Gesetzliche Grundlagen: Deutschland

 

Landesgesetz über den Bürgerbeauftragten
des Landes Rheinland-Pfalz vom 03. Mai 1974 i.d.F.
vom 05. November 1974

 

§1

Aufgaben

(1) Der Bürgerbeauftragte hat die Aufgabe, im Rahmen des parlamentarischen Kontrollrechts des Landtags die Stellung des Bürgers im Verkehr mit den Behörden zu stärken.

(2) Der Bürgerbeauftragte wird seinem Auftrag gemäß tätig, wenn er durch Eingaben an den Landtag oder an den Petitionsausschuss oder in sonstiger Weise hinreichende Anhaltspunkte dafür erhält, dass Stellen, die der parlamentarischen Kontrolle des Landtags unterliegen, Angelegenheiten von Bürgern rechtswidrig oder unzweckmäßig erledigen oder erledigt haben.

(3) Eingaben an den Landtag oder an den Petitionsausschuss sind dem Bürgerbeauftragten zuzuleiten.

§2

Eingaberecht

(1) Jeder hat das Recht, sich unmittelbar schriftlich oder mündlich an den Bürgerbeauftragten zu wenden, der diese Eingaben für den Landtag entgegennimmt.

(2) Bei Freiheitsentzug oder -beschrankung ist die Eingabe ohne Kontrolle und verschlossen dem Bürgerbeauftragten zuzuleiten.

§3

Grenzen des Prüfungsrechts

(1) Der Bürgerbeauftragte sieht von einer sachlichen Prüfung der Eingabe ab, wenn

a) eine Zuständigkeit oder rechtliche Einwirkungsmöglichkeit einer Landesbehörde nicht gegeben ist;

b) ihre Behandlung einen Eingriff in ein schwebendes gerichtliches Verfahren oder die Nachprüfung einer richterlichen Entscheidung bedeuten würde; das Recht des Bürgerbeauftragten, sich mit dem Verhalten der in § 1 Abs. 2 genannten Stellen als Beteiligte in einem schwebenden Verfahren oder nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens zu befassen bleibt unberührt;

c) es sich um ein rechtskräftiges abgeschlossenes gerichtliches Verfahren handelt und das Vorbringen eine Wiederaufnahme des Verfahrens oder eine Abänderung der getroffenen Entscheidung bezweckt;

d) es sich um eine Angelegenheit handelt, die Gegenstand eines Staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens ist; die sachliche Prüfung ist jedoch zulässig, soweit sich die Eingabe gegen die verzögernde Behandlung des Ermittlungsverfahrens richtet;

e) der Vorgang Gegenstand eines Untersuchungsverfahrens nach Artikel 91 der Landesverfassung ist oder war.

(2) Der Bürgerbeauftragte kann von einer sachlichen Prüfung der Eingabe absehen, wenn

a) sie nicht mit dem Namen oder der vollständigen Anschrift des Petenten versehen oder unleserlich ist,

b) sie ein konkretes Anliegen oder einen erkennbaren Sinnzusammenhang nicht enthalt;

c) sie nach Form oder Inhalt eine Straftat darstellt,

d) sie gegenüber einer bereits beschiedenen Eingabe kein neues Sachvorbringen enthalt.

(3) Sieht der Bürgerbeauftragte von einer sachlichen Prüfung der Eingabe ab, so teilt er dies dem Bürger unter Angabe von Gründen mit und unterrichtet davon den Petitionsausschuss; im Falle des Absatzes 1 Buchst. a kann er die Eingabe an die zuständige Stelle weiterleiten.

§4

Befugnisse

Der Bürgerbeauftragte kann als ständiger Beauftragter des Petitionsausschusses die Landesregierung, alle Behörden des Landes sowie die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie der Aufsicht des Landes unterliegen, um

a) mündliche und schriftliche Auskünfte,

b) Einsicht in Akten und Unterlagen,

c) Zutritt zu den von ihnen verwalteten öffentlichen Einrichtungen

ersuchen. Die gleichen Befugnisse bestehen gegenüber juristischen Personen des Privatrechts, nicht rechtsfähigen Vereinigungen und natürlichen Personen, soweit sie unter der Aufsicht des Landes öffentlich-rechtliche Tätigkeit ausüben. Wird dem Ersuchen nicht stattgegeben, so entscheidet der Petitionsausschuss, ob er von seinen verfassungsmäßigen Rechten nach Artikel 90 a der Landesverfassung Gebrauch machen will.

§5

Erledigung der Aufgaben

(1) der Bürgerbeauftragte hat der sachlich zustandigen Stelle Gelegenheit zur Regelung einer Angelegenheit zu geben. Er hat auf eine einvernehmliche Erledigung der Angelegenheit hinzuwirken. Zu diesem Zwecke kann er eine mit Gründen versehene Empfehlung geben; sie ist auch dem zuständigen Minister zuzuleiten. Über die einvernehmlich erledigten Angelegenheiten unterrichtet der Bürgerbeauftragte den Petitionsausschuss in dessen nächster Sitzung.

(2) Die zuständige Stelle soll dem Bürgerbeauftragten innerhalb angemessener Frist oder auf Anfrage über die von ihr veranlassten Maßnahmen, den Fortgang oder das Ergebnis des Verfahrens berichten.

(3) Kommt eine einvernehmliche Regelung nicht zu Stande, so hat der Bürgerbeauftragte die Angelegenheit dem Petitionsausschuss vorzutragen und dabei die Art der Erledigung vorzuschlagen. Vor seiner abschließenden Entscheidung kann der Petitionsausausschuss den Bürgerbeauftragten auch beauftragen, die Ermittlungen zu ergänzen.

(4) Der Bürgerbeauftragte kann von Maßnahmen nach Absatz 1 absehen, wenn die Sach- und Rechtslage eine gerichtliche Entscheidung angezeigt erscheinen lässt; § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.

(5) Der Bürgerbeauftragte teilt dem Bürger schriftlich mit, welche Erledigung die Angelegenheit gefunden hat.

§6

Amtshilfe

Die Landesregierung, alle Behörden des Landes sowie die Körperschaften, Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des

Landes unterstehen, haben dem Bürgerbeauftragten bei der Durchführung der erforderlichen Erhebungen Amtshilfe zu leisten.

§7

Anwesenheit und Berichtspflicht

(1) Der Landtag und der Petitionsausschuss können jederzeit die Anwesenheit des Bürgerbeauftragten verlangen.

(2) Der Bürgerbeauftragte kann an allen Sitzungen des Petitionsausschusses teilnehmen. Auf Verlangen muss er gehört werden.

(3) Der Bürgerbeauftragte erstattet dem Landtag bis zum 31. März eines jeden Jahres einen schriftlichen Gesamtbericht über seine Tätigkeit im vorangegangen Jahr. Er ist verpflichtet, bei der Aussprache über den Jahresbericht im Landtag und in den Ausschüssen anwesend zu sein und auf Verlangen sich zu äußern.

(4) Der Bürgerbeauftragte hat auf Verlangen des Petitionsausschusses, einer Fraktion oder eines Fünftels der Mitglieder des Landtags dem Petitionsausschuss jederzeit über Einzelfalle zu berichten.

§8
Verschwiegenheitspflicht

(1) Der Bürgerbeauftragte ist auch nach Beendigung seines Amtsverhältnisses verpflichtet, über die ihm amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(2) Der Bürgerbeauftragte darf, auch wenn er nicht mehr im Amt ist, über Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ohne Genehmigung weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der Präsident des Landtags nach Anhörung des betroffenen Bürgers und des für die Angelegenheit zuständigen Mitglieds der Landesregierung.

(3) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Gefahrdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung für deren Einhaltung einzutreten.

§9

Wahl und Amtszeit

(1) Der Landtag wählt den Bürgerbeauftragten in geheimer Wahl mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Eine Aussprache findet nicht statt.

(2) Von der Wahl ist ausgeschlossen, wer nicht in den Deutschen Bundestag wahlbar ist und nicht das 35. Lebensjahr vollendet hat.

(3) Die Amtszeit des Bürgerbeauftragten beträgt acht Jahre- Die Wiederwahl ist zulässig.

§10
Amtsverhältnis

(1) Der Bürgerbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Land Rheinland-Pfalz.

(2) Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändigung der Urkunde über die Bestellung durch den Präsidenten des Landtags. Der Bürgerbeauftragte wird vor dem Landtag auf sein Amt verpflichtet.

(3) Das Amtsverhältnis endet

a) mit Verlust der Wählbarkeit.

b) mit Ablauf der Amtszeit,

c) durch Tod,

d) durch Abberufung (§11 Abs. 1),

c) mit der Entlassung auf Verlangen (§11 Abs. 2),

f) im Falle einer Verhinderung mit der Bestellung eines Nachfolgers (§13 Abs. 2).

(4) Der Bürgerbeauftragte darf weder einer Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes noch einer kommunalen Vertretungskörperschaft angehören. Er darf neben seinem Amt

kein anderes besoldetes Amt. kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichts- oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.

§11

Abberufung und Entlassung

(1) Der Landtag kann auf Antrag einer Fraktion oder eines Drittels der Mitglieder des Landtags den Bürgerbeauftragten mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abberufen. Die Abstimmung über den Antrag auf Abberufung hat frühestens zwei Wochen und spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrags beim Präsidenten des Landtages zu erfolgen.

(2) Der Bürgerbeauftragte kann jederzeit seine Entlassung verlangen. Der Präsident des Landtags spricht die Entlassung aus.

§12

Dienstsitz

(1) Der Bürgerbeauftragte hat seinen Dienstsitz beim Landtag.

(2) Dem Bürgerbeauftragten ist das für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal zur Verfügung zu stellen. Es untersteht der Dienstaufsicht des Bürgerbeauftragten. Die Beamten werden auf seinen Vorschlag vom Präsidenten des Landtags ernannt und entlassen.

(3) Der Haushalt des Bürgerbeauftragten wird beim Haushalt des Landtags veranschlagt.

§13

Verhinderung

(1) Ist der Bürgerbeauftragte verhindert, sein Amt auszuüben, so nimmt für die Dauer der Verhinderung der dienstälteste Beamte des höheren Dienstes als Vertreter die Geschafte wahr.

(2) Dauert die Verhinderung des Bürgerbeauftragten länger als sechs Monate, so kann der Landtag einen neuen Bürgerbeauftragten wählen.

§14

Bezüge

(1) Der Bürgerbeauftragte erhält Bezüge nach der Besoldungsgruppe B 9 einschließlich zum Grundgehalt allgemein gewahrter Zulagen und Zuwendungen sowie eine monatliche Aufwandsentschädigung nach Maßgabe des Haushaltsplans. Daneben werden Ortszuschlag und Kinderzuschläge sowie Trennungsgeld, Reisekostenvergütung, Umzugskostenvergütung und Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen in sinngemäßer Anwendung der für Beamte geltenden Vorschriften gewährt.

(2) Der Bürgerbeauftragte hat auch Anspruch auf eine jährliche Sonderzuwendung in sinngemäßer Anwendung des Landesgesetzes über die Gewahrung einer jährlichen Sonderzuwendung (Sonderzuwendungsgesetz - SZG -) vom 19. November 1970 (GVBI. S. 407). zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 15. Dezember 1972 (GVBI. S. 373). BS 2032-16, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Im Übrigen finden die §§ 10 bis 18 des Landesgesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Rheinland-Pfalz (Ministergesetz) vom 17. Juli 1954 (GVBI. S. 91). zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 24. Februar 1971 (GVBI. S. 58). BS 1103-1. entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass an die Stelle der vierjährigen Amtszeit (§12 des Ministergesetzes) eine achtjährige Amtszeit tritt.

§15*

§16 Stellenplan

Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags für das Haushaltsjahr 1974 die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Planstellen zu schaffen.

Über den weiteren Verbleib dieser Planstellen ist in dem nächsten Haushaltsplan zu bestimmen.

§17*

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündigung in Kraft.

§ 15: Änderungsbestimmung, Inhalt eingearbeitet in BS 1101-1

§ 17: Verkündet am 13.05.1974