Zurück zu Gesetzliche Grundlagen in der russischen Föderation

 

Russische Föderation

Gesetz des Kaliningrader Gebietes

Über den Menschenrechtsbeauftragten
im Kaliningrader Gebiet

(Am 13. April 2000 durch die Duma des Kaliningrader Gebietes der zweiten Einberufung verabschiedet)

(In der Fassung des Gesetzes des Kaliningrader Gebietes vom 03.11.2000 Nr. 272)

Das vorliegende Gesetz bestimmt das Verfahren der Ernennung und der Amtsenthebung des Menschenrechtsbeauftragten im Kaliningrader Gebiet, seinen Kompetenzbereich, die organisatorischen Formen und Bedingungen seiner Tätigkeit.

Kapitel 1. ALLGEMEINE GRUNDLAGEN

Artikel 1
1. Das Amt des Menschenrechtsbeauftragten im Kaliningrader Gebiet (im Weiteren - der Beauftragte) wird entsprechend der Verfassung der Russischen Föderation und dem föderalen Verfassungsgesetz "Über den Menschenrechtsbeauftragten in der Russischen Föderation" zur Gewährleistung des garantierten staatlichen Schutzes von Rechten und Freiheiten der Bürger im Kaliningrader Gebiet, ihrer Beachtung durch die Körperschaften der Staatsmacht des Kaliningrader Gebietes, die Körperschaften der lokalen Selbstverwaltung im Kaliningrader Gebiet und ihre Amtspersonen eingeführt.
2. Der Beauftragte richtet sich in seiner Tätigkeit nach den allgemein anerkannten Normen des internationalen Rechtes, der Verfassung der Russischen Föderation, der Gesetzgebung der Russischen Föderation, dem Statut (dem Hauptgesetz) des Kaliningrader Gebietes, dem vorliegenden Gesetz sowie den Gesetzen und anderen Rechtsnormen der Gebietsduma.
3. Der Beauftragte ist unabhängig und nicht rechenschaftspflichtig gegenüber allen staatlichen Machtorganen und Amtspersonen bei der Umsetzung seiner Befugnisse zum Schutz von Bürgerrechten und -freiheiten.

Artikel 2
Die Hauptaufgaben des Beauftragten sind:
- Kontrolle über die Wahrung von Bürgerrechten und -freiheiten durch die Körperschaften der Staatsmacht des Kaliningrader Gebietes, die Körperschaften der lokalen Selbstverwaltung im Kaliningrader Gebiet und ihre Amtspersonen zu organisieren und auszuführen;
- zur Wiederherstellung von verletzten Bürgerrechten mitzuwirken;
- bei Verbesserung der Gesetzgebung des Kaliningrader Gebietes im Bereich der Wahrung von Menschenrechten mitzuwirken;
- die Bewohner des Kaliningrader Gebietes über die Lage auf dem Gebiet der Gewährleistung und des Schutzes von Menschenrechten und Freiheiten aufzuklären;
- bei Verbesserung des Mechanismus der Sicherung und des Schutzes von Bürgerrechten und -freiheiten mitzuwirken;
- Koordination der Tätigkeit der Körperschaften der Staatsmacht des Kaliningrader Gebietes und der Körperschaften der lokalen Selbstverwaltung des Kaliningrader Gebietes im Bereich der Gewährleistung und des Schutzes von Bürger- und Menschenrechten und -freiheiten zu fördern.


Kapitel 2. VERFAHREN DER ERNENNUNG UND DER AMTSENTHEBUNG DES BEAUFTRAGTEN

Artikel 3
1. Zum Beauftragten wird die Person ernannt, die ein Bürger der Russischen Föderation ist, nicht jünger als 30 Jahre ist, welche über Kenntnisse auf dem Gebiet von Bürger- und Menschenrechten und -freiheiten und über Erfahrungen ihres Schutzes verfügt.
2. Der Beauftragte ist eine Amtsperson, die von der Duma des Gebietes ernannt wird.
3. Der Beauftragte ist nicht berechtigt:
- mit sonstiger bezahlten Tätigkeit, außer pädagogischer, wissenschaftlicher und anderer kreativer Tätigkeit beschäftigt zu sein,
- ein Abgeordneter der gesetzgebenden (repräsentativen) Körperschaft der Russischen Föderation, einer gesetzgebenden (repräsentativen) Körperschaft eines Subjektes der Russischen Föderation, einer Körperschaft der lokalen Selbstverwaltung zu sein,
- Unternehmertätigkeit persönlich oder über Vertrauenspersonen auszuüben,
- Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans einer kommerziellen Organisation zu sein, sofern das föderale Gesetz kein anderes Verfahren vorsieht oder wenn durch das föderale Gesetz bzw. Gesetze von Subjekten der Russischen Föderation nicht festgelegt ist, dass er beauftragt wird, an der Verwaltung dieser Organisation teilzunehmen,
- als Vertrauter oder Vertreter in Sachen Dritter in einer staatlichen Körperschaft zu sein, bei der er im staatlichen Dienst ist oder die ihm unmittelbar untergeordnet bzw. gegenüber ihm unmittelbar rechenschaftspflichtig ist,
- für die nicht dienstlichen Zwecke die materiell-technischen, finanziellen und informativen Mittel, anderweitiges staatliches Eigentum und dienstliche Informationen zu verwenden,
- von natürlichen und juristischen Personen eine Entlohnung (Geschenke, Entlohnung in Geldform, Darlehen, Dienstleistungen, Bezahlung von Unterhaltung, Erholung, Transportkosten und sonstige Entlohnungen), verbunden mit der Ausübung von amtlichen Pflichten, auch im Ruhestand, zu bekommen,
- dienstlich ins Ausland auf Kosten von natürlichen und juristischen Personen zu reisen, mit Ausnahme von Dienstreisen, die gemäß den internationalen Verträgen der Russischen Föderation oder gemäß den auf Gegenseitigkeit beruhenden Vereinbarungen von föderalen Körperschaften der Staatsmacht und Körperschaften der Staatsmacht von Subjekten der Russischen Föderation mit staatlichen Körperschaften von ausländischen Staaten sowie internationalen und ausländischen Organisationen realisiert werden,
- an Streiken teilzunehmen,
- seine Amtsstellung im Interesse von politischen Parteien, von öffentlichen, darunter auch religiösen, Vereinigungen zur Propaganda seiner Haltung gegenüber diese auszunutzen. In den staatlichen Körperschaften dürfen keine Strukturen von politischen Parteien, von religiösen, öffentlichen Vereinigungen, mit Ausnahme der Gewerkschaften gebildet werden.
4. Der Abgeordnete der Gebietsduma oder einer Vertretungskörperschaft der lokalen Selbstverwaltung im Kaliningrader Gebiet, der zum Beauftragten ernannt wurde, ist verpflichtet, sein Mandat des Abgeordneten spätestens 14 Tage ab Amtsantritt niederzulegen.
Der Beauftragte, der zum Abgeordneten der Gebietsduma oder einer Vertretungskörperschaft der lokalen Selbstverwaltung im Kaliningrader Gebiet gewählt wurde, ist verpflichtet, spätestens 14 Tage ab dem Tag der Wahl zum Abgeordneten vom Amt zurückzutreten.

Artikel 4
Anwärter auf das Amt des Beauftragten dürfen benannt werden von:
- dem Oberhaupt der Administration (dem Gouverneur) des Kaliningrader Gebietes;
- den Abgeordneten der Gebietsduma;
- dem Abgeordneten vom Kaliningrader Gebiet in der Staatsduma, der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation;
- den Abgeordneten-Fraktionen der Gebietsduma;
- den Vertretungskörperschaften der lokalen Selbstverwaltung im Kaliningrader Gebiet;
- den im Kaliningrader Gebiet agierenden öffentlichen Vereinigungen, den Vertretungen von gesamtrussischen politischen Parteien und den Kaliningrader regionalen Abteilungen von politischen Parteien;
- der Administration des Gebietes.

Artikel 5
1. Die Ernennung des Beauftragten wird von der Gebietsduma in geheimer Wahl vollzogen. (In der Fassung des Gesetzes des Kaliningrader Gebietes vom 03.11.2000 Nr. 272)
2. In den Wahlzettel für die geheime Wahl werden die Nachnamen von mindestens zwei Anwärtern auf das Amt des Beauftragten eingetragen.
3. Wenn im Ergebnis der Abstimmung keiner der Anwärter auf das Amt des Beauftragten (falls der Wahlzettel für die geheime Wahl die Nachnamen von mehr als zwei Anwärtern enthält) die einfache Mehrheit der Stimmen von gewählten Abgeordneten der Gebietsduma bekommen hat, so wird die zweite Wahlrunde für die zwei Anwärter durchgeführt, die die meisten Stimmen bekommen haben. (In der Fassung des Gesetzes des Kaliningrader Gebietes vom 03.11.2000 Nr. 272)
4. Wenn im Ergebnis der Abstimmung keiner der Anwärter auf das Amt des Beauftragten (falls der Wahlzettel für die geheime Wahl die Nachnamen von nur zwei Anwärtern enthält) die einfache Mehrheit der Stimmen von gewählten Abgeordneten der Gebietsduma bekommen hat, so wird die erneute Nominierung der Anwärter auf das Amt des Beauftragten durchgeführt. (In der Fassung des Gesetzes des Kaliningrader Gebietes vom 03.11.2000 Nr. 272)
5. Die Kaliningrader Gebietsduma verabschiedet den Beschluss über die Ernennung des Beauftragten spätestens 30 Tage nach Ablauf der Amtszeit des bisherigen Beauftragten bzw. spätestens zwei Monate nach seiner vorzeitigen Abberufung.

Artikel 6
Die Gebietsduma ernennt den Beauftragten spätestens zwei Monate, nachdem die Befugnisse seines Amtsvorgängers erloschen sind.

Artikel 7
Der Beauftragte leistet beim Amtsantritt während einer Sitzung der Gebietsduma den Amtseid mit folgendem Inhalt: "Hiermit schwöre ich, die Rechte und Freiheiten von Menschen und Bürgern gewissenhaft zu schützen und mich in meiner Tätigkeit nach der Verfassung der Russischen Föderation, dem Statut (dem Hauptgesetz) des Gebietes, den föderalen und Gebietsgesetzen, der Gerechtigkeit und der Stimme des Gewissens zu richten."
Der Beauftragte gilt nach der Eidesleistung als Amtsinhaber.

Artikel 8
Der Beauftragte wird für den Zeitraum von 5 Jahren ernannt. Seine Befugnisse enden nach der Eidesleistung des neu ernannten Beauftragten.
Eine und dieselbe Person darf nicht für mehr als zwei aufeinander folgenden Amtsperioden zum Beauftragten ernannt werden.

Artikel 9
Der Beauftragte wird in folgenden Fällen seines Amtes vorzeitig enthoben:
- beim Verstoß gegen die Anforderung des Punktes 3 des Artikels 3 vorliegendes Gesetzes; (In der Fassung des Gesetzes des Kaliningrader Gebietes vom 03.11.2000 Nr. 272)
- wenn ein gerichtlicher Schuldspruch in bezug auf den Beauftragten in rechtliche Kraft tritt;
- bei Unfähigkeit aufgrund des Gesundheitszustandes oder aus anderen Gründen, im Laufe eines längeren Zeitraumes (mindestens vier aufeinander folgende Monate) seine Pflichten zu erfüllen.
Der Beauftragte wird seines Amtes entlassen, wenn er seine Entlassung verlangt.
Die vorzeitige Amtsenthebung des Beauftragten erfolgt durch einen Beschluss der Kaliningrader Gebietsduma.


Kapitel 3. KOMPETENZBEREICH UND TÄTIGKEIT DES BEAUFTRAGTEN

Artikel 10
1. Zur Erfüllung seiner Hauptaufgaben der Beauftragte:
- erfasst, prüft und analysiert die Informationen, die in den von Körperschaften der Staatsmacht des Kaliningrader Gebietes vorgelegten Materialien zu Fragen der Gewährleistung und des Schutzes von Bürgerrechten und -freiheiten sowie in den Appellen von Bürgern und öffentlichen Vereinigungen über die Verletzung von Bürgerrechten und -freiheiten, in den Mitteilungen von Massenmedien zu den erwähnten Angelegenheiten enthalten sind;
- erstellt die allgemeinen jährlichen und die speziellen Berichte über die Wahrung von Menschen- und Bürgerrechten und richtet sie an die Menschenrechtskommission beim Präsidenten der Russischen Föderation, an den Menschenrechtsbeauftragten der Russischen Föderation, an die Gebietsduma und an das Oberhaupt der Administration (den Gouverneur) des Kaliningrader Gebietes;
- unterbreitet die Vorschläge zur Verbesserung des Mechanismus der Gewährleistung und des Schutzes von Bürgerrechten und -freiheiten an die Körperschaften der Staatsmacht des Kaliningrader Gebietes;
- prüft die unmittelbar an den Beauftragten gerichteten Beschwerden von Bürgern der Russischen Föderation, ausländischen Bürgern und staatenlosen Personen, die ständig oder vorübergehend auf dem Territorium des Kaliningrader Gebietes wohnhaft sind, von Organisationen, die im Kaliningrader Gebiet registriert sind oder ihren Sitz haben, aber auch von anderen natürlichen und juristischen Personen, wenn ihre Beschwerden die Angelegenheiten der Wahrung von bürgerlichen und politischen Rechten der Bürger im Kaliningrader Gebiet betreffen;
- prüft im Auftrag der Gebietsduma, auf Aufforderung des Oberhauptes der Administration (des Gouverneurs) des Kaliningrader Gebietes, der Administration des Gebietes oder auf eigene Initiative die Informationen über die Verletzungen von Menschen- und Bürgerrechte und Freiheiten sowie über die einzelnen Fakten der Missachtung von Menschen- und Bürgerrechten, welche eine besondere öffentliche Gefahr darstellen;
- nimmt an der Erarbeitung der Rechtsnormen des Gebietes teil, die die Rechte und Freiheiten des Menschen betreffen;
- im Auftrag der Gebietsduma erstellt die Gutachten zu den Angelegenheiten des Schutzes der Menschenrechte und legt diese vor.
Die Gutachten des Beauftragten dürfen keine politischen Bewertungen von Beschlüssen enthalten, welche von Körperschaften der Staatsmacht des Kaliningrader Gebietes in den Angelegenheiten ihrer Kompetenz gefasst sind.
2. Der Beauftragte ist berechtigt, Entwürfe von Rechtsnormen zu den Angelegenheiten, welche die Wahrung von Bürgerrechten und -freiheiten betreffen, an das Oberhaupt der Administration (den Gouverneur) des Kaliningrader Gebietes zur Prüfung einzureichen.

Artikel 11
Die Beschwerde muss innerhalb von drei Monaten nach der Rechts- und Freiheitsverletzung des Beschwerdeführers an den Beauftragten gerichtet werden oder innerhalb von drei Monaten, nachdem der Beschwerdeführer von der Verletzung erfahren hat.
Der Beauftragte klärt die Beschwerde in den Fällen ab, wenn sich der Beschwerdeführer wegen der Verletzung von Rechten und Freiheiten an die Amtspersonen der Körperschaften der Staatsmacht des Kaliningrader Gebietes bereits gewendet hat, dennoch keine Antwort innerhalb der von der Gesetzgebung vorgeschriebenen Frist bekam, oder mit den Beschlüssen, die zu seiner Beschwerde gefasst sind, nicht einverstanden ist.
Die Beschwerde muss enthalten: den Nachnamen, den Namen, den Vatersnamen und die Adresse des Beschwerdeführers, die Darlegung des wesentlichen Sinnes der Beschlüsse oder des Handelns (Nichthandelns), die nach Meinung des Beschwerdeführers, seine Rechte und Freiheiten verletzen oder verletzt haben. Die Kopien seiner Beschwerden oder der Beschlüsse, die zu seiner Beschwerde gefasst sind, sind beizulegen.

Artikel 12
1. Der Beauftragte ist berechtigt, nachdem er die Beschwerde erhalten hat
- die Beschwerde zur Abklärung anzunehmen;
- die Beschwerde an die Körperschaft der Staatsmacht des Kaliningrader Gebietes, die Körperschaft der lokalen Selbstverwaltung im Kaliningrader Gebiet oder an die Amtsperson weiterzuleiten, zu deren Kompetenzbereich die Klärung der Beschwerde im Wesentlichen gehört;
- den Beschwerdeführer über die Mittel aufzuklären, die er zur Verteidigung seiner Rechte und Freiheiten anwenden darf;
- die Annahme der Beschwerde zur Abklärung motiviert abzusagen.
2. Der Beauftragte benachrichtigt den Beschwerdeführer über den gefassten Beschluss innerhalb der zehntägigen Frist. Der Beauftragte informiert zu Beginn der Abklärungen der Beschwerde die Körperschaft der Staatsmacht des Kaliningrader Gebietes, die Körperschaft der lokalen Selbstverwaltung im Kaliningrader Gebiet oder die Amtsperson, dessen Beschlüsse oder das Handeln (Nichthandeln) beanstandet werden.
3. Der Beauftragte ist verpflichtet, der Körperschaft der Staatsmacht des Kaliningrader Gebietes, der Körperschaft der lokalen Selbstverwaltung im Kaliningrader Gebiet oder der Amtsperson, dessen Beschlüsse oder das Handeln (Nichthandeln) beanstandet werden, bei Abklärungen der Beschwerde zu ermöglichen, Erklärungen zu beliebigen im Laufe der Abklärung zu prüfenden Fragen abzugeben.
4. Die Körperschaft der Staatsmacht des Kaliningrader Gebietes, die Körperschaft der lokalen Selbstverwaltung im Kaliningrader Gebiet oder die Amtsperson, dessen Beschlüsse oder das Handeln (Nichthandeln) beanstandet werden, darf nicht mit den Abklärungen der Beschwerde beauftragt sein.
5. Der Beauftragte ist verpflichtet, den Beschwerdeführer über die Ergebnisse der Abklärungen der Beschwerde in Kenntnis zu setzen.

Artikel 13
Der Beauftragte ist berechtigt, zur Realisierung seiner Aufgaben:
- zu den Angelegenheiten seiner Tätigkeit von Amtsvorstehern und anderen Amtspersonen der Körperschaften der Staatsmacht des Kaliningrader Gebietes und der Körperschaften der lokalen Selbstverwaltung im Kaliningrader Gebietes, von Leitern der Organisationen, die im Kaliningrader Gebiet ihren Sitz haben, unabhängig von ihrem organisatorisch-rechtlichen Status und der Eigentumsform unverzüglich angehört zu werden;
- die notwendigen Dokumente und Materialien, die Erklärungen von Körperschaften und Amtspersonen der Staatsmacht des Kaliningrader Gebietes, der Körperschaften der lokalen Selbstverwaltung des Kaliningrader Gebietes und der Organisationen, die auf dem Territorium des Kaliningrader Gebietes registriert sind oder ihren Sitz haben, zu den Fragen, die zu ihren jeweiligen Kompetenzbereichen gehören und mit der Wahrung und dem Schutz von Bürgerrechten und -freiheiten verbunden sind, sowie die als Staatsgeheimnis geltenden Daten - gemäß den Vorgaben des Datenschutzes - ordnungsgemäß anzufordern und zu bekommen;
- Expertenfachkräfte zur Durchführung von einzelnen Arten von Arbeiten ordnungsgemäß einzusetzen;
- mit beratender Stimme an den Sitzungen der Gebietsduma und der Administration des Kaliningrader Gebietes, anderer Gremien teilzunehmen;
- die Körperschaften der Staatsmacht des Kaliningrader Gebietes, die Körperschaften der lokalen Selbstverwaltung des Kaliningrader Gebietes, aber auch beliebige Organisationen auf dem Territorium des Kaliningrader Gebietes unabhängig von ihrem organisatorisch-rechtlichen Status und der Eigentumsform zu den Angelegenheiten zu besuchen, die zum Kompetenzbereich des Beauftragten gehören;
- im Falle grober oder massiver Verletzungen von Bürgerrechten unverzüglich mit einem Bericht bei der nächsten Sitzung der Gebietsduma aufzutreten.

Artikel 14
Der Beauftragte ist nicht berechtigt, die Daten über das Privatleben des Beschwerdeführers und anderer Personen, die ihm im Laufe der Abklärungen zu einer Beschwerde bekannt wurden, ohne ihre schriftliche Zustimmung publik zu machen.

Artikel 15
Der Beauftragte wendet sich im Falle der Verletzung von Menschenrechten durch föderale Körperschaften, die auf dem Territorium des Kaliningrader Gebietes ihren Sitz haben, an den Menschenrechtsbeauftragten der Russischen Föderation, an die Menschenrechtskommission beim Präsidenten der Russischen Föderation, an die Administration des Kaliningrader Gebietes, die Rechtsschutzorgane, die öffentlichen Vereinigungen sowie an die Massenmedien.

Artikel 16
Die Amtspersonen der staatlichen Machtorgane des Kaliningrader Gebietes, der lokalen Selbstverwaltungskörperschaften des Kaliningrader Gebietes, aber auch die Organisationen auf dem Territorium des Kaliningrader Gebietes unabhängig von ihrem organisatorisch-rechtlichen Status und der Eigentumsform sind verpflichtet, die vom Beauftragten angeforderten Informationen sowie die als Staatsgeheimnis geltenden Daten - gemäß den Vorgaben des Datenschutzes - zu erteilen.
Die Empfehlungen und Gutachten des Beauftragten werden an das entsprechende staatliche Machtorgan des Kaliningrader Gebietes, die Körperschaft der lokalen Selbstverwaltung des Kaliningrader Gebietes, an die Amtsperson oder an den Amtsvorsteher gerichtet, zu deren Kompetenzbereich die Lösung der Frage gehört. Falls erforderlich, werden die Empfehlungen des Beauftragten an die entsprechenden föderalen Körperschaften gerichtet.
Staatliche Machtorgane des Kaliningrader Gebietes und Körperschaften der lokalen Selbstverwaltung des Kaliningrader Gebietes, ihre Amtspersonen, Organisationsleiter, die die Gutachten und Empfehlungen des Beauftragten erhalten haben, sind verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen diese zu prüfen und den Beauftragten über den gefassten Beschluss zu benachrichtigen.

Artikel 17
Der jährliche Bericht des Beauftragten wird in den Massenmedien des Kaliningrader Gebietes veröffentlicht.


Kapitel 4. APPARAT DES BEAUFTRAGTEN

Artikel 18
Der Apparat des Beauftragten realisiert die rechtliche, organisatorische, wissenschaftlich-analytische, Informations- und sonstige Unterstützung der Tätigkeit des Beauftragten.
Der Beauftragte genehmigt die Struktur des Apparates, dessen Vorschriften und leitet seine Arbeit unmittelbar.
Der Beauftragte legt im Rahmen des Kostenplans die Anzahl der Mitarbeiter und den Stellenplan seines Apparates fest.
Der Beauftragte wird mit Amtsräumen, Kraftfahrzeugen, Kommunikationsmitteln und Bürotechnik ausgestattet.

Artikel 19
Der Beauftragte als Amtsvorsteher einer staatlichen Körperschaft
- übt seine Tätigkeit entsprechend der Gesetzgebung der Russischen Föderation und dem vorliegenden Gesetz aus;
- gewährleistet die Komplettierung seines Apparates mit kompetenten Spezialisten;
- genehmigt die Prüfungspläne der staatlichen Machtorgane des Kaliningrader Gebietes, der lokalen Selbstverwaltungskörperschaften des Kaliningrader Gebietes sowie beliebiger Organisationen auf dem Territorium des Kaliningrader Gebietes unabhängig von ihrem organisatorisch-rechtlichen Status und der Eigentumsform in den Angelegenheiten, die zum Kompetenzbereich des Beauftragten gehören;
- realisiert die allgemeine Leitung von Prüfungen, die zu den Fragen durchgeführt werden, welche zum Kompetenzbereich des Beauftragten gehören;
- genehmigt die Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen;
- legt der Gebietsduma jährlich einen Bericht über seine Arbeit vor, einschließlich der Ergebnisse von Prüfungen;
- erteilt Anordnungen an den Apparat zur Erfüllung der ihm eingeräumten Befugnisse.

Artikel 20
1. Die Experten für Menschenrechte sind Mitarbeiter des Apparats des Beauftragten, die bestimmte Tätigkeitsrichtungen des Beauftragten leiten, sowie andere Personen, die über die erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet des Schutzes von Bürgerrechten und -freiheiten verfügen.
2. Die Experten des Beauftragten sichern innerhalb ihres Kompetenzbereichs die Tätigkeit des Beauftragten und haften für die Arbeitsergebnisse in dem ihnen zugewiesenen Sektor.


Kapitel 5. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 21
Die Mittel zur Finanzierung der Tätigkeit des Beauftragten und seines Apparates werden jährlich im Haushaltplan des Kaliningrader Gebietes als Sonderposten vorgesehen.

Artikel 22
Materielle Garantien der Unabhängigkeit des Menschenrechtsbeauftragten im Kaliningrader Gebiet, verbunden mit der Entlohnung der Arbeit, der medizinischen, sozialen und sonstigen Versorgung, werden gemäß den entsprechenden Garantien festgelegt, die von Gesetzen oder sonstigen Rechtsnormen für Staatsbeamte vorgesehen sind.
Die Rechte, Pflichten und die Verantwortung von Mitarbeitern des Apparats des Menschenrechtsbeauftragten im Kaliningrader Gebiet sowie die Bedingungen ihres staatlichen Dienstes werden durch föderale Gesetze, Gesetze des Kaliningrader Gebietes und andere Rechtsnormen über den staatlichen Dienst sowie das Arbeitsgesetzbuch der Russischen Föderation bestimmt.

Artikel 23
Das vorliegende Gesetz tritt zehn Tage nach seiner offiziellen Veröffentlichung in Kraft. (In der Fassung des Gesetzes des Kaliningrader Gebietes vom 03.11.2000 Nr. 272)

Das Oberhaupt der Administration (der Gouverneur) des Kaliningrader Gebietes
Leonid Gorbenko

19. Mai 2000
Nr. 203
Kaliningrad