Gesetzliche Grundlagen: Griechenland
 

Das Ombudsman1- Gesetz vom 28. März 1997

(Übersetzung der EuGRZ)

Artikel l
Institution und Aufgabe

1. Es wird eine unabhängige Verwaltungsbehörde eingerichtet, die den Namen ,Ombudsman' erhält und die Vermittlung zwischen den Bürgern und Verwaltungsbehörden, den örtlichen Selbstverwaltungskörperschaften, den juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie den öffentlichen Unternehmen, wie sie in Art. 3 Abs. l dieses Gesetzes festgesetzt werden, zur Aufgabe hat, ebenso den Schutz der Freiheiten des einzelnen Bürgers, die Bekämpfung von Mißständen in der Verwaltung und die Bewahrung der Rechtmäßigkeit.

2. Der Ombudsman untersteht weder der Dienstaufsicht eines Regierungsorgans noch der einer Verwaltungsbehörde.

3. Der Ombudsman wird von vier (4) Vertretern in seiner Aufgabe unterstützt. Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit genießen diese persönliche und funktionale Unabhängigkeit.

Der Ombudsman und seine Vertreter werden für die Ausübung ihrer Tätigkeit oder ihrer Meinungsäußerungen oder Handlungen im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit nicht zur Verantwortung gezogen oder strafverfolgt. Eine Strafverfolgung ist nur zulässig aufgrund einer Anklage wegen ehrenrühriger Verleumdung, Beleidigung oder Verletzung des Amtsgeheimnisses.

Der Ombudsman, seine Vertreter, die wissenschaftlichen Mitarbeiter und die für diesen Dienst abgestellten Beamten mit besonderen wissenschaftlichen Kenntnissen können im Fall einer Anklage gegen sie während der Ausübung ihrer Tätigkeit vor Gericht die Unterstützung von Mitgliedern des juristischen Dienstes des Staates erhalten.

4. Der Ombudsman wird von dreißig (30) wissenschaftlichen Mitarbeitern, vierzig (40) für diesen Dienst abgestellten Beamten mit besonderen wissenschaftlichen Kenntnissen und einem Sekretariat unterstützt.

5. Der dafür benötigte Finanzbedarf wird in einem besonderen Fonds bereitgestellt, der dem jährlichen Haushalt des Ministeriums für innere Angelegenheiten, öffentliche Verwaltung und Dezentralisierungsaufgaben angegliedert ist. Der Ombudsman oder sein Stellvertreter verfügen über diese Finanzen.

Artikel 2
Wahl - Dauer der Amtszeit

1. In das Amt des Ombudsmans und seiner Vertreter werden Persönlichkeiten von allgemeinem öffentlichen Ansehen gewählt. die über eine hohes wissenschaftliches Niveau verfügen.

2. Der Ombudsman wird vom Kabinett nach vorher eingeholter Stellungnahme des zuständigen parlamentarischen Ausschusses für Institutionen und Transparenz und gemäß den Bestimmungen des Parlamentsstatuts ernannt und durch Präsidialverordnung in sein Amt berufen.

Die Vertreter, darunter auch der Stellvertreter des Ombudsmans, werden durch Verordnung des Ministers für innere Angelegenheiten, öffentlicher Verwaltung und Dezentralisierungsaufgaben auf Vorschlag des Ombudsmans. ernannt.

Ein Stellvertreter für den Ombudsman wird nur bestellt, wenn dieser aus irgendwelchem Grund nicht in der Lage ist, seine Funktionen zu erfüllen.

3. Die Amtsperiode des Ombudsmans sowie seiner Vertreter beträgt fünf Jahre. Eine Wiederwahl des Ombudsmans ist ausgeschlossen. Eine vorzeitige Beendigung der Amtsperiode des Ombudsmans, egal aus welchem Grund, hat automatisch auch die Beendigung der Amtsperiode seiner Vertreter zur Folge.

4. Der Ombudsman kann nur durch Präsidialverordnung, auf Vorschlag des Kabinetts und nach vorheriger Stellungnahme des zuständigen parlamentarischen Ausschusses für Institutionen und Transparenz, wegen körperlicher oder geistiger Krankheit oder Invalidität, die ihn bei der Ausübung seiner Tätigkeit erheblich behindert, aus seinem Amt entlassen werden.

Seine Vertreter können durch Verordnung des Ministers für innere Angelegenheiten, öffentliche Verwaltung und Dezentralisierungsaufgaben, auf Vorschlag des Ombudsmans, wegen körperlicher oder geistiger Krankheit oder Invalidität, die sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erheblich behindern, oder auch wegen Untauglichkeit zur Ausübung ihrer Tätigkeit, aus dem Amt entlassen werden.

5. Während der Amtsperiode des Ombudsmans und seiner Vertreter wird jede Ausübung eines anderen öffentlichen Amtes untersagt. Dem Ombudsman und seinen Vertretern wird nicht gestattet, einen anderen Beruf, eine andere Tätigkeit, besoldet oder unbesoldet, im öffentlichen Dienst oder privat, auszuüben.

6. Ein Abgeordneter, der als Ombudsman oder als Verteter gewählt wird. muß vorher sein Amt als Abgeordneter niederlegen.

7. Die Besoldung des Ombudsmans und seiner Vertreter wird durch eine gemeinsame Verordnung des Ministers für innere Angelegenheiten, öffentliche Verwaltung und Dezentralisierungsaufgaben sowie des Finanzministers unter Abweichung der geltenden Verordnungen festgelegt.2

Artikel 3
Die Tätigkeitsbereiche

l. Der Ombudsman ist zuständig für Angelegenheiten folgender Bereiche der Verwaltung: a) den öffentlichen Dienst, b) die örtlichen Selbstverwaltungskörperschaften erster und zweiter Stufe, c) die juristischen Personen des öffentlichen Rechts und d) die öffentlichen Unternehmen, i) die Wasserversorgung und Abwasseraufbereitung, ii) der Verteilung von Elektrizität und Gas, iii) den Transport von Personen und Gütern im allgemeinen und iv) Telekommunikation und Post. Dort, wo in diesem Gesetz der Begriff Verwaltungsbehörde verwendet wird. wird dieser im Sinn dieses Absatzes verstanden.

Seine Zuständigkeit umfaßt nicht die politische Tätigkeit von Ministern und Staatssekretären, juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit religiösem Charakter. Gerichte, die mit der Verteidigung und der Sicherheit des Landes betrauten Militärbehörden, den nationalen Nachrichtendienst, das Außenministerium, insbesondere die Abteilung für Außenpolitik oder internationale Beziehungen, den juristischen Dienst des Staates und die unabhängige Verwaltungsbehörde, betreffs deren Hauptfunktionen.

Der Ombudsman ist nicht zuständig für Angelegenheiten, die die Staatssicherheit betreffen. Er ist auch nicht zuständig für dienstliche Angelegenheiten der Beamten von Behörden des öffentlichen Dienstes.

2. Der Ombudsman untersucht individuelle Verwaltungsakte, Unterlassungen oder Handlungen von Verwaltungsorganen des öffentlichen Dienstes, die die Freiheiten oder Rechte natürlicher oder juristischer Personen verletzen.

Er untersucht insbesondere Fälle, bei denen ein Verwaltungsorgan allein oder kollektiv

i) durch Handlungen oder Unterlassungen Freiheiten oder Rechte verletzt, die von der Verfassung und von einfachen Gesetzen garantiert werden,

ii) die Vollziehung einer Verpflichtung verweigert, die von einem Gericht unwiderruflich angeordnet wurde,

iii) die Vollziehung einer Verpflichtung verweigert, die aufgrund der Bestimmungen eines Gesetzes oder eines individuellen Verwaltungsaktes erforderlich ist,

iv) einer rechtlichen Verpflichtung gegenüber den Prinzipien einer ordnungsgemäßen Verwaltung und Transparenz nicht nachkommt oder ihre Befugnis überschreitet.

3. Der Ombudsman ist nicht zuständig für gerichtshängige Fälle.

4. Er koordiniert die Arbeit seiner Vertreter. Er beaufsichtigt und leitet die wissenschaftlichen Mitarbeiter und die Mitarbeiter des Sekretariats. Er ist der Vorgesetzte des wissenschaftlichen und des Verwaltungspersonals und kann eine Geldstrafe bis zu einem Monatsgehalt verhängen. Er kann einen oder mehrere Vertreter und leitende Verwaltungsbeamte bevollmächtigen, Dokumente zu unterschreiben oder ähnliche Tätigkeiten vorzunehmen.

5. Der Ombudsman verfaßt jährlich einen Bericht über seine Amtstätigkeit, schildert die wichtigsten Fälle und macht Vorschläge zur Verbesserung der Verwaltung sowie auch über notwendige Gesetzesregelungen.

Diesen Bericht hat der Ombudsman im Monat März dem Ministerpräsidenten, dem Präsidenten des Parlaments und unmittelbar dem Minister für innere Angelegenheiten, öffentliche Verwaltung und Dezentralisierungsaufgaben vorzulegen. Er kann dem Ministerpräsidenten, dem Präsidenten des Parlaments und den im jeweiligen Fall zuständigen Minister jederzeit über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung einen Bericht über besondere Angelegenheiten vorlegen. Über den Jahresbericht befindet das Parlament im Plenum in einer Sondersitzung, nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Parlaments; er erscheint als Sonderausgabe des Amtsblattes.

Artikel 4
Das Prüfungsverfahren

1. Der Ombudsman handelt im Bereich seiner Zuständigkeit auf mit Unterschrift versehenem Antrag einer betroffenen natürlichen oder juristischen Person oder einer Personenvereinigung. Er kann ebenfalls von Amts wegen handeln, wenn ein Fall das besondere Interesse der Öffentlichkeit erweckt hat.

2. Der Ombudsman kann nicht eine Verwaltungstätigkeit, die schon Rechte für Dritte erzeugt hat und die ausschließlich gerichtlich entschieden ist. überprüfen, außer im Falle einer eindeutigen Gesetzwidrigkeit oder wenn ihr Schwerpunkt im Umweltschutz liegt.

3. Der Antrag wird innerhalb von 6 Monaten, nachdem der Betroffene von der Verwaltungstätigkeit oder -Unterlassung Kenntnis genommen hat, eingereicht. Der Antrag wird in ein besonderes Register eingetragen. Die Einreichung des Antrages ist unabhängig von zur Lösung des Problems parallel eingeleiteten Rechtsschritten innerhalb der Verwaltung und unterbricht oder hemmt die vom Gesetz vorgesehene Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels nicht. Wird ein Rechtsmittel eingelegt, so ist der Ombudsman nicht zuständig, bis das zuständige Organ seine Entscheidung bekanntgibt oder wenn eine Frist von drei Monaten nach der Einreichung des Rekurses verstrichen ist.
Der Ombudsman kann einen Antrag im Archiv ablegen, wenn er ihm als unbestimmt, unbegründet und unerheblich erscheint.

4. Der Ombudsman kann bei der Prüfung eines Falles die Unterstützung durch die Körperschaft der Verwaltungsprüfer verlangen.

5. Der Ombudsman kann von einer Verwaltungsbehörde jede Auskunft. Akteneinsicht oder anderes Beweismaterial über einen vorliegenden Fall verlangen. Er kann Zeugen befragen, eine Autopsie durchführen lassen und ein Gutachten bestellen. Bei Akteneinsicht oder anderem Beweismaterial, das sich im Besitz der Verwaltungsbehörde befindet, darf nicht die Einrede des Amtsgeheimnisses entgegengehalten werden, sofern nicht die Verteidigung oder die Sicherheit des Staates und internationale Beziehungen des Landes betroffen sind. Die Verwaltungsbehörde ist verpflichtet, ihm in jedem Fall Auskunft zu erteilen. Wenn eine Verwaltungsbehörde ihm ihre Mitwirkung verweigert, hat der Ombudsman das Recht, einen besonderen Bericht beim zuständigen Minister einzureichen.

6. Nach der Beendigung der Prüfung reicht der Ombudsman seinen Bericht an den zuständigen Minister und die zuständige Behörde ein und setzt sich mit allen verfügbaren Mitteln für eine Lösung des Problems ein. Der Ombudsman kann bei seinen Vorschlägen an die Behörde eine Frist setzen, innerhalb derer die Behörde ihn über den Fortgang des Falles, d. h. über die Annahme seiner Vorschläge oder anderenfalls die Gründe die dagegen sprechen. informieren muß. Er kann eine abschlägige Antwort der Behörde veröffentlichen, wenn er der Meinung ist, daß sie nicht genügend begründet ist.

7. Der Ombudsman informiert auf jeden Fall den Betroffenen über den Fortgang des Falles.

8. Der Ombudsman. seine Vertreter, die wissenschaftlichen Mitarbeiter, die für diesen Dienst abgestellten Beamten mit besonderen wissenschaftlichen Kenntnissen und das Sekretariat stehen unter Geheimhaltungspflicht bezüglich der Dokumente und Einzelheiten, von denen sie während der Prüfung des Falles Kenntnis erlangen, und die nach den geltenden Bestimmungen als geheim einzustufen sind oder unter die Ausnahme des Art. 6 des Gesetzes Nr. 1599/1986 über Verwaltungsdokumente sowie alle ähnlichen Bestimmungen fallen.

9. Jede Verweigerung der Hilfe seitens einer Behörde, von Behördenmitgliedern oder einzelnen Beamten gegenüber dem Ombudsman, gilt als Amtsvergehen, für Beamte sogar als Grund für ihre Suspendierung. Wenn während der Prüfung ein gesetzeswidriges Verhatten von diesen Personen festgestellt wird, kann der Ombudsman bei dem zuständigen Amt einen Bericht einreichen und die disziplinarische Verfolgung des Verantwortlichen oder. je nach Fall, angemessene Sanktionen verlangen. Er kann eine Frist setzen und hat nach Ablauf dieser Frist das Recht, selbst zu ermitteln. Er kann mit seinem Schreiben von dem zuständigen Organ bei schwerwiegenden Fällen die disziplinarische Verfolgung des Verantwortlichen für die Unterlassung der angezeigten Prüfung bewirken. Wenn sich, nach Berichten des Ombudsmans, ergibt, daß ein Beamter oder ein Behördenmitglied die Durchführung der Prüfung zum zweiten Mal innerhalb von drei Jahren verhindert. oder ohne besonderen Grund seine Mitarbeit zur Behebung des Problems verweigert, kann dieser entlassen werden.

10. Wenn alles daraufhindeutet, daß die oben genannten Personen rechtswidrig gehandelt haben, übermittelt er seinen Bericht auch dem zuständigen Staatsanwalt.

Artikel 5

1. Es werden dreißig (30) Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter im Sinn des Art. 25 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 1943/1991 eingerichtet, mit einem privatrechtlichen Vertrag auf fünf Jahre, der aber verlängert werden kann. Die Ausschreibung der Stellen muß öffentlich erfolgen.

Eine Vorauswahl trifft der Ombudsman selbst, für die endgültige Wahl ist eine fünfköpfige Kommission, die vom Ombudsman ernannt wird, verantwortlich. Diese Kommission umfaßt den Ombudsman selbst, zwei seiner Vertreter, einen Universitätsprofessor und einen höheren Richter. Die Wahl erfolgt nach Durchführung eines öffentlichen Interviews. Die weiteren Einzelheiten darüber sind im Statut des Organs zu finden.

(...)

2. Dem Ombudsman stehen bis zu vierzig (40) für diesen Dienst abgestellte Beamte zur Verfügung.

(...)

Die vorübergehende Abordnung dieser Beamten erfolgt nach gemeinsamer Entscheidung des Ministers für innere Angelegenheiten, öffentliche Verwaltung und Dezentralisierungsaufgaben sowie des zuständigen Ministers, ausnahmsweise ohne die vorherige Meinung des zuständigen Rates. Die Dauer dieser vorübergehenden Abordnung beträgt drei Jahre und kann noch um eine Periode verlängert werden.

3. Das Sekretariat hat einen Vorsitzenden Direktor. Er wird vom Ombudsman ernannt und muß gemäß den Bestimmungen des Art. 36 des Gesetzes Nr. 2190/1994 Beamter sein. Die Dauer seines Amtes beträgt drei Jahre.

(...)»


1 Anm. der Bearbeiterin: Im griechischen Text wird das Wort SunhgoroV verwendet, das auch mit "Fürsprecher/Verteidiger des Bürgers" übersetzt werden könnte. In der nachstehenden Übersetzung wird dem Begriff des Ombudsmans. der sich in weiten Teilen Europas eingebürgert hat, der Vorzug gegeben.