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Russische Föderation
Gesetz des Kaliningrader Gebietes
Über den Menschenrechtsbeauftragten
im Kaliningrader Gebiet
(Am 13. April 2000 durch die Duma des Kaliningrader Gebietes der zweiten
Einberufung verabschiedet)
(In der Fassung des Gesetzes des Kaliningrader Gebietes vom 03.11.2000
Nr. 272)
Das vorliegende Gesetz bestimmt das Verfahren der Ernennung und der Amtsenthebung
des Menschenrechtsbeauftragten im Kaliningrader Gebiet, seinen Kompetenzbereich,
die organisatorischen Formen und Bedingungen seiner Tätigkeit.
Kapitel 1. ALLGEMEINE GRUNDLAGEN
Artikel 1
1. Das Amt des Menschenrechtsbeauftragten im Kaliningrader Gebiet (im
Weiteren - der Beauftragte) wird entsprechend der Verfassung der Russischen
Föderation und dem föderalen Verfassungsgesetz "Über
den Menschenrechtsbeauftragten in der Russischen Föderation"
zur Gewährleistung des garantierten staatlichen Schutzes von Rechten
und Freiheiten der Bürger im Kaliningrader Gebiet, ihrer Beachtung
durch die Körperschaften der Staatsmacht des Kaliningrader Gebietes,
die Körperschaften der lokalen Selbstverwaltung im Kaliningrader
Gebiet und ihre Amtspersonen eingeführt.
2. Der Beauftragte richtet sich in seiner Tätigkeit nach den allgemein
anerkannten Normen des internationalen Rechtes, der Verfassung der Russischen
Föderation, der Gesetzgebung der Russischen Föderation, dem
Statut (dem Hauptgesetz) des Kaliningrader Gebietes, dem vorliegenden
Gesetz sowie den Gesetzen und anderen Rechtsnormen der Gebietsduma.
3. Der Beauftragte ist unabhängig und nicht rechenschaftspflichtig
gegenüber allen staatlichen Machtorganen und Amtspersonen bei der
Umsetzung seiner Befugnisse zum Schutz von Bürgerrechten und -freiheiten.
Artikel 2
Die Hauptaufgaben des Beauftragten sind:
- Kontrolle über die Wahrung von Bürgerrechten und -freiheiten
durch die Körperschaften der Staatsmacht des Kaliningrader Gebietes,
die Körperschaften der lokalen Selbstverwaltung im Kaliningrader
Gebiet und ihre Amtspersonen zu organisieren und auszuführen;
- zur Wiederherstellung von verletzten Bürgerrechten mitzuwirken;
- bei Verbesserung der Gesetzgebung des Kaliningrader Gebietes im Bereich
der Wahrung von Menschenrechten mitzuwirken;
- die Bewohner des Kaliningrader Gebietes über die Lage auf dem Gebiet
der Gewährleistung und des Schutzes von Menschenrechten und Freiheiten
aufzuklären;
- bei Verbesserung des Mechanismus der Sicherung und des Schutzes von
Bürgerrechten und -freiheiten mitzuwirken;
- Koordination der Tätigkeit der Körperschaften der Staatsmacht
des Kaliningrader Gebietes und der Körperschaften der lokalen Selbstverwaltung
des Kaliningrader Gebietes im Bereich der Gewährleistung und des
Schutzes von Bürger- und Menschenrechten und -freiheiten zu fördern.
Kapitel 2. VERFAHREN DER ERNENNUNG UND DER AMTSENTHEBUNG DES BEAUFTRAGTEN
Artikel 3
1. Zum Beauftragten wird die Person ernannt, die ein Bürger der Russischen
Föderation ist, nicht jünger als 30 Jahre ist, welche über
Kenntnisse auf dem Gebiet von Bürger- und Menschenrechten und -freiheiten
und über Erfahrungen ihres Schutzes verfügt.
2. Der Beauftragte ist eine Amtsperson, die von der Duma des Gebietes
ernannt wird.
3. Der Beauftragte ist nicht berechtigt:
- mit sonstiger bezahlten Tätigkeit, außer pädagogischer,
wissenschaftlicher und anderer kreativer Tätigkeit beschäftigt
zu sein,
- ein Abgeordneter der gesetzgebenden (repräsentativen) Körperschaft
der Russischen Föderation, einer gesetzgebenden (repräsentativen)
Körperschaft eines Subjektes der Russischen Föderation, einer
Körperschaft der lokalen Selbstverwaltung zu sein,
- Unternehmertätigkeit persönlich oder über Vertrauenspersonen
auszuüben,
- Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans einer kommerziellen Organisation
zu sein, sofern das föderale Gesetz kein anderes Verfahren vorsieht
oder wenn durch das föderale Gesetz bzw. Gesetze von Subjekten der
Russischen Föderation nicht festgelegt ist, dass er beauftragt wird,
an der Verwaltung dieser Organisation teilzunehmen,
- als Vertrauter oder Vertreter in Sachen Dritter in einer staatlichen
Körperschaft zu sein, bei der er im staatlichen Dienst ist oder die
ihm unmittelbar untergeordnet bzw. gegenüber ihm unmittelbar rechenschaftspflichtig
ist,
- für die nicht dienstlichen Zwecke die materiell-technischen, finanziellen
und informativen Mittel, anderweitiges staatliches Eigentum und dienstliche
Informationen zu verwenden,
- von natürlichen und juristischen Personen eine Entlohnung (Geschenke,
Entlohnung in Geldform, Darlehen, Dienstleistungen, Bezahlung von Unterhaltung,
Erholung, Transportkosten und sonstige Entlohnungen), verbunden mit der
Ausübung von amtlichen Pflichten, auch im Ruhestand, zu bekommen,
- dienstlich ins Ausland auf Kosten von natürlichen und juristischen
Personen zu reisen, mit Ausnahme von Dienstreisen, die gemäß
den internationalen Verträgen der Russischen Föderation oder
gemäß den auf Gegenseitigkeit beruhenden Vereinbarungen von
föderalen Körperschaften der Staatsmacht und Körperschaften
der Staatsmacht von Subjekten der Russischen Föderation mit staatlichen
Körperschaften von ausländischen Staaten sowie internationalen
und ausländischen Organisationen realisiert werden,
- an Streiken teilzunehmen,
- seine Amtsstellung im Interesse von politischen Parteien, von öffentlichen,
darunter auch religiösen, Vereinigungen zur Propaganda seiner Haltung
gegenüber diese auszunutzen. In den staatlichen Körperschaften
dürfen keine Strukturen von politischen Parteien, von religiösen,
öffentlichen Vereinigungen, mit Ausnahme der Gewerkschaften gebildet
werden.
4. Der Abgeordnete der Gebietsduma oder einer Vertretungskörperschaft
der lokalen Selbstverwaltung im Kaliningrader Gebiet, der zum Beauftragten
ernannt wurde, ist verpflichtet, sein Mandat des Abgeordneten spätestens
14 Tage ab Amtsantritt niederzulegen.
Der Beauftragte, der zum Abgeordneten der Gebietsduma oder einer Vertretungskörperschaft
der lokalen Selbstverwaltung im Kaliningrader Gebiet gewählt wurde,
ist verpflichtet, spätestens 14 Tage ab dem Tag der Wahl zum Abgeordneten
vom Amt zurückzutreten.
Artikel 4
Anwärter auf das Amt des Beauftragten dürfen benannt werden
von:
- dem Oberhaupt der Administration (dem Gouverneur) des Kaliningrader
Gebietes;
- den Abgeordneten der Gebietsduma;
- dem Abgeordneten vom Kaliningrader Gebiet in der Staatsduma, der Föderalen
Versammlung der Russischen Föderation;
- den Abgeordneten-Fraktionen der Gebietsduma;
- den Vertretungskörperschaften der lokalen Selbstverwaltung im Kaliningrader
Gebiet;
- den im Kaliningrader Gebiet agierenden öffentlichen Vereinigungen,
den Vertretungen von gesamtrussischen politischen Parteien und den Kaliningrader
regionalen Abteilungen von politischen Parteien;
- der Administration des Gebietes.
Artikel 5
1. Die Ernennung des Beauftragten wird von der Gebietsduma in geheimer
Wahl vollzogen. (In der Fassung des Gesetzes des Kaliningrader Gebietes
vom 03.11.2000 Nr. 272)
2. In den Wahlzettel für die geheime Wahl werden die Nachnamen von
mindestens zwei Anwärtern auf das Amt des Beauftragten eingetragen.
3. Wenn im Ergebnis der Abstimmung keiner der Anwärter auf das Amt
des Beauftragten (falls der Wahlzettel für die geheime Wahl die Nachnamen
von mehr als zwei Anwärtern enthält) die einfache Mehrheit der
Stimmen von gewählten Abgeordneten der Gebietsduma bekommen hat,
so wird die zweite Wahlrunde für die zwei Anwärter durchgeführt,
die die meisten Stimmen bekommen haben. (In der Fassung des Gesetzes des
Kaliningrader Gebietes vom 03.11.2000 Nr. 272)
4. Wenn im Ergebnis der Abstimmung keiner der Anwärter auf das Amt
des Beauftragten (falls der Wahlzettel für die geheime Wahl die Nachnamen
von nur zwei Anwärtern enthält) die einfache Mehrheit der Stimmen
von gewählten Abgeordneten der Gebietsduma bekommen hat, so wird
die erneute Nominierung der Anwärter auf das Amt des Beauftragten
durchgeführt. (In der Fassung des Gesetzes des Kaliningrader Gebietes
vom 03.11.2000 Nr. 272)
5. Die Kaliningrader Gebietsduma verabschiedet den Beschluss über
die Ernennung des Beauftragten spätestens 30 Tage nach Ablauf der
Amtszeit des bisherigen Beauftragten bzw. spätestens zwei Monate
nach seiner vorzeitigen Abberufung.
Artikel 6
Die Gebietsduma ernennt den Beauftragten spätestens zwei Monate,
nachdem die Befugnisse seines Amtsvorgängers erloschen sind.
Artikel 7
Der Beauftragte leistet beim Amtsantritt während einer Sitzung der
Gebietsduma den Amtseid mit folgendem Inhalt: "Hiermit schwöre
ich, die Rechte und Freiheiten von Menschen und Bürgern gewissenhaft
zu schützen und mich in meiner Tätigkeit nach der Verfassung
der Russischen Föderation, dem Statut (dem Hauptgesetz) des Gebietes,
den föderalen und Gebietsgesetzen, der Gerechtigkeit und der Stimme
des Gewissens zu richten."
Der Beauftragte gilt nach der Eidesleistung als Amtsinhaber.
Artikel 8
Der Beauftragte wird für den Zeitraum von 5 Jahren ernannt. Seine
Befugnisse enden nach der Eidesleistung des neu ernannten Beauftragten.
Eine und dieselbe Person darf nicht für mehr als zwei aufeinander
folgenden Amtsperioden zum Beauftragten ernannt werden.
Artikel 9
Der Beauftragte wird in folgenden Fällen seines Amtes vorzeitig enthoben:
- beim Verstoß gegen die Anforderung des Punktes 3 des Artikels
3 vorliegendes Gesetzes; (In der Fassung des Gesetzes des Kaliningrader
Gebietes vom 03.11.2000 Nr. 272)
- wenn ein gerichtlicher Schuldspruch in bezug auf den Beauftragten in
rechtliche Kraft tritt;
- bei Unfähigkeit aufgrund des Gesundheitszustandes oder aus anderen
Gründen, im Laufe eines längeren Zeitraumes (mindestens vier
aufeinander folgende Monate) seine Pflichten zu erfüllen.
Der Beauftragte wird seines Amtes entlassen, wenn er seine Entlassung
verlangt.
Die vorzeitige Amtsenthebung des Beauftragten erfolgt durch einen Beschluss
der Kaliningrader Gebietsduma.
Kapitel 3. KOMPETENZBEREICH UND TÄTIGKEIT DES BEAUFTRAGTEN
Artikel 10
1. Zur Erfüllung seiner Hauptaufgaben der Beauftragte:
- erfasst, prüft und analysiert die Informationen, die in den von
Körperschaften der Staatsmacht des Kaliningrader Gebietes vorgelegten
Materialien zu Fragen der Gewährleistung und des Schutzes von Bürgerrechten
und -freiheiten sowie in den Appellen von Bürgern und öffentlichen
Vereinigungen über die Verletzung von Bürgerrechten und -freiheiten,
in den Mitteilungen von Massenmedien zu den erwähnten Angelegenheiten
enthalten sind;
- erstellt die allgemeinen jährlichen und die speziellen Berichte
über die Wahrung von Menschen- und Bürgerrechten und richtet
sie an die Menschenrechtskommission beim Präsidenten der Russischen
Föderation, an den Menschenrechtsbeauftragten der Russischen Föderation,
an die Gebietsduma und an das Oberhaupt der Administration (den Gouverneur)
des Kaliningrader Gebietes;
- unterbreitet die Vorschläge zur Verbesserung des Mechanismus der
Gewährleistung und des Schutzes von Bürgerrechten und -freiheiten
an die Körperschaften der Staatsmacht des Kaliningrader Gebietes;
- prüft die unmittelbar an den Beauftragten gerichteten Beschwerden
von Bürgern der Russischen Föderation, ausländischen Bürgern
und staatenlosen Personen, die ständig oder vorübergehend auf
dem Territorium des Kaliningrader Gebietes wohnhaft sind, von Organisationen,
die im Kaliningrader Gebiet registriert sind oder ihren Sitz haben, aber
auch von anderen natürlichen und juristischen Personen, wenn ihre
Beschwerden die Angelegenheiten der Wahrung von bürgerlichen und
politischen Rechten der Bürger im Kaliningrader Gebiet betreffen;
- prüft im Auftrag der Gebietsduma, auf Aufforderung des Oberhauptes
der Administration (des Gouverneurs) des Kaliningrader Gebietes, der Administration
des Gebietes oder auf eigene Initiative die Informationen über die
Verletzungen von Menschen- und Bürgerrechte und Freiheiten sowie
über die einzelnen Fakten der Missachtung von Menschen- und Bürgerrechten,
welche eine besondere öffentliche Gefahr darstellen;
- nimmt an der Erarbeitung der Rechtsnormen des Gebietes teil, die die
Rechte und Freiheiten des Menschen betreffen;
- im Auftrag der Gebietsduma erstellt die Gutachten zu den Angelegenheiten
des Schutzes der Menschenrechte und legt diese vor.
Die Gutachten des Beauftragten dürfen keine politischen Bewertungen
von Beschlüssen enthalten, welche von Körperschaften der Staatsmacht
des Kaliningrader Gebietes in den Angelegenheiten ihrer Kompetenz gefasst
sind.
2. Der Beauftragte ist berechtigt, Entwürfe von Rechtsnormen zu den
Angelegenheiten, welche die Wahrung von Bürgerrechten und -freiheiten
betreffen, an das Oberhaupt der Administration (den Gouverneur) des Kaliningrader
Gebietes zur Prüfung einzureichen.
Artikel 11
Die Beschwerde muss innerhalb von drei Monaten nach der Rechts- und Freiheitsverletzung
des Beschwerdeführers an den Beauftragten gerichtet werden oder innerhalb
von drei Monaten, nachdem der Beschwerdeführer von der Verletzung
erfahren hat.
Der Beauftragte klärt die Beschwerde in den Fällen ab, wenn
sich der Beschwerdeführer wegen der Verletzung von Rechten und Freiheiten
an die Amtspersonen der Körperschaften der Staatsmacht des Kaliningrader
Gebietes bereits gewendet hat, dennoch keine Antwort innerhalb der von
der Gesetzgebung vorgeschriebenen Frist bekam, oder mit den Beschlüssen,
die zu seiner Beschwerde gefasst sind, nicht einverstanden ist.
Die Beschwerde muss enthalten: den Nachnamen, den Namen, den Vatersnamen
und die Adresse des Beschwerdeführers, die Darlegung des wesentlichen
Sinnes der Beschlüsse oder des Handelns (Nichthandelns), die nach
Meinung des Beschwerdeführers, seine Rechte und Freiheiten verletzen
oder verletzt haben. Die Kopien seiner Beschwerden oder der Beschlüsse,
die zu seiner Beschwerde gefasst sind, sind beizulegen.
Artikel 12
1. Der Beauftragte ist berechtigt, nachdem er die Beschwerde erhalten
hat
- die Beschwerde zur Abklärung anzunehmen;
- die Beschwerde an die Körperschaft der Staatsmacht des Kaliningrader
Gebietes, die Körperschaft der lokalen Selbstverwaltung im Kaliningrader
Gebiet oder an die Amtsperson weiterzuleiten, zu deren Kompetenzbereich
die Klärung der Beschwerde im Wesentlichen gehört;
- den Beschwerdeführer über die Mittel aufzuklären, die
er zur Verteidigung seiner Rechte und Freiheiten anwenden darf;
- die Annahme der Beschwerde zur Abklärung motiviert abzusagen.
2. Der Beauftragte benachrichtigt den Beschwerdeführer über
den gefassten Beschluss innerhalb der zehntägigen Frist. Der Beauftragte
informiert zu Beginn der Abklärungen der Beschwerde die Körperschaft
der Staatsmacht des Kaliningrader Gebietes, die Körperschaft der
lokalen Selbstverwaltung im Kaliningrader Gebiet oder die Amtsperson,
dessen Beschlüsse oder das Handeln (Nichthandeln) beanstandet werden.
3. Der Beauftragte ist verpflichtet, der Körperschaft der Staatsmacht
des Kaliningrader Gebietes, der Körperschaft der lokalen Selbstverwaltung
im Kaliningrader Gebiet oder der Amtsperson, dessen Beschlüsse oder
das Handeln (Nichthandeln) beanstandet werden, bei Abklärungen der
Beschwerde zu ermöglichen, Erklärungen zu beliebigen im Laufe
der Abklärung zu prüfenden Fragen abzugeben.
4. Die Körperschaft der Staatsmacht des Kaliningrader Gebietes, die
Körperschaft der lokalen Selbstverwaltung im Kaliningrader Gebiet
oder die Amtsperson, dessen Beschlüsse oder das Handeln (Nichthandeln)
beanstandet werden, darf nicht mit den Abklärungen der Beschwerde
beauftragt sein.
5. Der Beauftragte ist verpflichtet, den Beschwerdeführer über
die Ergebnisse der Abklärungen der Beschwerde in Kenntnis zu setzen.
Artikel 13
Der Beauftragte ist berechtigt, zur Realisierung seiner Aufgaben:
- zu den Angelegenheiten seiner Tätigkeit von Amtsvorstehern und
anderen Amtspersonen der Körperschaften der Staatsmacht des Kaliningrader
Gebietes und der Körperschaften der lokalen Selbstverwaltung im Kaliningrader
Gebietes, von Leitern der Organisationen, die im Kaliningrader Gebiet
ihren Sitz haben, unabhängig von ihrem organisatorisch-rechtlichen
Status und der Eigentumsform unverzüglich angehört zu werden;
- die notwendigen Dokumente und Materialien, die Erklärungen von
Körperschaften und Amtspersonen der Staatsmacht des Kaliningrader
Gebietes, der Körperschaften der lokalen Selbstverwaltung des Kaliningrader
Gebietes und der Organisationen, die auf dem Territorium des Kaliningrader
Gebietes registriert sind oder ihren Sitz haben, zu den Fragen, die zu
ihren jeweiligen Kompetenzbereichen gehören und mit der Wahrung und
dem Schutz von Bürgerrechten und -freiheiten verbunden sind, sowie
die als Staatsgeheimnis geltenden Daten - gemäß den Vorgaben
des Datenschutzes - ordnungsgemäß anzufordern und zu bekommen;
- Expertenfachkräfte zur Durchführung von einzelnen Arten von
Arbeiten ordnungsgemäß einzusetzen;
- mit beratender Stimme an den Sitzungen der Gebietsduma und der Administration
des Kaliningrader Gebietes, anderer Gremien teilzunehmen;
- die Körperschaften der Staatsmacht des Kaliningrader Gebietes,
die Körperschaften der lokalen Selbstverwaltung des Kaliningrader
Gebietes, aber auch beliebige Organisationen auf dem Territorium des Kaliningrader
Gebietes unabhängig von ihrem organisatorisch-rechtlichen Status
und der Eigentumsform zu den Angelegenheiten zu besuchen, die zum Kompetenzbereich
des Beauftragten gehören;
- im Falle grober oder massiver Verletzungen von Bürgerrechten unverzüglich
mit einem Bericht bei der nächsten Sitzung der Gebietsduma aufzutreten.
Artikel 14
Der Beauftragte ist nicht berechtigt, die Daten über das Privatleben
des Beschwerdeführers und anderer Personen, die ihm im Laufe der
Abklärungen zu einer Beschwerde bekannt wurden, ohne ihre schriftliche
Zustimmung publik zu machen.
Artikel 15
Der Beauftragte wendet sich im Falle der Verletzung von Menschenrechten
durch föderale Körperschaften, die auf dem Territorium des Kaliningrader
Gebietes ihren Sitz haben, an den Menschenrechtsbeauftragten der Russischen
Föderation, an die Menschenrechtskommission beim Präsidenten
der Russischen Föderation, an die Administration des Kaliningrader
Gebietes, die Rechtsschutzorgane, die öffentlichen Vereinigungen
sowie an die Massenmedien.
Artikel 16
Die Amtspersonen der staatlichen Machtorgane des Kaliningrader Gebietes,
der lokalen Selbstverwaltungskörperschaften des Kaliningrader Gebietes,
aber auch die Organisationen auf dem Territorium des Kaliningrader Gebietes
unabhängig von ihrem organisatorisch-rechtlichen Status und der Eigentumsform
sind verpflichtet, die vom Beauftragten angeforderten Informationen sowie
die als Staatsgeheimnis geltenden Daten - gemäß den Vorgaben
des Datenschutzes - zu erteilen.
Die Empfehlungen und Gutachten des Beauftragten werden an das entsprechende
staatliche Machtorgan des Kaliningrader Gebietes, die Körperschaft
der lokalen Selbstverwaltung des Kaliningrader Gebietes, an die Amtsperson
oder an den Amtsvorsteher gerichtet, zu deren Kompetenzbereich die Lösung
der Frage gehört. Falls erforderlich, werden die Empfehlungen des
Beauftragten an die entsprechenden föderalen Körperschaften
gerichtet.
Staatliche Machtorgane des Kaliningrader Gebietes und Körperschaften
der lokalen Selbstverwaltung des Kaliningrader Gebietes, ihre Amtspersonen,
Organisationsleiter, die die Gutachten und Empfehlungen des Beauftragten
erhalten haben, sind verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen diese zu
prüfen und den Beauftragten über den gefassten Beschluss zu
benachrichtigen.
Artikel 17
Der jährliche Bericht des Beauftragten wird in den Massenmedien des
Kaliningrader Gebietes veröffentlicht.
Kapitel 4. APPARAT DES BEAUFTRAGTEN
Artikel 18
Der Apparat des Beauftragten realisiert die rechtliche, organisatorische,
wissenschaftlich-analytische, Informations- und sonstige Unterstützung
der Tätigkeit des Beauftragten.
Der Beauftragte genehmigt die Struktur des Apparates, dessen Vorschriften
und leitet seine Arbeit unmittelbar.
Der Beauftragte legt im Rahmen des Kostenplans die Anzahl der Mitarbeiter
und den Stellenplan seines Apparates fest.
Der Beauftragte wird mit Amtsräumen, Kraftfahrzeugen, Kommunikationsmitteln
und Bürotechnik ausgestattet.
Artikel 19
Der Beauftragte als Amtsvorsteher einer staatlichen Körperschaft
- übt seine Tätigkeit entsprechend der Gesetzgebung der Russischen
Föderation und dem vorliegenden Gesetz aus;
- gewährleistet die Komplettierung seines Apparates mit kompetenten
Spezialisten;
- genehmigt die Prüfungspläne der staatlichen Machtorgane des
Kaliningrader Gebietes, der lokalen Selbstverwaltungskörperschaften
des Kaliningrader Gebietes sowie beliebiger Organisationen auf dem Territorium
des Kaliningrader Gebietes unabhängig von ihrem organisatorisch-rechtlichen
Status und der Eigentumsform in den Angelegenheiten, die zum Kompetenzbereich
des Beauftragten gehören;
- realisiert die allgemeine Leitung von Prüfungen, die zu den Fragen
durchgeführt werden, welche zum Kompetenzbereich des Beauftragten
gehören;
- genehmigt die Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen;
- legt der Gebietsduma jährlich einen Bericht über seine Arbeit
vor, einschließlich der Ergebnisse von Prüfungen;
- erteilt Anordnungen an den Apparat zur Erfüllung der ihm eingeräumten
Befugnisse.
Artikel 20
1. Die Experten für Menschenrechte sind Mitarbeiter des Apparats
des Beauftragten, die bestimmte Tätigkeitsrichtungen des Beauftragten
leiten, sowie andere Personen, die über die erforderlichen Kenntnisse
auf dem Gebiet des Schutzes von Bürgerrechten und -freiheiten verfügen.
2. Die Experten des Beauftragten sichern innerhalb ihres Kompetenzbereichs
die Tätigkeit des Beauftragten und haften für die Arbeitsergebnisse
in dem ihnen zugewiesenen Sektor.
Kapitel 5. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 21
Die Mittel zur Finanzierung der Tätigkeit des Beauftragten und seines
Apparates werden jährlich im Haushaltplan des Kaliningrader Gebietes
als Sonderposten vorgesehen.
Artikel 22
Materielle Garantien der Unabhängigkeit des Menschenrechtsbeauftragten
im Kaliningrader Gebiet, verbunden mit der Entlohnung der Arbeit, der
medizinischen, sozialen und sonstigen Versorgung, werden gemäß
den entsprechenden Garantien festgelegt, die von Gesetzen oder sonstigen
Rechtsnormen für Staatsbeamte vorgesehen sind.
Die Rechte, Pflichten und die Verantwortung von Mitarbeitern des Apparats
des Menschenrechtsbeauftragten im Kaliningrader Gebiet sowie die Bedingungen
ihres staatlichen Dienstes werden durch föderale Gesetze, Gesetze
des Kaliningrader Gebietes und andere Rechtsnormen über den staatlichen
Dienst sowie das Arbeitsgesetzbuch der Russischen Föderation bestimmt.
Artikel 23
Das vorliegende Gesetz tritt zehn Tage nach seiner offiziellen Veröffentlichung
in Kraft. (In der Fassung des Gesetzes des Kaliningrader Gebietes vom
03.11.2000 Nr. 272)
Das Oberhaupt der Administration (der Gouverneur) des Kaliningrader Gebietes
Leonid Gorbenko
19. Mai 2000
Nr. 203
Kaliningrad
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