlichkeit kann der Volksanwalt entsprechende Berichte an den Regionalrat und an den Präsidenten des Ausschusses zur Klärung übermitteln.

4.         Der Volksanwalt sorgt aufgrund eigener Initiative für eine angemessene Bekanntmachung seiner Tätigkeit zum Schutz der Interessen einzelner Bürger oder von Bürgervereinigungen. Die dabei anfallenden Kosten sind im vorhinein vom Präsidium des Regionalrates zu genehmigen.

Artikel 15

(Verhältnis zu den Ratskommissionen)

1.         Auf Verlangen kann der Volksanwalt von den Ratskommissionen zu besonderen Problemen seiner Tätigkeit gehört werden.

2.         Die zuständige Ratskommission kann den Volksanwalt einladen, um Klärung über seine Tätigkeit zu erhalten.

Artikel 16

(Organisation)

1.         Der Volksanwalt hat seinen Sitz in der Hauptstadt der Region beim Präsidium des Regionalrates und übt seine Funktionen auch an dezentralen Stellen aus. 

2.         Um das Funktionieren eines dezentralen Amtes zu garantieren, kann der Volksanwalt im Einverständnis mit dem Präsidium des Regionalrates und des Regionalausschusses, die Außenämter der Regionalverwaltung oder andere Körperschaften benützen und kann auf das dortige Personal der Region zurückgreifen.

3.         Für die Beziehungen mit den öffentlichen Körperschaften, welche Sitz in Rom haben, kann der Volksanwalt mit dem Koordinations- und Repräsentanzamtes der Region Valle d’Aosta in Rom zusammenarbeiten.

Artikel 17

(Personal und Ämter)

1.         Das Präsidium des Regionalrates weist dem Volksanwalt Räumlichkeiten, welche für die Ausübung seiner Tätigkeit geeignet sind, zu. 

2.         Mit einer weiteren gesetzlichen Verfügung stellt es dem Volksanwalt geeignetes Personal zur Verfügung.

Artikel 18

(Finanzielle Bestimmungen)

1.         Die Kosten, die durch die Anwendung dieses Gesetzes entstehen, sind für 1992 mit Lire 30.000.000 voranschlagt und gehen zu Lasten des Kapitels 20.000 („Fond für den Betrieb des Regionalrats“) des vorgeschlagenen Haushaltes für das Steuerjahr 1992 sowie zu Lasten der entsprechenden Kapitel der zukünftigen Haushalte.

2.         Zur Deckung der Belastung im ersten Absatz wird für das Jahr 1992 Lire 30.000.000 vom Kapitel 69.000 („Globaler Fond zur Finanzierung der laufenden Spesen“) verwendet, und wird in der Beilage 8 des Haushaltes für das laufende Jahr geltend gemacht (Errichtungsteil – A.4).

3.                   Ab dem Jahr 1993 werden die notwendigen Belastungen mit dem Haushaltsgesetz bestimmt, gemäß Art. 15 des Regionalgesetzes vom 27. Dezember 1989, Nr. 90 (Bestimmungen über Haushalt und allgemeine Rechnungslegung der Region Valle d’Aosta).

4.                    

Artikel 19

(Haushaltsänderungen)

1.         Im Ausgabenvoranschlag der Region für das Finanzjahr 1992 werden folgende Änderungen im Kompetenz- und Kassenteil eingeführt:

a)  in Verminderung 

Kap. 69.000 „Globaler Fond zur Finanzierung der laufenden Spesen“

                                                                                              Lire 30.000.000

b)  in Verminderung Kap. 20.000 „Fond für den Betrieb des Regionalrates“

Lire 30.000.000

Artikel 20

(Übergangsbestimmung)

1. Dieses Gesetz gilt für 5 Jahre ab seines Inkrafttretens.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen.

Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Regionalgesetz der autonomen Region Valle d’Aosta zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

REGIONALGESETZ VOM 16. AUGUST 1994, NR. 49.

ÄNDERUNG DES REGIONALGESETZES

2.MÄRZ 1992, NR. 5.

(ERRICHTUNG DER VOLKSANWALTSCHAFT)

vom

DER REGIONALRAT

beschlossen

verkündet

DER PRÄSIDENT

DES REGIONALAUSSCHUSSES

folgendes Gesetz:

Artikel 1

(Änderung des Art. 6)

1.         Art. 6 des Regionalgesetzes vom 2. März 1992, Nr. 5 (Errichtung der Volksanwaltschaft) wird durch folgenden Artikel ersetzt:

„Art. 6

(Wahl)

1.       Der Wahlgang des Volksanwaltes wird durch die Veröffentlichung von seiten des Präsidenten des Regionalausschusses im Amtsblatt der Region mit einer öffentlichen Kundmachung eingeleitet; diese enthält:

a) den Willen der Region zur Wahl oder zur Wiederwahl des Volksanwaltes zu schreiten;

b) die für die Bekleidung dieses Amtes notwendigen Erfordernisse;

c) die vorgesehenen Bezüge

d) die Frist von 30 Tagen - ab der Veröffentlichung im Amtsblatt - zur Vorlage der Kandidaten beim Präsidium des Regionalrates.

2.        Vereine oder einzelne Bürger übermitteln dem Ratspräsidenten die Kandidatenvorschläge.

3.         Die Kandidatenvorschläge müssen folgende Angaben in bezug auf den vorgeschlagenen Kandidaten enthalten:

a) die persönlichen Daten und den Wohnsitz;

b) den Studientitel;

c) den beruflichen Werdegang;

d) Angaben über die besondere Befähigung des Kandidaten für die   Bekleidung des Amtes betreffend Kompetenz, Erfahrung, Professionalität oder Eigenschaften.

4.         Jedem Kandidatenvorschlag muß die Erklärung über die Verfügbarkeit und die Annahme des Amtes, unterschrieben vom Kandidaten, beilegen.

5.         Die Kandidaten für das Amt des Volksanwaltes müssen den Nachweis erbringen, der französischen Sprache mächtig zu sein. Zu diesem Zwecke müssen die Kandidaten vor der Wahl eine Prüfung in französischer Sprachebestehen; diese Prüfung wird gemäß den Bestimmungen für den Zugang in die Führungsebene der Regionalverwaltung entsprechen.

6.         Sobald die Frist für die Vorlage der Kandidaten abgelaufen ist, beruft der Ratspräsident die Kommission für die Wahl des Volksanwaltes zusammen, um die Vorprüfung in Französisch durchzuführen und die darauf folgende Wahl des Volksanwaltes vorzunehmen.

7.         Die Kommission zur Wahl des Volksanwaltes setzt sich aus folgenden Personen zusammen

a) dem Präsidenten des Regionalrates, der den Vorsitz führt;

b) dem Präsidenten des Landesgerichts von Aosta;

c) dem Präsidenten des Verwaltungslandesgerichts von Valle d’Aosta;

d) dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer von Aosta;

e) dem Präsidenten der regionalen Kommission für die Aufsicht über die lokalen Körperschaften.

8.         Die Kommission für die Wahl des Volksanwaltes wird für die Abhaltung der schriftlichen Vorprüfung in Französisch durch einen Lehrer in der Stammrolle für die französische Sprache in den Oberschulen der Region ergänzt.

9.         Die Kommission für die Wahl des Volksanwaltes wählt den Volksanwalt unter den Kandidaten, die die Vorprüfung in Französisch bestanden haben, mit Stimmenmehrheit.“

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen.

Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Gesetz der autonomen Region Valle d’Aosta zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

REGIONALGESETZ VOM 22. APRIL 1997, NR. 15.

ÄNDERUNG DES REGIONALGESETZES

VOM 2.MÄRZ 1992, NR. 5.

(ERRICHTUNG DER VOLKSANWALTSCHAFT),

BEREITS GEÄNDERT VOM REGIONALGESETZ

VOM 16.AUGUST 1994, NR. 49.

 

vom

DER REGIONALRAT

beschlossen

verkündet

DER PRÄSIDENT

DES REGIONALAUSSCHUSSES

folgendes Gesetz:

Artikel 1

1.         Art. 20 des Regionalgesetzes vom 2. März 1992, Nr. 5 (Errichtung der Volksanwaltschaft) wird durch folgenden Artikel ersetzt:

„Art. 20

(Übergangsbestimmung)

1.         Dieses Gesetz gilt bis zum 31. August 2000.“

Artikel 2

1.         Dieses Gesetz wird gemäß Art. 31, 3. Abs., des Sonderstatutes für Valle d’Aosta für dringlich erklärt und wird am darauffolgenden Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in kraft treten. 

Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Gesetz der autonomen Region   Valle d’Aosta zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.