| Gesetzliche Grundlagen: Spanien | ||
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DIPUTADO DEL COMUN DE CANARIAS GESETZ 1/1985, VOM 12 FEBRUAR,
ZUM DIPUTADO DEL COMUN (BOCA (Offizielles Amtsblatt der Kanarischen Inseln)
Nr. 20, vom 15. Februar 1985, BOE (Offizielles Amtsblatt Spaniens) Das vorliegende Gesetz des Parlaments der Kanarischen Inseln stellt die Verwirklichung des in Artikel 13 des Grundgesetzes 10/82, vom 10 August, Autonomiestatut der Kanarischen Inseln, Festgelegten dar, welches die Einrichtung der Institution des Diputado del Común vorsieht, als einem Hohen Beauftragten des Kanarischen Parlaments zur Verteidigung der Grundrechte und öffentlichen Freiheiten der Bürger im Bereich der Autonomen Region. Die Institution des Diputado del Común geht direkt auf unsere kollektive Geschichte zurück. Die Procuradores del Común und Personeros des 16., 17. und 18. Jahrhunderts, als direkte Repräsentanten der Anwohner in den Cabildos (Inselverwaltungen) zu Beginn der Autonomie der Gemeinden, wurden zu Diputados del Común durch die Königliche Verfügungen vom 5. Mai 1766 für die der Krone unterstellten Inseln und vom 14. Januar 1772 für die restlichen. Diese letzte Bezeichnung, die zeitlich dem Beginn der kanarischen Selbstregierung am nächsten liegt, ist richtigerweise in den Text der Statuten eingegangen, aufbauend auf die historische Tradition im Vorfeld der besonderen kanarischen Regierungsform, die im Cabildo ihren bezeichnendsten und am festesten verwurzelten Ausdruck fand. Der Diputado del Común ist Erbe dieser Tradition der Verteidigung der öffentlichen Freiheiten und ist andererseits ein Mittel zur Integration und zur innerkanarischen Annäherung. Er bietet allen Bürgern aller Inseln die Möglichkeit, ihr Recht auf Klage über Tätigkeit und Entscheidungen der Verwaltung auf der Ebene der Autonomen Region wahrzunehmen. Es handelt sich schließlich um eine Institution, deren Ziel es ist, den Interessen des kanarischen Volks zu dienen und die gleichzeitig im Dienst einer höchst verantwortungsvollen Aufgabe steht, der unersetzlichen Kontrolle der öffentlichen Rechte und Freiheiten. Sie stellt einen privilegierten Weg dar, das Gefühl unserer Identität und der Selbstregierung in der Brust unseres Volkes auszuprägen. Die Institution des Diputado del Común steht in enger Verbindung mit dem Defensor del Pueblo, sie ist sozusagen eine Replik auf autonomem Niveau und geht historisch auf die Einrichtung der Procuradores und Personeros zurück, die auf den Kanarischen Inseln den politischen Weg der Repräsentation im Rat darstellen. Die Verordnungen, welche die katholischen Könige 1494 für Gran Canaria erliessen, legen ausdrücklich die Wahl zweier Procuradores del Común fest. Auf den Inseln kämpfte die Figur des Personero um seine Unabhängigkeit im Dienst um die allgemeinen Interessen, im Konflikt mit den Regidores (Vögten) und gewöhnlichen Bürgermeistern. In diesem Jahrhundert bewahrte Teneriffa seinen allgemeinen Síndico Personero. Diese liberale und regionalistische Eigenart der Inseln in ihren historischen Institutionen bewirkt, dass sie in der neuen Institution aufgehen, ohne die Bedeutung einer weiteren Perspektive zu verlieren, die sie befähigt, zwischen Verwaltung und Verwalteten zu vermitteln und sogar in rechtsvergleichender Sicht Mittler zwischen Parlamentariern und Wahlvolk zu sein. Die in der Königichen Verfügung vom 5. Mai 1766 erlassene Bezeichnung Diputado del Común, ist zeitlich die dem im Autonomiestatut festgelegten Organ am nächsten stehende, sie geht auf besagte historische Tradition zurück und auf das ursprüngliche spezielle kanarische Regime, das in den Cabildos ihren höchsten Ausdruck findet und fand. Der Diputado del Común ist der Erbe dieser Tradition der Verteidigung der öffentlichen Freiheiten vor dem öffentlichen Machtmissbrauch, seine garantierte Unabhängigkeit und seine Vermittlerfunktion zwischen dem Parlament und den Verwalteten sowie sein Dienst auf dem Weg der Integration der Kanarier in ihre autonome, regionale Gemeinschaft, muss letztes und vorrangiges Ziel der neuen Institution sein. Es handelt sich um eine Institution, die schließlich den Interessen des kanarischen Volks dienen soll und der Ausübung einer Funktion von grosser Verantwortung bei der institutionellen Aufgabe der Kontrolle der öffentlichen Rechte und Freiheiten. Die spanische Verfassung von 1978 sieht die Institution des Defensor del Pueblo vor und nimmt dabei die Erfahrung analoger Institutionen anderer Länder auf. Das Grundgesetz 3/1981 zum Defensor del Pueblo entwickelt diese verfassungsmäßige Vorgabe und weist den Defensor del Pueblo als einen hohen parlamentarischen Beauftragten zum Schutz der im ersten Absatz der Verfassung festgehaltenen Rechte aus, wozu er die Verwaltungstätigkeit im Lichte des in Artikel 103.1 der Verfassung Festgelegten überwacht. Das Grundgesetz selbst sieht die Möglichkeit der Existenz ähnlicher Organe in den Autonomen Regionen vor. Das Autonomiestatut der Kanarischen Inseln zeigt seinerseits in Artikel 13: "Das Parlament kann einen Diputado del Común wählen zum Schutz der Grundrechte und der öffentlichen Freiheiten, er wird die Verwaltungstätigkeit der Autonomen Region überwachen, wie es das Grundgesetz zum Defensor del Pueblo vorsieht. Ein Parlamentsgesetz der Kanarischen Inseln wird seine Organisation und sein Vorgehen festlegen". Die Bezeichnung "Diputado del Común" im Autonomiestatut der Kanarischen Inseln folgt dem Willen des Gesetzgebers diese Institution mit einer politischen Figur zu verbinden, die historisch in unseren Inseln verwurzelt ist, als Verteidiger in dramatischen Konfliktsituationen einer Gesellschaft, die sich mit dem Namen des "el común" (Der Allgemeine) identifiziert. Es ist folglich angebracht, die Entwicklung der Statuten und der kanarischen Selbstregierung voranzutreiben und die Institution des Diputado del Común zu regeln, als einem Beauftragten des Kanarischen Parlaments zur Klärung der Tätigkeit und der Entschliessungen der Verwaltungen, welche die Autonome Region bilden, im Verhältns zum Bürger, im Rahmen des Artikels 103.1 der Verfassung und in Achtung der im ersten Absatz genannten Rechte und Freiheiten. So wird die effektive Garantie der individuellen und kollektiven Freiheiten und der verfassungsmäßigen Rechte der Bürger gesichert, die nicht immer im Rahmen der geltenden Rechtsprechung gewährleistet werden. Um so mehr, wenn man die sofortige Wirkung der Verfassung als substantieller Norm in dieser Materie betrachtet. Die Schutzlosigkeit der Bürger vor präkonstitutionellen Normen ist offensichtlich. Sie verursachen durch eine in der nicht demokratischen Vergangenheit enstandene Trägheit, in der Gegenwart alltäglich ein überholtes Verwaltungsverhalten, welches verfassungswidrig ist. Mit dem Diputado del Común und seinem Auftreten als Hoher Beauftragter des Parlaments der Kanarischen Inseln, wird eine neue Kontrolle der Verwaltung von aussen eingeführt, welche die Verteidigung der Rechte und Freiheiten der Bürger sowie das Funktionieren der öffentlichen Verwaltung im Dienst der allgemeinen Interessen ordnet, die er gemäss seiner demokratischen Legitimation repräsentiert. Deshalb wird im Rahmen der Autonomen Region der Kanarischen Inseln der Diputado del Común eingerichtet, als eine Magistratur der Überzeugung, zur Aufdeckung von Funktionsmängeln der Verwaltung. ERSTER
TITEL ERSTES
KAPITEL Artikel 1. 1. Der Diputado del Común ist der Hohe Beauftragte des Kanarischen Parlaments, von ihm ernannt zum Schutz der Grundrechte und öffentlichen Freiheiten, die in der Verfassung verankert sind, was ihn befugt, die Tätigkeit der autonomen und lokalen Verwaltungen zu überwachen, in Ausübung der Kompetenzen der Autonomen Region, wobei er dem Parlament Rechenschaft ablegt, 2. Er wird die Funktionen ausüben, die ihm das Autonomiestatut der Kanarischen Inseln und das vorliegende Gesetz zuweist und seine Tätigkeit mit dem Defensor del Pueblo abstimmen, der durch die Cortes Generales (Spanisches Parlament) ernannt wird, wobei er seine Mitarbeit, wann immer sie erwünscht wird, anbietet und gleichzeitig die des Defensor del Pueblo anfordert. Artikel 2. Der Diputado del Común hat seinen Sitz in Santa Cruz de la Palma. Artikel 3. l. Der Diputado del Común wird vom Parlament für fünf Jahre gewählt. Er steht in Verbindung mit ihm durch den Präsidenten. 2. Der Justiz- und Innenausschuss des Parlaments ist beauftragt, mit dem Diputado del Común in Verbindung zu treten und die Vollversammlung so oft als nötig zu informieren. 3. Der oben genannte Ausschuss, unter dem Vorsitz des Präsidenten des Parlaments, wird dem Plenum der Kammer einen oder mehrere Kandidaten für das Amt des Diputado del Común vorschlagen. Die Entschliessungen des Ausschusses werden mit einfacher Mehrheit getroffen. 4. Nach Vorschlag des oder der Kandidaten wird in einem Zeitraum nicht unter zwei Wochen das Plenum des Parlaments zur Wahl einberufen. Ernannt wird, wer drei Fünftel der Stimmen der Parlamentsmitglieder auf sich vereint. 5. Falls besagte Mehrheit nicht erreicht wird, tritt der Ausschuss innerhalb von höchstens einem Monat erneut zusammen, um neue Vorschläge zu formulieren. Artikel 4. Zum Diputado del Común kann jeder gewählt werden, der volljährig ist, seine vollen bürgerlichen und politischen Rechte besitzt und der gemäss dem Autonomiestatut den politischen Status eines Kanariers besitzt. Artikel 5. l. Der Präsident des Parlaments der Kanarischen Inseln wird mit seiner Unterschrift die Ernennung des Diputado del Común vollziehen, worauf sie im Boletín Oficial (Offizielles Amtsblatt) der Autonomen Region veröffentlicht wird. 2. Der Diputado del Común wird sein Amt vor dem Präsidium des Parlaments antreten und mit Eid oder Gelöbnis bekräftigen, daß er sein Amt in Treue ausüben wird. KAPITEL
2 Artikel 6. l. Der Diputado del Común unterliegt keinem imperativen Mandat. Er erhält keine Instruktionen von Autoritäten und übt sein Amt mit voller Autonomie aus. 2. Der Diputado del Común ist unantastbar. Er kann wegen der Meinungen, die er äussert oder wegen seiner Handlungen, die er in Ausübung der seinem Amt eigenen Kompetenzen vollzieht, nicht verhaftet, amtlich untersucht, mit Geldstrafen belegt, verfolgt oder gerichtet werden, auch nicht nach Ausscheiden aus dem Amt. 3. In allen weiteren Fällen und während er sein Amt ausübt, kann der Diputado del Común nicht verhaftet oder aufgehalten werden, ausser wenn offensichtlich ein Delikt vorliegt, wobei die Entscheidung über eine Anklage, Verhaftung, Prozessierung und Verurteilung ausschließlich beim Obersten Gericht der Kanarischen Inseln liegt. Außerhalb der Kanrischen Inseln wird die Verantwortung, im selben Sinne, bei der Strafkammer des Obersten Gerichtshofs liegen. Artilel 7. l. Die Bedingung des Diputado del Común ist unvereinbar mit jeglichem repräsentativen Mandat, mit jeglichem politischen Amt oder politischer Tätigkeit, mit dem aktiven Dienst in der öffentlichen Verwaltung, mit der Mitgliedschaft in einer politischen Partei oder Gewerkschaft, Verband oder Stiftung und mit der Anstellung bei diesen, mit der Ausübung richterlicher oder steuerlicher Berufe und allen anderen Berufen, freien Berufen, im Handel oder als Arbeiter. 2. Vor seinem Amtsantritt und bis zehn Tage nach seiner Ernennung muss der gewählte Diputado del Común jede unvereinbare Situation aufgeben. Bei Nichterfüllung wird ein anderer Kandidat gewählt. 3. Falls die Inkompatibilität nach seinem Amtsantritt auftritt, versteht es sich, dass er an dem Tag, an dem diese auftritt, von seinem Amt zurücktritt. 4. Der Ausschuss des Abgeordnetenstatuts des Parlaments ist kompetent, jede Art von Zweifeln oder Kontroverse im Bezug auf die Inkompatibilität des Diputado del Común festzustellen. Ihr Spruch wird dem Parlamentsplenum vorgelegt. KAPITEL
3 Artikel 8. Der Diputado del Común wird aus einem der folgenden Gründe ausscheiden: 1. wegen Rücktritts. 2. wegen Ablauf seiner Amtszeit. 3. wegen Tod oder Dienstunfähigkeit. 4. wegen des Verlusts der politschen Bedingung eines Kanariers. 5. wegen rechtskräftiger Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Delikts. 6. bei notorischer Nachlässigkeit in der Ausübung seines Amtes. 2. Die Vakanz des Amtes aus einem der fünf ersten Gründe wird durch den Präsidenten des Parlaments erklärt. Im sechsten Fall wird mit einer drei Fünftel Mehrheit der Mitglieder der Kammer entschieden, nach Debatte in geheimer Sitzung und Anhörung des Betroffenen. 3. Wenn das Amt verwaist ist, wird ein Verfahren zur Ernennung eines neuen Diputado del Común eingeleitet, in einem Zeitraum von nicht mehr als einem Monat. 4. Im Todesfall, nach Entlassung oder bei zeitweiser Arbeitsunfähigkeit, falls das Parlament nicht zu einer Neuwahl schreitet, werden seinen Funktionen vorübergehend von seinen Vertretern in ihrer Rangfolge wahrgenommen. (Artikel 10.2. des vorliegenden Gesetzes) KAPITEL
IV Artikel 9. l. Der Diputado del Común wird von einem ersten und einem zweiten Stellvertreter unterstützt, an welche er seine Funktionen delegieren kann und die ihn, in ihrer Rangfolge bei zeitweiser Verhinderung oder Ausscheiden vertreten. 2. Der Diputado del Común ernennt und unterscheidet seine Stellvertreter in Übereinstimmung mit dem Justiz- und Innenausschuss. 3. Ernennung und Ausscheiden der Stellvertreter werden im Amtsblatt der Autonomen Region der Kanarischen Inseln bekanntgemacht. 4. Auf die Stellvertreter finden die auf den Diputado del Común zutreffenden Artikel 4., 6 und 7 des vorliegenden Gesetzes Anwendung. Artikel 10. l. Die Stellvertreter scheiden automatisch aus dem Amt aus, wenn ein neuer Diputado del Común sein Amt antritt. 2. Die in Absatz 4 des Artikels 8 des vorliegenden Gesetzes angenommenen Umstände schliessen die Beibehaltung des beratenden Personals des Büros des Diputado del Común ein, das nicht von seinem Stellvertreter entlassen werden kann, ohne die Zustimmung des Justiz- und Innenausschusses des Parlaments. TITEL
II Erstes
Kapitel Artikel 11. Der Diputado del Común kann die Aktivität der autonomen und lokalen Verwaltung auf der Ebene der durch dieses Gesetz definierten Kompetenzen überwachen. Wie es aus dem den Defensor del Pueblo definierenden Grundgesetz folgt, wird er dessen Tätigkeit mit der seinen abstimmen und mit ihm in jeder Hinsicht zusammenarbeiten. (Vgl. das Gesetz 36/1985, vom 6. November (Paragraph 4) über das Verhältnis zwischen Defensor del Pueblo und ähnlichen Figuren anderer Autonomer Regionen) Artikel 12. Der Diputado del Común kann sich bei der Ausübung seiner Tätigkeit an den staatlichen Defensor del Pueblo oder an analoge Institutionen anderer Autonomer Regionen wenden, um Vefahren außerhalb des kanarischen Territoriums zu koordinieren. Artikel 13. Falls den Diputado del Común Klagen im Bezug auf das Funktionieren der Justizverwaltung auf den Kanarischen Inseln erreichen, muss er diese der Staatsanwaltschaft übersenden, ohne daß davon sein allgemeiner Bericht an das Parlament beeinträchtigt würde. Artikel 14. Im Fall, daß irgendeine Institution, Autorität, Beamter oder Agent der Autonomen Regierung zur Verantwortung zu ziehen ist oder eine Verfassungswidrigkeit vorliegt, wird sich der Diputado del Común an den Defensor del Pueblo wenden und von ihm die nötigen Massnahmen fordern. KAPITEL
II Artikel 15. l. Gemäss Artikel 103.1 der Verfassung und 21.2. des Autonomiestatuts und in Achtung der in Titel l proklamierten Rechte und Freiheiten, kann der Diputado del Común, aus eigenem Antrieb oder auf Antrag, Untersuchungen aufnehmen, zur Klärung des Verhaltens der autonomen und lokalen Verwaltungen und ihrer Agenten im Verhältnis mit den Bürgern. 2. Die Befugnisse des Diputado del Común weiten sich auf die Verwaltungstätigkeit der Mitglieder des Regierungsrats der Kanarischen Inseln aus, auf Autoritäten, Beamte und jede Person, die im Dienst der autonomen und lokalen Verwaltung auf den Kanarischen Inseln steht. Artikel 16. l. Jede juristische oder natürliche Person kann sich uneingeschränkt an den Diputado del Común wenden, wenn sie ein legitimes Interesse hat. Daran hindert sie nicht die Nationalität, Residenz oder verwaltungsmäßige Ansässigkeit, Geschlecht, mangelnde Volljährigkeit, rechtliche Unmündigkeit des Subjekts, Intemierung in Gefängnis oder allgemein, jede Abhängigkeit von der Verwaltung oder der öffentlichen Gewalt. 2. Die Abgeordneten, der Petitionsausschuss und der Justiz- und Innenausschuss können durch begründetes Schreiben das Eingreifen des Diputado del Común in die Untersuchung beantragen, zur Klärung eines in der autonomen oder lokalen Verwaltung der Kanarischen Inseln aufgetretenen Verhaltens, das einzelne oder Gruppen von Bürgern in seinem Befugnisbereich betrifft. (Artikel 28.2 dieses Gesetzes) Artikel 17. l. Die Aktivität des Diputado del Común wird nicht unterbrochen, wenn das Parlament nicht zusammntritt oder wenn sein Mandat ausläuft. In diesem Fall wendet sich der Diputado del Común an die ständige parlamentarische Abordnung. 2. Die Erklärung des Ausnahme- oder Belagerungszustands unterbricht die Tätigkeit des Diputado del Común nicht, ebenfalls betrifft sie nicht das Recht der Bürger, sich an ihn zu wenden, ohne Auswirkung auf des in Artikel 55 der Verfassung Festgelegte. KAPITEL
III Artikel 18. l. Jede Klage wird vom Betroffenen oder seinem Rechtsvertreter unterzeichnet vorgelegt, mit Angabe der Daten zur Person und Anschrift, mit einem erklärenden Schreiben und bis spätestens ein Jahr nach Kenntnis der darin beklagten Umstände. 2. Das Eingreifen des Diputado del Común ist gratis für den Betroffenen und er bedarf nicht des Beistands eines Rechtsanwalts oder Prokurators. Der Empfang jeder Klage wird bestätigt. Artikel 19. l. Der Diputado del Común registriert jede an ihn gerichtete Klage. Falls sie nicht zur Bearbeitung zugelassen wird, teilt er dies mit begründendem Schreiben mit, in dem er den Betroffenen über die angebrachten Schritte zur Durchführung seiner Aktion informieren kann. 2. Der Diputado del Común wird nicht in die individuelle Prüfung jener Klagen eingreifen, die auf einen Richterspruch warten und er wird sie unterbrechen, wenn nach Aufnahme seiner Tätigkeit durch den Betroffenen vor ordentlichen Gerichten oder dem Verfassungsgericht Klage geführt wird. Dies hindert ihn jedoch nicht an der Untersuchung allgemeiner in der Klage aufgeworfener Probleme. In jedem Fall wacht er darüber, dass die autonomen und lokalen Verwaltungen ausdrücklich in Zeit und Form die Petitionen und Einsprüche behandeln, die ihnen vorgelegt werden. 3. Der Diputado del Común wird anonyme Klagen nicht behandeln und er kann diejenigen zurückweisen, die Unredlichkeit, ein fehlendes Fundament oder ein inexistentes Ziel verraten. Gegen seine Entscheidungen kann kein Widerspruch eingelegt werden. In jedem Fall wird der Name der Person, welche die Klage vorgelegt hat, geheim gehalten. Artikel 20. l. Wird die Klage zugelassen, wird der Diputado del Común die gegebene Untersuchung zur Klärung der Annahmen, die darin enthalten sind, vorantreiben und wird von dem Organismus oder der Verwaltungsstelle die Vorlage eine Berichts innerhalb von höchsten zwei Wochen anfordern. Dieser Zeitraum kann verlängert werden, wenn dies nach Auffassung des Diputado del Común nötig sein sollte. 2. Die Ablehnung oder Nachlässigkeit des Beamten bei der Einreichung der beantragten Berichte kann als Behinderung oder Verdunkelung seiner Funktionen angesehen werden, was sofort öffentlich gemacht und im Jahresbericht oder in einem außerordentlichen Bericht an das Kanarische Parlament hervorgehoben wird. KAPITEL
IV Artikel 21. l. Alle öffentlichen Gewalten und Organismen der autonomen und lokalen Verwaltung sind verpflichtet, dem Dipuado del Común bei seiner Arbeit vorzüglich und dringend zu helfen. 2. Der Diputado del Común, seine Stellvertreter oder die Person, an die er delegiert, können in jedem Zentrum der autonomen und lokalen Verwaltung vorstellig werden, um alle nötigen Daten zu überprüfen oder einzuholen, persönlich die nötigen Gespräche führen oder nötige Untersuchungsberichte und Dokumentation einsehen. 3. Diesbezüglich kann ihm der Zugang zu keinem Bericht oder Verwaltungsdokumentation im Bezug auf die Tätigkeit oder Dienstleistung, die untersucht wird, verneint werden, ausser denen, die nach dem Gesetz als geheim eingestuft werden. Artikel 22. l. Sollte die Untersuchung das Verhalten einer Person im Dienst der oben genannten Verwaltungen zum Gegenstand haben, im Bezug auf die Funktion die diese innehat, wird der Diputado del Común den Betroffenen sowie seinen unmittelbaren Vorgesetzten oder den Organismus von dem er abhängt davon in Kenntnis setzen. 2. Der Betroffene wird schriftlich antworten und soviele Dokumente und Beweise beibringen, wie er für nötig erachtet, innerhalb des ihm vorgegebenen Zeitraums, der zehn Tage nie unterschreitet und der auf Antrag um die Hälfte verlängert werden kann. 3. Der Diputado del Común kann die Richtigkeit derselben überprüfen und dem betroffenen Beamten ein Gepräch vorschlagen, um die Daten zu ergänzen. Die Beamten, die dies abschlagen, können von ihm zu einer schriftlichen Erklärung ihrer Gründe angehalten werden. 4. Die Information, die ein Beamter im Rahmen einer Untersuchung beibringt, werden immer vertraulich behandelt, ohne die Strafprozessordnung zu beinträchtigen im Bezug auf die Anzeige von Umständen, die deliktiven Charakter haben können. (Artikel 259 und 269 der Strafprozessordnung vom 14. September 1882) Artikel 23. Der Diputado del Común kann von der autonomen oder lokalen Verwaltung die Dokumente einfordern, die er zur Ausübung seiner Funktion für nötig hält, auch solche mit vertraulichem Charakter. KAPITEL
V Artikel 24. Wenn aus dem Verfahren ergehen sollte, dass die Klage vermutlich auf Machtmissbrauch beruht, auf Rechtsbeugung, Diskriminierung, Irrtum, Nachlässigkeit oder "Unterlassung durch einen Beamten, kann sich der Diputado del Común an ihn wenden und ihm sein Kriterium kundtun. Am selben Tag wird er dessen unmittelbarem Vorgesezten dieses Schreiben weiterleiten und die ihm angebracht erscheinenden Vorschläge machen. Artikel 25. Falls der Diputado del Común bei der Ausübung der seinem Amt eigenen Funktionen von einer anscheinend deliktiven Handlung Kenntnis erhält, wird er dies der Staatsanwaltschaft mitteilen. KAPITEL
VI Artikel 26. l. Auch wenn der Diputado del Común nicht kompetent für die Änderung oder Annullierung von Handlungen und Resolutionen der autonomen Verwaltung ist, kann er doch Änderungen der Kriterien, die dazu geführt haben, vorschlagen. 2. Wenn er als Folge seiner Untersuchungen zu der Überzeugung kommt, dass die buchstabengetreue Beachtung der Norm ungerechte oder nachteilige Situationen zur Folge haben kann, kann er dem kompetenten legislativen Organ die Änderung derselben vorschlagen. 3. Sollte das Verhalten durch Dienstleistungen von durch die Verwaltung ermächtigten Einzelpersonen verursacht worden sein, kann der Diputado del Común die kompetenten Verwaltungsautoritäten dazu aufrufen, ihre Inspektions- und Sanktionsgewalt wahrzunehmen. Artikel 27. l. Der Diputado del Común kann im Rahmen seiner Tätigkeit an Autoritäten und Beamten der autonomen und lokalen Verwaltung Stellungnahmen, Empfehlungen, Erinnerungen an ihre gesetzlichen Pflichten und Vorschläge zu neuen Maßnahmen richten. In jedem Fall werden die Autoritäten und die Beamten zur schriftlichen Beantwortung nach nicht mehr als einem Monat verpflichtet. 2. Falls auf seine Empfehlungen keine adäquate Maßnahme innerhalb eines sinnvollen zeitlichen Rahmens getroffen wird oder wenn die betroffene Verwaltungsstelle keine überzeugenden Gründe dafür beibringt, wird der Diputado del Común den zuständigen Rat oder die zuständige Autorität oder Verwaltung über die Vorgeschichte und die gemachten Empfehlungen in Kenntnis setzen. Falls er keine adäquate Rechtfertigung erhalten sollte, wird er diesen Fall in seinen Jahres- oder Sonderbericht aufnehmen und dabei ausdrücklich die Namen der Autoritäten oder Beamten nennen, die in dieser Weise gehandelt haben und hervorheben, daß diese Fälle keine positive Lösung gefunden haben, auch wenn sie nach Ansicht des Diputado del Común möglich gewesen wäre. KAPITEL
VII Artikel 28. l. Der Diputado del Común wird den Betroffenen vom Resultat der Untersuchung und Behandlung seines Falls in Kenntnis setzen sowie von der Antwort, die er der Verwaltung oder den betroffenen Beamten gegeben hat. 2. Falls seine Intervention auf Grund des in Abschnitt 2 des Artikels 16 Geregelten erfolgt ist, wird der Diputado del Común den Abgeordneten oder den kompetenten Ausschuss, der dies beantragt hat, zum Abschluss seiner Untersuchungen von den Ergebnissen unterrichten. Gleichfalls wird er, falls er sich dazu entschliesst nicht einzuschreiten, von seinen Gründen für die Abschlägigkeit unterrichten. 3. Der Diputado del Común wird das positive oder negative Resultat seiner Untersuchungen der Autorität, dem Beamten oder der Verwaltungsstelle, die sie verursacht haben, mitteilen. KAPITEL
VIII Artikel 29. Die verursachten Kosten oder die materiellen Schäden für Einzelpersonen, die selber nicht die Klage eingereicht haben und vom Diputado del Común zur Stellungnahme aufgerufen wurden, werden aus seinem Haushalt ausgeglichen, nach hinreichender Rechtfertigung. TITEL
III ERSTES
KAPITEL Artikel 30. Der Diputado del Común kann frei die für seine Tätigkeit notwendigen Ratgeber ernennen, gemäss der Regelung durch dieses Gesetz und innerhalb der Grenzen des Haushalts. Art. 31. l. Die Personen, die im Dienst des Diputado del Común stehen, werden, solange sie es bleiben, als Personal des Parlaments der Kanarischen Inseln betrachtet. 2. Die Beamten, die aus der Autonomen Verwaltung kommen und dem Büro des Diputado del Común angehören, gehen in die Situation der besonderen Dienstleistungen über. KAPITEL
II Artikel 32. Die ökonomische Ausstattung, die für das Funktionieren der Institution nötig ist, geht aus einer besonderen Zuwendung aus dem Haushalt des Parlaments der Kanarischen Inseln hervor. Titel
IV Artikel 33. l. Der Diputado del Común wird jährlich dem Parlament der Kanarischen Inseln einen Rechenschaftsbericht über seine Tätigkeit während der normalen Sitzungsperiode vorlegen. 2. Falls die Schwere oder Dringlichkeit der Umstände es naheliegen sollte, kann er einen aussergewöhnlichen Bericht vorlegen, den er an die Ständige Parlamentsabordnung richtet, falls diese nicht versammelt ist. 3. Der Bericht wird gleichfalls einen Anhang beinhalten, dessen Empfänger das Parlament ist und in dem der Haushaltsbericht für die entsprechende Periode festgehalten wird. 4. Die Jahresberichte und möglichen außergewöhnlichen Berichte werden im "Offiziellen Amtsblatt der Kanarischen Inseln" veröffentlicht. Artikel 34. l. Der Diputado del Común wird in seinem Jahresbericht über Anzahl und Art der Klagen sowie über die abgelehnten Klagen und den Grund ihrer Ablehnung berichten, wobei er die durch die autonomen und lokalen Verwaltungen akzeptierten Empfehlungen und Vorschläge gesondert aufführt. 2. In dem Bericht werden keine persönlichen Daten der Betroffenen festgehalten, die eine spätere Identifizierung der an der Untersuchung Interessierten ermöglicht, ohne Nachteil für das in diesem Gesetz Festgeschriebene. 3. Eine Zusammenfassung des Berichts wird dem Parlament mündlich durch den Diputado del Común vorgetragen, worauf die parlamentarischen Gruppen Stellung nehmen können. ZUSÄTZLICHE VERFÜGUNG Der Parlamentsvorsitz wird auf Vorschlag des Diputado del Común das Organisations und Funktionsreglement dieser Institution verabschieden. VORÜBERGEHENDE VERFÜGUNG Fünf Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes kann der Diputado del Común dem Kanarischen Parlament einen begründeten Bericht mit Änderungsvorschlägen vorlegen, die er im Bezug auf die Institution für sinnvoll erachtet. ABSCHLIESSENDE VERFÜGUNG Das vorliegende Gesetz tritt in Kraft am Tag nach seiner Veröffentlichung im "Offiziellen Amtsblatt der Kanarischen Inseln".
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