| Gesetzliche Grundlagen: Deutschland | ||
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Gesetz über die Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages (Gesetz nach Artikel 45c des Grundgesetzes) vom 19. Juli 1975 (BGBI. I S. 1921) §1 Zur Vorbereitung von Beschlüssen über Beschwerden nach Artikel 17 des Grundgesetzes haben die Bundesregierung und die Behörden des Bundes dem Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages Akten vorzulegen, Auskunft zu erteilen und Zutritt zu ihren Einrichtungen zu gestatten. §2 Für die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt § l entsprechend in dem Umfang, in dem sie der Aufsicht der Bundesregierung unterstehen. §3 (1) Aktenvorlage, Auskunft sowie der Zutritt zu Einrichtungen dürfen nur verweigert werden, wenn der Vorgang nach einem Gesetz geheimgehalten werden muß oder sonstige zwingende Geheimhaltungsgründe bestehen. (2) Über die Verweigerung entscheidet die zuständige oberste Aufsichtsbehörden des Bundes. Die Entscheidung ist zu begründen. §4 Der Petitionsausschuß ist berechtigt, den Petenten, Zeugen und Sachverständige anzuhören. §5 Der Petent, Zeugen und Sachverständige, die vom Ausschuß vorgeladen worden sind, werden entsprechend dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der Bekanntmachung vom l. Oktober 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1756), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes zur Entlastung der Landgerichte und zur Vereinfachung des gerichtlichen Protokolls vom 20. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3561), entschädigt. §6 Der Petitionsausschuß kann nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages die Ausübung seiner Befugnisse nach diesem Gesetz im Einzelfall auf eines oder mehrere seiner Mitglieder übertragen. §7 Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Petitionsausschuß und den von ihm beauftragten Mitgliedern Amtshilfe zu leisten. §8 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. l des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. l) auch im Land Berlin. §9 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. |