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Der Stadtrat von Bern erlässt gestützt auf Art. 65a der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 30. Juni 1963 folgendes

Reglement über die Ombudsstelle der Stadt Bern

Art. 1 Grundsatz

Jede Person kann in Fragen der Stadtverwaltung die Ombudsperson mündlich oder schriftlich um Rat ersuchen und bei ihr Beanstandungen anbringen.

Art. 2 Aufgaben der Ombudsperson

  1. Die Ombudsperson erteilt Ratsuchenden Auskunft und berät sie über die Vorgehensmöglichkeiten.
  2. Sie prüft Beanstandungen und ist für deren Beantwortung besorgt. Sie hilft Konflikte lösen und empfiehlt Verbesserungen.
  3. Sie versieht die Aufgaben einer Gemeindeaufsichtsstelle nach kantonalem Datenschutzgesetz.

Art. 3 Arbeitsweise

  1. Die Ombudsperson kann die Angelegenheit mit der verantwortlichen Dienststelle besprechen, Aussprachen unter den Beteiligten vermitteln und schriftliche Empfehlungen an Dienststellen abgeben.
  2. Sie prüft das Verwaltungshandeln auf Rechtmässigkeit, Angemessenheit und Zweckmässigkeit. Die Überprüfung kann sich auf laufende oder abgeschlossene Angelegenheiten beziehen.
  3. Die Ombudsperson hat gegenüber den Dienststellen der Stadtverwaltung ein direktes und, vorbehältlich Art. 4, ein uneingeschränktes Akteneinsichts- und Auskunftsrecht.

Art. 4 Einschränkungen

  1. In laufende städtische Verwaltungsverfahren kann die Ombudsperson bis zum Erlass einer Verfügung, in stadtinterne Beschwerdeverfahren nur bei Untätigkeit einer städtischen Dienststelle eingreifen.
  2. Die Informationsrechte gemäss Art. 3 Abs. 3 gelten nicht, wenn eidgenössisches oder kantonales Recht die Weitergabe von Informationen auch innerhalb der Verwaltung ausschliesst.
  3. Die Ombudsperson kann Dienststellen gegenüber keine Anordnungen treffen. Vorbehalten bleiben die besonderen Rechte, die ihr als Gemeindeaufsichtsstelle nach kantonalem Datenschutzgesetz zukommen.

Art. 5 Unabhängigkeit

  1. Die Ombudsperson handelt nicht auf Weisung.
  2. Sie ist verwaltungsunabhängig. Die Dienststellen der Stadtverwaltung sind verpflichtet, sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

Art. 6 Schweigepflicht

Die Ombudsperson und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ombudsstelle sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dies gilt auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.

Art. 7 Kosten

  1. Die Dienste der Ombudsperson sind unentgeltlich. Vorbehalten bleibt die Abgeltung von Aufwendungen der Dienststellen für die Beschaffung archivierter Akten.
  2. Die Kosten der Ombudsstelle sind Bestandteil des städtischen Voranschlags der Laufenden Rechnung.

Art. 8 Wahl und Anstellungsverhältnis

  1. Der Stadtrat wählt die Ombudsperson auf Antrag der Geschäftsprüfungskommission. Die Ombudsperson steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.
  2. Sowohl die Ombudsperson wie der Stadtrat, auf Antrag der Geschäftsprüfungskommission, können das Dienstverhältnis mit einer Frist von drei Monaten auf Ende eines Monats auflösen.
  3. Soweit nichts anderes bestimmt wird, finden die für Beamtinnen und Beamte geltenden personalrechtlichen Bestimmungen Anwendung.

Art. 9 Stellvertretung

  1. Der Stadtrat bestimmt eine Stellvertretung.
  2. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter wird bei längerer Abwesenheit der Ombudsperson tätig und hat die gleichen Aufgaben und Befugnisse.
  3. Der Stadtrat beschliesst die Anstellungsbedingungen.

Art. 10 Sekretariat

  1. Der Stadtrat entscheidet über die Einrichtung eines Sekretariats.
  2. Die Ombudsperson stellt das Personal im Rahmen des städtischen Personalrechts an.

Art. 11 Pflichtenheft, Berichterstattung

  1. Die Ombudsperson erarbeitet für die Ombudsstelle ein Pflichtenheft und legt es dem Stadtrat zur Genehmigung vor.
  2. Sie unterbreitet dem Stadtrat jedes Jahr einen Tätigkeitsbericht, weist darin auf Mängel hin und macht Änderungsvorschläge.

Art. 12 Aufgehobenes Recht

Aufgehoben werden alle Bestimmungen des Datenschutzreglements der Stadt Bern vom 18. Februar 1988, die diesem Reglement widersprechen, insbesondere Art. 2 (Aufsichtsstelle) und 3 (Gebühren).

Art. 13 Inkrafttreten

Der Stadtrat setzt dieses Reglement nach Genehmigung durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern in Kraft.