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Bundesgesetz über die Volksanwaltschaft (Volksanwaltschaftsgesetz 1982)


I. ABSCHNITT

Organisation der Volksanwaltschaft

§ 1. (1) Zur kollegialen Beschlußfassung der Volksanwaltschaftist die Anwesenheit aller Mitglieder erforderlich. Regelungen inder Geschäftsordnung über die Vertretung eines Mitgliedes derVolksanwaltschaft in Angelegenheiten, die der kollegialenBeschlußfassung bedürfen, sind zulässig. Die Beschlüsse werden,soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, mit Stimmenmehrheit gefaßt; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(2) Der kollegialen Beschlußfassung der Volksanwaltschaftunterliegen die ihr entsprechend der Geschäftsordnung oder derGeschäftsverteilung vorbehaltenen Angelegenheiten, jedenfalls aberdie Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung selbst, sowie dieBeschlußfassung über Berichte an den Nationalrat und über die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes in den Fällen der Art. 148eund 148f B-VG.

(3) Die wechselseitige Vertretung der Mitglieder derVolksanwaltschaft in der Wahrnehmung der zur selbständigenBehandlung übertragenen Aufgaben im Fall vorübergehenderVerhinderung und dauernder Erledigung des Amtes wird durch die Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft geregelt.

(4) Außer den Bezügen sind die Mitglieder der Volksanwaltschafteinem Staatssekretär, der mit der Besorgung bestimmter Aufgabenbetraut ist, gleichgestellt.

§ 2. Scheidet ein Mitglied der Volksanwaltschaft vorzeitig aus dem Amt, so hat der Vorsitzende dies unverzüglich dem Präsidenten des Nationalrates anzuzeigen.

§ 3. Jedes Mitglied der Volksanwaltschaft, dessen Auffassung über den Inhalt eines an den Nationalrat gerichteten Berichtes nicht die Mehrheit gefunden hat, ist befugt, insoweit dem Bericht einen Minderheitsbericht anzuschließen.

§ 4. (1) Die Geschäftsordnung kann bestimmen, daß regelmäßig wiederkehrende und der Vorbereitung der zu treffenden Maßnahmen dienende Erledigungen namens der Volksanwaltschaft von der Kanzlei vorzunehmen sind.

(2) Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft sind im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

II. ABSCHNITT

Verfahren vor der Volksanwaltschaft

§ 5. Für das Verfahren vor der Volksanwaltschaft sind die §§ 6, 7, 10, 13, 14, 16, 18 Abs. 1 und 4, 21 bis 31, 45 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 46 bis 55 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, sinngemäß anzuwenden.

§ 6. Die mit den obersten Verwaltungsgeschäften des Bundes betrauten Organe sind verpflichtet, innerhalb einer Frist von acht Wochen den an sie gerichteten Empfehlungen der Volksanwaltschaft zu entsprechen und dies der Volksanwaltschaft mitzuteilen oder schriftlich zu begründen, warum der Empfehlung nicht entsprochen wurde. Auf begründetes Ersuchen kann die Volksanwaltschaft diese Frist verlängern. Der Beschwerdeführer ist von der Mitteilung in Kenntnis zu setzen.

§ 7. Insoweit bei Behörden und Dienststellen Anbringen in einer anderen als der deutschen Sprache zulässig sind, können auch Anbringen bei der Volksanwaltschaft in dieser Sprache eingebracht werden.

§ 8. Hält die Volksanwaltschaft Erhebungen zur Ermittlung des einer Beschwerde zugrunde liegenden Sachverhaltes für erforderlich, so trägt der Bund die dafür entstehenden Kosten.

§ 9. Eingaben an die Volksanwaltschaft und alle sonstigen Schriften, die zur Verwendung in einem Verfahren bei der Volksanwaltschaft ausgestellt werden, sind von den Stempelgebühren befreit.

III. ABSCHNITT

Schlußbestimmungen

Verweisungen

§ 10. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen andererBundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltendenFassung anzuwenden.

Vollziehung

§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlichdes § 9 der Bundesminister für Finanzen, im übrigen derBundeskanzler betraut.

Inkrafttreten

§ 12. Der Titel und § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. INr. 158/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.