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Der Stadtrat von Bern erlässt gestützt auf Art. 65a der
Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 30. Juni 1963 folgendes
Reglement über die Ombudsstelle
der Stadt Bern
Art. 1 Grundsatz
Jede Person kann in Fragen der Stadtverwaltung
die Ombudsperson mündlich oder schriftlich um Rat ersuchen und bei ihr
Beanstandungen anbringen.
Art. 2 Aufgaben der Ombudsperson
- Die Ombudsperson erteilt Ratsuchenden Auskunft und
berät sie über die Vorgehensmöglichkeiten.
- Sie prüft Beanstandungen und ist für deren Beantwortung
besorgt. Sie hilft Konflikte lösen und empfiehlt Verbesserungen.
- Sie versieht die Aufgaben einer Gemeindeaufsichtsstelle
nach kantonalem Datenschutzgesetz.
Art. 3 Arbeitsweise
- Die Ombudsperson kann die Angelegenheit mit der verantwortlichen
Dienststelle besprechen, Aussprachen unter den Beteiligten vermitteln
und schriftliche Empfehlungen an Dienststellen abgeben.
- Sie prüft das Verwaltungshandeln auf Rechtmässigkeit,
Angemessenheit und Zweckmässigkeit. Die Überprüfung kann sich auf laufende
oder abgeschlossene Angelegenheiten beziehen.
- Die Ombudsperson hat gegenüber den Dienststellen der
Stadtverwaltung ein direktes und, vorbehältlich Art. 4, ein uneingeschränktes
Akteneinsichts- und Auskunftsrecht.
Art. 4 Einschränkungen
- In laufende städtische Verwaltungsverfahren kann die
Ombudsperson bis zum Erlass einer Verfügung, in stadtinterne Beschwerdeverfahren
nur bei Untätigkeit einer städtischen Dienststelle eingreifen.
- Die Informationsrechte gemäss Art. 3 Abs. 3 gelten
nicht, wenn eidgenössisches oder kantonales Recht die Weitergabe von
Informationen auch innerhalb der Verwaltung ausschliesst.
- Die Ombudsperson kann Dienststellen gegenüber keine
Anordnungen treffen. Vorbehalten bleiben die besonderen Rechte, die
ihr als Gemeindeaufsichtsstelle nach kantonalem Datenschutzgesetz zukommen.
Art. 5 Unabhängigkeit
- Die Ombudsperson handelt nicht auf Weisung.
- Sie ist verwaltungsunabhängig. Die Dienststellen der
Stadtverwaltung sind verpflichtet, sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
zu unterstützen.
Art. 6 Schweigepflicht
Die Ombudsperson und die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter der Ombudsstelle sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Dies gilt auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
Art. 7 Kosten
- Die Dienste der Ombudsperson sind unentgeltlich. Vorbehalten
bleibt die Abgeltung von Aufwendungen der Dienststellen für die Beschaffung
archivierter Akten.
- Die Kosten der Ombudsstelle sind Bestandteil des städtischen
Voranschlags der Laufenden Rechnung.
Art. 8 Wahl und Anstellungsverhältnis
- Der Stadtrat wählt die Ombudsperson auf Antrag der
Geschäftsprüfungskommission. Die Ombudsperson steht in einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis.
- Sowohl die Ombudsperson wie der Stadtrat, auf Antrag
der Geschäftsprüfungskommission, können das Dienstverhältnis mit einer
Frist von drei Monaten auf Ende eines Monats auflösen.
- Soweit nichts anderes bestimmt wird, finden die für
Beamtinnen und Beamte geltenden personalrechtlichen Bestimmungen Anwendung.
Art. 9 Stellvertretung
- Der Stadtrat bestimmt eine Stellvertretung.
- Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter wird
bei längerer Abwesenheit der Ombudsperson tätig und hat die gleichen
Aufgaben und Befugnisse.
- Der Stadtrat beschliesst die Anstellungsbedingungen.
Art.
10 Sekretariat
- Der Stadtrat entscheidet über die Einrichtung eines
Sekretariats.
- Die Ombudsperson stellt das Personal im Rahmen des
städtischen Personalrechts an.
Art.
11 Pflichtenheft, Berichterstattung
- Die Ombudsperson erarbeitet für die Ombudsstelle ein
Pflichtenheft und legt es dem Stadtrat zur Genehmigung vor.
- Sie unterbreitet dem Stadtrat jedes Jahr einen Tätigkeitsbericht,
weist darin auf Mängel hin und macht Änderungsvorschläge.
Art.
12 Aufgehobenes Recht
Aufgehoben werden alle Bestimmungen des
Datenschutzreglements der Stadt Bern vom 18. Februar 1988, die diesem
Reglement widersprechen, insbesondere Art. 2 (Aufsichtsstelle) und 3 (Gebühren).
Art. 13 Inkrafttreten
Der Stadtrat setzt dieses Reglement nach
Genehmigung durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung der Justiz-, Gemeinde-
und Kirchendirektion des Kantons Bern in Kraft.
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