Gesetzliche Grundlagen: Italien


C)
LANDESGESETZ vom 10. Juli 1996, Nr. 14 1)


Volksanwaltschaft der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol
1996


1. (Errichtung)


(1) Die Volksanwaltschaft der Autonomen Provinz Bozen Südtirol ist beim Südtiroler Landtag errichtet.
(2) Die Aufgaben und die Befugnisse der Volksanwaltschaft sowie das Verfahren für die Bestellung des Volksanwaltes/der Volksanwältin regelt dieses Gesetz.


2. (Aufgaben der Volksanwaltschaft)


(1) Aufgabe der Volksanwaltschaft ist es, auf formlosen Antrag der Betroffenen oder von Amts wegen dafür zu sorgen, daß Angelegenheiten oder Verfahren, die von der Landesverwaltung oder von ihr beauftragten Körperschaften in die Wege geleitet worden sind, verfahrensgerecht und pünktlich erledigt bzw. abgewickelt werden.
(2) Der Volksanwalt/die Volksanwältin kann mit Bezirksgemeinschaften, mit Gemeinden, Gemeindeverbunden oder Gemeindekonsortien Vereinbarungen abschließen, um dieses Amt zu übernehmen, wie in Artikel 19 Absatz 3 des Regionalgesetzes vom 4. Jänner 1993, Nr. 1, vorgesehen. Der Volksanwalt/die Volksanwältin macht den Landeshauptmann, die Bürgermeister sowie die Präsidenten der Bezirksgemeinschaften auf allfällige Verzögerungen, Unregelmäßigkeiten und Mängel sowie auf deren Ursachen aufmerksam und schlägt vor, wie solche behoben werden können.
(2/bis) Das Präsidium des Südtiroler Landtages kann einen Pauschalbeitrag festlegen, den die Körperschaften, mit denen eine Vereinbarung laut Absatz 2 abgeschlossen wurde, dem Südtiroler Landtag entrichten müssen, um die Mehrausgaben abzudecken, welche aus der Tätigkeit der Volksanwaltschaft für besagte Körperschaften entstehen. 2)
(3) Zwecks wirksamer Wahrnehmung seiner/ihrer Aufgaben, die er/sie auch durch Information, Beratung und Vermittlung bei Konflikten wahrnimmt, kann der Volksanwalt/die Volksanwältin einzelne ihm/ihr zugewiesene Bedienstete mit spezifischen Angelegenheiten betrauen, die das Sanitäts- bzw. Gesundheitswesen gemäß Artikel 15 des Landesgesetzes vom 18. August 1988, Nr. 33, den Umwelt- und Naturschutz sowie die Anliegen von Kindern und Jugendlichen betreffen.
(4) Der Volksanwalt/die Volksanwältin hat das Recht, Gutachten in Auftrag zu geben.
(5) Der Volksanwalt/die Volksanwältin arbeitet vollkommen frei und unabhängig.


3. (Vorgangsweise bei Interventionen)


(1) Bürger und Bürgerinnen, die eine Angelegenheit bei einem Landesamt oder einer in Artikel 2 genannten Körperschaft anhängig haben, sind berechtigt, sich bei diesen Stellen sowohl schriftlich als auch mündlich, wobei im letzteren Fall ein Vermerk zu verfassen ist, über den Stand der Angelegenheit zu erkundigen. Erhalten sie innerhalb von 20 Tagen nach der Anfrage keine Antwort oder ist diese nicht zufriedenstellend, so können sie die Hilfe des Volksanwaltes/der Volksanwältin beantragen.
(2) Der Volksanwalt/die Volksanwältin verständigt die zuständige Verwaltung und ersucht den/die für den Dienst verantwortlichen Beamten/Beamtin, die Angelegenheit innerhalb von 5 Tagen mit ihm/ihr zusammen zu überprüfen. Der Landesvolksanwalt/die Landesvolksanwältin und der verantwortliche Beamte/die verantwortliche Beamtin legen einvernehmlich den Zeitrahmen fest, innerhalb welchem der Sachverhalt, der zur Beschwerde Anlaß gegeben hat, bereinigt werden kann.
(3) Eingeleitete Rekurse und Einsprüche auf gerichtlichem oder Verwaltungswege schließen eine Befassung des Volksanwaltes/der Volksanwältin in derselben Sache nicht aus, noch kann das zuständige Amt die Auskunft bzw. die Zusammenarbeit verweigern.
(4) Erschwert das zuständige Personal die Arbeit des Volksanwaltes/der Volksanwältin durch Handlungen oder Unterlassungen, so kann dieser/diese die Angelegenheit bei dem zuständigen Disziplinarorgan zur Anzeige bringen. Dieses wiederum ist verpflichtet, der Volksanwaltschaft die getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.
(5) Der Landesvolksanwalt/die Landesvolksanwältin hat Beschwerden, deren Prüfung nicht in seine/ihre Zuständigkeit fällt, an die zuständigen gleichartigen Einrichtungen weiterzuleiten. Sind solche nicht vorhanden, wird er/sie im Sinne der Zielsetzungen des Artikels 97 der Verfassung die eventuellen Mißstände den betroffenen Stellen melden und die Zusammenarbeit mit ihnen suchen. In Angelegenheiten, die Verwaltungsstellen mit Sitz in Rom oder Brüssel betreffen, kann er/sie sich der Dienste des Südtiroler Außenamtes in Rom bzw. der öffentlichen EU-Dienste bedienen.
(6) Der Volksanwalt/die Volksanwältin ist an das Amtsgeheimnis gebunden.


4. (Auskunftsrecht des Volksanwaltes / der Volksanwältin)


(1) Der Volksanwalt/die Volksanwältin kann beim Leiter des von der Beschwerde betroffenen Dienstes der Landesverwaltung oder einer Körperschaft gemäß Artikel 2 mündlich und schriftlich Kopie von Unterlagen anfordern, die er/sie für die Durchführung seiner/ihrer Aufgaben für nützlich hält, und in alle die Angelegenheit betreffenden Akten ohne Einschränkung durch das Amtsgeheimnis Einsicht nehmen.


5. (Bericht des Volksanwaltes/der Volksanwältin)


(1) Der Volksanwalt/die Volksanwältin hat dem Südtiroler Landtag jährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen, dem er/sie Vorschläge beizufügen hat, wie die Verwaltungstätigkeit wirksamer gestaltet und die Unparteilichkeit der Verwaltung gewährleistet werden kann.
(2) Der Volksanwalt/die Volksanwältin hat eine Abschrift des im Absatz 1 erwähnten Berichtes dem Landeshauptmann, den Bürgermeistern, den Präsidenten der Bezirksgemeinschaften, den Generaldirektoren der Sanitätseinheiten sowie an alle, die darum ansuchen, zu übermitteln.


6. (Wahl und Ernennung)


(1) Der Volksanwalt/die Volksanwältin wird vom Landtag gewählt und vom Präsidenten/der Präsidentin des Landtages ernannt; die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung bei einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Abgeordneten im ersten und zweiten Wahlgang. Beim dritten Wahlgang genügt die absolute Mehrheit der Abgeordneten.
(2) Der Volksanwalt/die Volksanwältin muß besondere Kenntnisse und Erfahrung in den Bereichen Recht und Verwaltung haben.


7. (Unvereinbarkeit)


(1) Das Amt des Volksanwaltes/der Volksanwältin ist nicht vereinbar mit denen
a) eines Mitgliedes des Europaparlamentes, eines Parlamentsmitgliedes, eines Regionalratsmitgliedes, eines Landtagsabgeordneten, eines Bürgermeisters, eines Mitgliedes des Gemeindeausschusses sowie eines Gemeinderatsmitglieds;
b) eines Richters beim Rechnungshof, der für die Überprüfung der Akten der Landesverwaltung zuständig ist, oder eines Verwalters einer öffentlichen Körperschaft oder Anstalt oder eines öffentlichen Betriebes;
c) eines Verwalters einer Körperschaft oder eines Unternehmens mit Beteiligung der öffentlichen Hand oder eines Inhabers, Verwalters oder Leiters eines Unternehmens, einer Körperschaft oder einer Anstalt, die mit den Verwaltungen gemäß Artikel 2 Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsverträge abgeschlossen haben oder die aus irgendeinem Grund von denselben Beihilfen erhalten.
(2) Das Amt des Volksanwaltes/der Volksanwältin ist mit einer selbständigen oder unselbständigen Arbeit, mit einer Handelstätigkeit oder mit der Ausübung eines anderen Berufes unvereinbar.
(3) Beabsichtigt der Volksanwalt/die Volksanwältin, bei den Gemeinderats-, Landtags-, Regionalrats-, Parlaments- oder Europaparlamentswahlen zu kandidieren, so hat er/sie mindestens sechs Monate vor dem entsprechenden Wahltermin sein/ihr Amt niederzulegen; bei vorzeitiger Auflösung des Landtages oder Regionalrates, des Parlamentes oder des Europaparlamentes hat der Volksanwalt/die Volksanwältin, falls er/sie zu kandidieren beabsichtigt, innerhalb von sieben Tagen ab Erlaß des Dekretes über die Auflösung sein/ihr Amt niederzulegen. Im Falle einer Kandidatur darf er/sie Fakten, die dem Amtsgeheimnis unterliegen, nicht für Werbezwecke verwenden. Der zum Volksanwalt/die zur Volksanwältin Berufene darf während der Amtszeit keine anderen Ämter oder Funktionen bei Parteien, Verbänden oder Körperschaften ausüben.


8. (Amtsdauer - Widerruf und Bestimmung über die Wahl des Nachfolgers/der Nachfolgerin)


(1) Die Amtszeit des Volksanwaltes/der Volksanwältin entspricht der des Landtages, der ihn/sie gewählt hat; der Volksanwalt/die Volksanwältin nimmt seine/ihre Aufgaben provisorisch bis zur Ernennung seines/ihres Nachfolgers wahr.
(2) Die Ernennung des Volksanwaltes/der Volksanwältin kann vom Präsidenten/von der Präsidentin des Landtages auf Beschluß des Landtages hin widerrufen werden, wenn schwerwiegende Gründe im Zusammenhang mit der Ausübung der Aufgaben des Volksanwaltes/der Volksanwältin vorliegen; der erwähnte Beschluß muß in geheimer Abstimmung mit Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Abgeordneten gefaßt werden.
(3) Wird das Amt des Volksanwaltes/der Volksanwältin aus irgendeinem anderen Grund als dem des Ablaufs der Amtszeit frei, hat der Landtagspräsident/die Landtagspräsidentin die Wahl des Nachfolgers/der Nachfolgerin auf die Tagesordnung der nächsten Landtagssitzung zu setzen.
(4) Der Präsident/die Präsidentin des Landtages hat den Nachfolger/die Nachfolgerin innerhalb von 30 Tagen nach der Wahl zu ernennen.


9. (Pflichten des Volksanwaltes/der Volksanwältin)


(1) Der Volksanwalt/die Volksanwältin ist verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen ab seiner/ihrer Ernennung dem Präsidenten/der Präsidentin des Südtiroler Landtages gegenüber zu erklären,
a) daß keine Gründe der Unvereinbarkeit gemäß Artikel 7 vorliegen bzw. solche nicht mehr gegeben sind,
b) daß er/sie die Steuererklärung über alle seine/ihre Einkünfte abgegeben hat.
(2) Wird festgestellt, daß die Erklärungen gemäß Absatz 1 nicht oder nicht wahrheitsgetreu abgegeben worden sind, so widerruft der Präsident/die Präsidentin des Südtiroler Landtages die Ernennung des Volksanwaltes/der Volksanwältin und setzt den Landtag davon in Kenntnis.


10. (Amtsentschädigung und Spesenvergütung)


(1) Dem Volksanwalt/der Volksanwältin steht für die Dauer seiner/ihrer Amtszeit die Amtsentschädigung zu, wie sie für die Regionalratsabgeordneten der Region Trentino-Südtirol vorgesehen ist; die Außendienstvergütung und die Vergütung der Reisekosten richtet sich nach den Bestimmungen, wie sie für die Abgeordneten des Südtiroler Landtages gelten. Die entsprechenden Ausgaben gehen zu Lasten des Haushaltes des Südtiroler Landtages.
(2) Der Südtiroler Landtag kann zugunsten des Volksanwalts/der Volksanwältin eine auf die Dauer seines/ihres Mandats beschränkte Haftpflichtversicherungspolizze abschließen.


11. (Personal)


(1) Zur Bewältigung seiner/ihrer Aufgaben nimmt der Volksanwalt/die Volksanwältin die Mitarbeit des Personals in Anspruch, das ihm vom Südtiroler Landtag zugewiesen wird. Er/sie hat diesem gegenüber Leitungs- und Weisungsrecht. Das Recht auf Gebrauch der Muttersprache seitens der Bürgerinnen und Bürger aller drei Sprachgruppen ist zu gewährleisten.
(2) Die Organe der Landesverwaltung sowie jene der Bezirksgemeinschaften und der Gemeinden stellen ihm/ihr die notwendigen Räumlichkeiten für Sprechtage, für Informations- und Beratungsveranstaltungen zur Verfügung.


12. (Personal - Übergangsbestimmung)


(1) Das im Stellenplan eingestufte Personal der Südtiroler Landesverwaltung, das bei Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Amt des Volksanwaltes/der Volksanwältin zugewiesen ist, wird mit seiner Zustimmung in den allgemeinen Stellenplan des Südtiroler Landtages überführt. Es wird mit Wirkung ab Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes unter Beachtung der Bestimmungen der Personalordnung des Südtiroler Landtages in das Berufsbild eingestuft, das aufgrund der tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten dem Berufsbild entspricht oder ähnlich ist, in welches es bei der Landesverwaltung eingestuft ist. Im Zuge der Überführung wird der vorher bei der Landesverwaltung geleistete oder von dieser anerkannte Dienst in jeder Hinsicht anerkannt.
(2) Dem in den allgemeinen Stellenplan des Südtiroler Landtages überführten Personal wird bei der Einstufung mittels Zuerkennung von Klassen und Vorrückungen auf jeden Fall eine Besoldung gewährleistet, die dem bezogenen Gehalt entspricht oder unmittelbar höher ist als dieses.
(3) Der allgemeine Stellenplan des Südtiroler Landtages ist in den einzelnen Funktionsebenen um soviel Stellen erweitert, als Personal im Sinne der Bestimmungen von Absatz 1 und 2 überführt und eingestuft wird. Die damit verbundene Neufestlegung des allgemeinen Stellenplanes des Landtages erfolgt mit Dekret des Landtagspräsidenten/der Landtagspräsidentin.
(4) Der allgemeine Stellenplan des Personals des Landes wird um drei Stellen von 3.239 auf 3.236 Stellen reduziert.


13. (Finanzbestimmung)


(1) Die Ausgaben für das Amt des Volksanwaltes/der Volksanwältin gehen zu Lasten des Haushaltes des Südtiroler Landtages. Die Abdeckung dieser Ausgaben erfolgt entsprechend der Modalität des Artikels 34 des Landesgesetzes vom 26. April 1980, Nr. 8.


14. 3)


15. (Schlußbestimmung)


(1) Das Landesgesetz vom 9. Juni 1983, Nr. 15, ist aufgehoben.
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

1) Kundgemacht im A.Bl. vom 23. Juli 1996, Nr. 33.
2) Absatz 2/bis wurde eingefügt durch Art. 4 des L.G. vom 30. Jänner 1997, Nr. 1.
3) Omissis.