C)
LANDESGESETZ vom 10. Juli 1996, Nr. 14 1)
Volksanwaltschaft der Autonomen Provinz
Bozen-Südtirol
1996
1. (Errichtung)
(1) Die Volksanwaltschaft der Autonomen Provinz
Bozen Südtirol ist beim Südtiroler Landtag errichtet.
(2) Die Aufgaben und die Befugnisse der Volksanwaltschaft sowie das
Verfahren für die Bestellung des Volksanwaltes/der Volksanwältin
regelt dieses Gesetz.
2. (Aufgaben der Volksanwaltschaft)
(1) Aufgabe der Volksanwaltschaft ist es, auf
formlosen Antrag der Betroffenen oder von Amts wegen dafür zu sorgen,
daß Angelegenheiten oder Verfahren, die von der Landesverwaltung
oder von ihr beauftragten Körperschaften in die Wege geleitet worden
sind, verfahrensgerecht und pünktlich erledigt bzw. abgewickelt
werden.
(2) Der Volksanwalt/die Volksanwältin kann mit Bezirksgemeinschaften,
mit Gemeinden, Gemeindeverbunden oder Gemeindekonsortien Vereinbarungen
abschließen, um dieses Amt zu übernehmen, wie in Artikel
19 Absatz 3 des Regionalgesetzes vom 4. Jänner 1993, Nr. 1, vorgesehen.
Der Volksanwalt/die Volksanwältin macht den Landeshauptmann, die
Bürgermeister sowie die Präsidenten der Bezirksgemeinschaften
auf allfällige Verzögerungen, Unregelmäßigkeiten
und Mängel sowie auf deren Ursachen aufmerksam und schlägt
vor, wie solche behoben werden können.
(2/bis) Das Präsidium des Südtiroler Landtages kann einen
Pauschalbeitrag festlegen, den die Körperschaften, mit denen eine
Vereinbarung laut Absatz 2 abgeschlossen wurde, dem Südtiroler
Landtag entrichten müssen, um die Mehrausgaben abzudecken, welche
aus der Tätigkeit der Volksanwaltschaft für besagte Körperschaften
entstehen. 2)
(3) Zwecks wirksamer Wahrnehmung seiner/ihrer Aufgaben, die er/sie auch
durch Information, Beratung und Vermittlung bei Konflikten wahrnimmt,
kann der Volksanwalt/die Volksanwältin einzelne ihm/ihr zugewiesene
Bedienstete mit spezifischen Angelegenheiten betrauen, die das Sanitäts-
bzw. Gesundheitswesen gemäß Artikel 15 des Landesgesetzes
vom 18. August 1988, Nr. 33, den Umwelt- und Naturschutz sowie die Anliegen
von Kindern und Jugendlichen betreffen.
(4) Der Volksanwalt/die Volksanwältin hat das Recht, Gutachten
in Auftrag zu geben.
(5) Der Volksanwalt/die Volksanwältin arbeitet vollkommen frei
und unabhängig.
3. (Vorgangsweise bei Interventionen)
(1) Bürger und Bürgerinnen, die eine
Angelegenheit bei einem Landesamt oder einer in Artikel 2 genannten
Körperschaft anhängig haben, sind berechtigt, sich bei diesen
Stellen sowohl schriftlich als auch mündlich, wobei im letzteren
Fall ein Vermerk zu verfassen ist, über den Stand der Angelegenheit
zu erkundigen. Erhalten sie innerhalb von 20 Tagen nach der Anfrage
keine Antwort oder ist diese nicht zufriedenstellend, so können
sie die Hilfe des Volksanwaltes/der Volksanwältin beantragen.
(2) Der Volksanwalt/die Volksanwältin verständigt die zuständige
Verwaltung und ersucht den/die für den Dienst verantwortlichen
Beamten/Beamtin, die Angelegenheit innerhalb von 5 Tagen mit ihm/ihr
zusammen zu überprüfen. Der Landesvolksanwalt/die Landesvolksanwältin
und der verantwortliche Beamte/die verantwortliche Beamtin legen einvernehmlich
den Zeitrahmen fest, innerhalb welchem der Sachverhalt, der zur Beschwerde
Anlaß gegeben hat, bereinigt werden kann.
(3) Eingeleitete Rekurse und Einsprüche auf gerichtlichem oder
Verwaltungswege schließen eine Befassung des Volksanwaltes/der
Volksanwältin in derselben Sache nicht aus, noch kann das zuständige
Amt die Auskunft bzw. die Zusammenarbeit verweigern.
(4) Erschwert das zuständige Personal die Arbeit des Volksanwaltes/der
Volksanwältin durch Handlungen oder Unterlassungen, so kann dieser/diese
die Angelegenheit bei dem zuständigen Disziplinarorgan zur Anzeige
bringen. Dieses wiederum ist verpflichtet, der Volksanwaltschaft die
getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.
(5) Der Landesvolksanwalt/die Landesvolksanwältin hat Beschwerden,
deren Prüfung nicht in seine/ihre Zuständigkeit fällt,
an die zuständigen gleichartigen Einrichtungen weiterzuleiten.
Sind solche nicht vorhanden, wird er/sie im Sinne der Zielsetzungen
des Artikels 97 der Verfassung die eventuellen Mißstände
den betroffenen Stellen melden und die Zusammenarbeit mit ihnen suchen.
In Angelegenheiten, die Verwaltungsstellen mit Sitz in Rom oder Brüssel
betreffen, kann er/sie sich der Dienste des Südtiroler Außenamtes
in Rom bzw. der öffentlichen EU-Dienste bedienen.
(6) Der Volksanwalt/die Volksanwältin ist an das Amtsgeheimnis
gebunden.
4. (Auskunftsrecht des Volksanwaltes
/ der Volksanwältin)
(1) Der Volksanwalt/die Volksanwältin kann
beim Leiter des von der Beschwerde betroffenen Dienstes der Landesverwaltung
oder einer Körperschaft gemäß Artikel 2 mündlich
und schriftlich Kopie von Unterlagen anfordern, die er/sie für
die Durchführung seiner/ihrer Aufgaben für nützlich hält,
und in alle die Angelegenheit betreffenden Akten ohne Einschränkung
durch das Amtsgeheimnis Einsicht nehmen.
5. (Bericht des Volksanwaltes/der Volksanwältin)
(1) Der Volksanwalt/die Volksanwältin hat
dem Südtiroler Landtag jährlich einen Tätigkeitsbericht
vorzulegen, dem er/sie Vorschläge beizufügen hat, wie die
Verwaltungstätigkeit wirksamer gestaltet und die Unparteilichkeit
der Verwaltung gewährleistet werden kann.
(2) Der Volksanwalt/die Volksanwältin hat eine Abschrift des im
Absatz 1 erwähnten Berichtes dem Landeshauptmann, den Bürgermeistern,
den Präsidenten der Bezirksgemeinschaften, den Generaldirektoren
der Sanitätseinheiten sowie an alle, die darum ansuchen, zu übermitteln.
6. (Wahl und Ernennung)
(1) Der Volksanwalt/die Volksanwältin wird
vom Landtag gewählt und vom Präsidenten/der Präsidentin
des Landtages ernannt; die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung bei einer
Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Abgeordneten im ersten und zweiten
Wahlgang. Beim dritten Wahlgang genügt die absolute Mehrheit der
Abgeordneten.
(2) Der Volksanwalt/die Volksanwältin muß besondere Kenntnisse
und Erfahrung in den Bereichen Recht und Verwaltung haben.
7. (Unvereinbarkeit)
(1) Das Amt des Volksanwaltes/der Volksanwältin
ist nicht vereinbar mit denen
a) eines Mitgliedes des Europaparlamentes, eines Parlamentsmitgliedes,
eines Regionalratsmitgliedes, eines Landtagsabgeordneten, eines Bürgermeisters,
eines Mitgliedes des Gemeindeausschusses sowie eines Gemeinderatsmitglieds;
b) eines Richters beim Rechnungshof, der für die Überprüfung
der Akten der Landesverwaltung zuständig ist, oder eines Verwalters
einer öffentlichen Körperschaft oder Anstalt oder eines öffentlichen
Betriebes;
c) eines Verwalters einer Körperschaft oder eines Unternehmens
mit Beteiligung der öffentlichen Hand oder eines Inhabers, Verwalters
oder Leiters eines Unternehmens, einer Körperschaft oder einer
Anstalt, die mit den Verwaltungen gemäß Artikel 2 Bau-, Liefer-
oder Dienstleistungsverträge abgeschlossen haben oder die aus irgendeinem
Grund von denselben Beihilfen erhalten.
(2) Das Amt des Volksanwaltes/der Volksanwältin ist mit einer selbständigen
oder unselbständigen Arbeit, mit einer Handelstätigkeit oder
mit der Ausübung eines anderen Berufes unvereinbar.
(3) Beabsichtigt der Volksanwalt/die Volksanwältin, bei den Gemeinderats-,
Landtags-, Regionalrats-, Parlaments- oder Europaparlamentswahlen zu
kandidieren, so hat er/sie mindestens sechs Monate vor dem entsprechenden
Wahltermin sein/ihr Amt niederzulegen; bei vorzeitiger Auflösung
des Landtages oder Regionalrates, des Parlamentes oder des Europaparlamentes
hat der Volksanwalt/die Volksanwältin, falls er/sie zu kandidieren
beabsichtigt, innerhalb von sieben Tagen ab Erlaß des Dekretes
über die Auflösung sein/ihr Amt niederzulegen. Im Falle einer
Kandidatur darf er/sie Fakten, die dem Amtsgeheimnis unterliegen, nicht
für Werbezwecke verwenden. Der zum Volksanwalt/die zur Volksanwältin
Berufene darf während der Amtszeit keine anderen Ämter oder
Funktionen bei Parteien, Verbänden oder Körperschaften ausüben.
8. (Amtsdauer - Widerruf und Bestimmung
über die Wahl des Nachfolgers/der Nachfolgerin)
(1) Die Amtszeit des Volksanwaltes/der Volksanwältin
entspricht der des Landtages, der ihn/sie gewählt hat; der Volksanwalt/die
Volksanwältin nimmt seine/ihre Aufgaben provisorisch bis zur Ernennung
seines/ihres Nachfolgers wahr.
(2) Die Ernennung des Volksanwaltes/der Volksanwältin kann vom
Präsidenten/von der Präsidentin des Landtages auf Beschluß
des Landtages hin widerrufen werden, wenn schwerwiegende Gründe
im Zusammenhang mit der Ausübung der Aufgaben des Volksanwaltes/der
Volksanwältin vorliegen; der erwähnte Beschluß muß
in geheimer Abstimmung mit Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Abgeordneten
gefaßt werden.
(3) Wird das Amt des Volksanwaltes/der Volksanwältin aus irgendeinem
anderen Grund als dem des Ablaufs der Amtszeit frei, hat der Landtagspräsident/die
Landtagspräsidentin die Wahl des Nachfolgers/der Nachfolgerin auf
die Tagesordnung der nächsten Landtagssitzung zu setzen.
(4) Der Präsident/die Präsidentin des Landtages hat den Nachfolger/die
Nachfolgerin innerhalb von 30 Tagen nach der Wahl zu ernennen.
9. (Pflichten des Volksanwaltes/der Volksanwältin)
(1) Der Volksanwalt/die Volksanwältin ist
verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen ab seiner/ihrer Ernennung dem Präsidenten/der
Präsidentin des Südtiroler Landtages gegenüber zu erklären,
a) daß keine Gründe der Unvereinbarkeit gemäß
Artikel 7 vorliegen bzw. solche nicht mehr gegeben sind,
b) daß er/sie die Steuererklärung über alle seine/ihre
Einkünfte abgegeben hat.
(2) Wird festgestellt, daß die Erklärungen gemäß
Absatz 1 nicht oder nicht wahrheitsgetreu abgegeben worden sind, so
widerruft der Präsident/die Präsidentin des Südtiroler
Landtages die Ernennung des Volksanwaltes/der Volksanwältin und
setzt den Landtag davon in Kenntnis.
10. (Amtsentschädigung und Spesenvergütung)
(1) Dem Volksanwalt/der Volksanwältin steht
für die Dauer seiner/ihrer Amtszeit die Amtsentschädigung
zu, wie sie für die Regionalratsabgeordneten der Region Trentino-Südtirol
vorgesehen ist; die Außendienstvergütung und die Vergütung
der Reisekosten richtet sich nach den Bestimmungen, wie sie für
die Abgeordneten des Südtiroler Landtages gelten. Die entsprechenden
Ausgaben gehen zu Lasten des Haushaltes des Südtiroler Landtages.
(2) Der Südtiroler Landtag kann zugunsten des Volksanwalts/der
Volksanwältin eine auf die Dauer seines/ihres Mandats beschränkte
Haftpflichtversicherungspolizze abschließen.
11. (Personal)
(1) Zur Bewältigung seiner/ihrer Aufgaben
nimmt der Volksanwalt/die Volksanwältin die Mitarbeit des Personals
in Anspruch, das ihm vom Südtiroler Landtag zugewiesen wird. Er/sie
hat diesem gegenüber Leitungs- und Weisungsrecht. Das Recht auf
Gebrauch der Muttersprache seitens der Bürgerinnen und Bürger
aller drei Sprachgruppen ist zu gewährleisten.
(2) Die Organe der Landesverwaltung sowie jene der Bezirksgemeinschaften
und der Gemeinden stellen ihm/ihr die notwendigen Räumlichkeiten
für Sprechtage, für Informations- und Beratungsveranstaltungen
zur Verfügung.
12. (Personal - Übergangsbestimmung)
(1) Das im Stellenplan eingestufte Personal der
Südtiroler Landesverwaltung, das bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
dem Amt des Volksanwaltes/der Volksanwältin zugewiesen ist, wird
mit seiner Zustimmung in den allgemeinen Stellenplan des Südtiroler
Landtages überführt. Es wird mit Wirkung ab Tag des Inkrafttretens
dieses Gesetzes unter Beachtung der Bestimmungen der Personalordnung
des Südtiroler Landtages in das Berufsbild eingestuft, das aufgrund
der tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten dem Berufsbild
entspricht oder ähnlich ist, in welches es bei der Landesverwaltung
eingestuft ist. Im Zuge der Überführung wird der vorher bei
der Landesverwaltung geleistete oder von dieser anerkannte Dienst in
jeder Hinsicht anerkannt.
(2) Dem in den allgemeinen Stellenplan des Südtiroler Landtages
überführten Personal wird bei der Einstufung mittels Zuerkennung
von Klassen und Vorrückungen auf jeden Fall eine Besoldung gewährleistet,
die dem bezogenen Gehalt entspricht oder unmittelbar höher ist
als dieses.
(3) Der allgemeine Stellenplan des Südtiroler Landtages ist in
den einzelnen Funktionsebenen um soviel Stellen erweitert, als Personal
im Sinne der Bestimmungen von Absatz 1 und 2 überführt und
eingestuft wird. Die damit verbundene Neufestlegung des allgemeinen
Stellenplanes des Landtages erfolgt mit Dekret des Landtagspräsidenten/der
Landtagspräsidentin.
(4) Der allgemeine Stellenplan des Personals des Landes wird um drei
Stellen von 3.239 auf 3.236 Stellen reduziert.
13. (Finanzbestimmung)
(1) Die Ausgaben für das Amt des Volksanwaltes/der
Volksanwältin gehen zu Lasten des Haushaltes des Südtiroler
Landtages. Die Abdeckung dieser Ausgaben erfolgt entsprechend der Modalität
des Artikels 34 des Landesgesetzes vom 26. April 1980, Nr. 8.
14. 3)
15. (Schlußbestimmung)
(1) Das Landesgesetz vom 9. Juni 1983, Nr. 15,
ist aufgehoben.
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es
obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für
seine Befolgung zu sorgen.
1) Kundgemacht im A.Bl. vom 23. Juli 1996, Nr. 33.
2) Absatz 2/bis wurde eingefügt durch Art. 4 des L.G. vom 30. Jänner
1997, Nr. 1.
3) Omissis.