|
DAS FÖDERALE VERFASSUNGSGESETZ
ÜBER DEN MENSCHENRECHTSBEAUFTRAGTEN
IN DER RUSSISCHEN FÖDERATION
Verabschiedet von der Staatsduma am 25. Dezember 1996
Gebilligt vom Föderationsrat am 12. Februar 1997
Das vorliegende Föderale Verfassungsgesetz bestimmt das Verfahren
der Ernennung und der Amtsenthebung des Menschenrechtsbeauftragten in
der Russischen Föderation, seinen Kompetenzbereich, die organisatorischen
Formen und Bedingungen seiner Tätigkeit.
Kapitel I. ALLGEMEINE GRUNDLAGEN
Artikel 1
1. Das Amt des Menschenrechtsbeauftragten in der Russischen Föderation
(im Weiteren - der Beauftragte) wird entsprechend der Verfassung der Russischen
Föderation zum garantierten staatlichen Schutz der Bürgerrechte
und -freiheiten, ihrer Verwirklichung und Beachtung durch die staatlichen
Organe, die lokalen Selbstverwaltungsorgane und die Amtspersonen gegründet.
2. Der Beauftragte wird von der Staatsduma der Föderalen Versammlung
der Russischen Föderation ernannt und vom Amt entlassen.
3. Der Beauftragte trägt mit den Mitteln, die im diesem föderalen
Verfassungsgesetz genannt sind, dazu bei, die verletzten Rechte wiederherzustellen,
die Gesetzgebung der Russischen Föderation über die Menschen-
und Bürgerrechte zu vervollkommnen sowie diese mit den allgemein
anerkannten Prinzipien und Normen des internationalen Rechtes in Einklang
zu bringen, die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Menschenrechte
zu entwickeln, in den Fragen der Menschenrechte und -freiheiten, der Formen
und der Methoden ihres Schutzes rechtlich aufzuklären.
Artikel 2
1. Der Beauftragte ist bei der Verwirklichung seiner Vollmachten unabhängig
und gegenüber jeglichen staatlichen Machtorganen und Amtspersonen
nicht rechenschaftspflichtig.
2. Der Beauftragte richtet sich in seiner Tätigkeit nach der Verfassung
der Russischen Föderation, nach diesem Föderalen Verfassungsgesetz,
der Gesetzgebung der Russischen Föderation sowie den allgemein anerkannten
Prinzipien und Normen des internationalen Rechtes, den internationalen
Verträgen der Russischen Föderation.
Artikel 3
Die Tätigkeit des Beauftragten ergänzt die bereits existierenden
Schutzmechanismen von Bürgerrechten und -freiheiten, daraus folgt
keine Aufhebung und Revision von Kompetenzen staatlicher Organe, die die
verletzten Rechte und Freiheiten zu schützen und wiederherzustellen
haben.
Artikel 4
Die Erklärung des Ausnahme- oder Kriegszustandes auf dem gesamten
Territorium der Russischen Föderation oder auf einem Teilterritorium
führt nicht zur Aufhebung und Unterbrechung der Tätigkeit des
Beauftragten und hat keine Beschränkung seines Kompetenzbereichs
zur Folge.
Artikel 5
1. Gemäß der Verfassung (dem Statut) eines Subjektes der Russischen
Föderation darf ein Amt des Menschenrechtsbeauftragten in einem Subjekt
der Russischen Föderation gegründet werden.
2. Die Finanzierung der Tätigkeit des Menschenrechtsbeauftragten
im Subjekt der Russischen Föderation und seines Apparates erfolgt
aus den Budgetmitteln des Subjektes der Russischen Föderation.
Kapitel II. VERFAHREN DER ERNENNUNG UND DER AMTSENTHEBUNG DES BEAUFTRAGTEN
Artikel 6
Zum Beauftragten wird die Person ernannt, die ein Bürger der Russischen
Föderation ist, nicht jünger als 35 Jahre ist, welche über
Kenntnisse auf dem Gebiet von Bürger- und Menschenrechten und -freiheiten
und über Erfahrungen ihres Schutzes verfügt.
Artikel 7
1. Die Vorschläge über die Kandidaten für das Amt des
Beauftragten werden an die Staatsduma vom Präsidenten der Russischen
Föderation, von dem Föderationsrat der Föderalen Versammlung
der Russischen Föderation, von den Abgeordneten der Staatsduma und
von den Abgeordnetenvereinigungen in der Staatsduma eingebracht.
2. Die Vorschläge über die Kandidaten für das Amt des Beauftragten
werden an die Staatsduma innerhalb eines Monats vor Ablauf der Amtszeit
des bisherigen Beauftragten eingebracht.
Artikel 8
1. Der Beauftragte wird von der Staatsduma in geheimer Wahl mit einer
Mehrheit von der Gesamtzahl von Abgeordneten der Staatsduma ernannt und
vom Amt entlassen.
2. Die Staatsduma verabschiedet die Verordnung über die Ernennung
des Beauftragten spätestens 30 Tage nach Ablauf der Amtszeit des
bisherigen Beauftragten.
3. Jede bei der Ernennung des Beauftragten zur geheimen Wahl stehende
Kandidatur, die gemäß dem Artikel 7 dieses Föderalen Verfassungsgesetzes
eingebracht wurde, wird in die Liste für die geheime Wahl mit einer
Zweidrittel-Mehrheit von der Gesamtzahl von Abgeordneten der Staatsduma
eingetragen.
Artikel 9
1. Der Beauftragte leistet beim Amtsantritt den Amtseid mit folgendem
Inhalt: "Hiermit schwöre ich, die Rechte und Freiheiten von
Menschen und Bürgern zu schützen, meine Pflichten gewissenhaft
zu erfüllen und mich nach der Verfassung der Russischen Föderation,
der Gesetzgebung der Russischen Föderation, der Gerechtigkeit und
der Stimme des Gewissens zu richten."
2. Der Amtseid wird während der Sitzung der Staatsduma unmittelbar
nach der Ernennung des Beauftragten geleistet.
3. Der Beauftragte gilt nach der Eidesleistung als Amtsinhaber.
Artikel 10
1. Der Beauftragte wird für den Zeitraum von fünf Jahren ab
der Eidesleistung ernannt. Seine Befugnisse enden nach der Eidesleistung
des neu ernannten Beauftragten.
2. Das Ende der Legislaturperiode der Staatsduma sowie ihre Auflösung
haben keine Unterbrechung der Befugnisse des Beauftragten zur Folge.
3. Eine und dieselbe Person darf nicht für mehr als zwei aufeinander
folgenden Amtsperioden zum Beauftragten ernannt werden.
Artikel 11
1. Der Beauftragte darf kein Abgeordneter der Staatsduma, kein Mitglied
des Föderationsrates oder Abgeordneter des gesetzgebenden (repräsentativen)
Organs eines Subjektes der Russischen Föderation sein, nicht im staatlichen
Dienst sein, sich nicht mit sonstiger bezahlten oder unbezahlten Tätigkeit,
mit Ausnahme von Lehr-, wissenschaftlicher und anderer schöpferischen
Tätigkeit beschäftigen.
2. Der Beauftragte ist nicht berechtigt, sich politisch zu betätigen,
Mitglied einer politischen Partei oder anderer öffentlichen Vereinigung
zu sein, die politische Ziele verfolgen.
3. Der Beauftragte ist verpflichtet, die Tätigkeit, die mit seinem
Status unvereinbar ist, spätestens 14 Tage ab dem Amtsantritt einzustellen.
Erfüllt der Beauftragte im Laufe der genannten Frist die vorgegebenen
Forderungen nicht, hören seine Befugnisse auf und die Staatsduma
ernennt einen neuen Beauftragten.
Artikel 12
1. Der Beauftragte hat im Laufe seiner gesamten Amtszeit den Immunitätsstatus.
Er darf nicht ohne Zustimmung der Staatsduma straf- oder verwaltungsrechtlich
auf dem Gerichtsweg belangt, festgehalten, verhaftet, durchsucht werden,
außer bei einer Festnahme am Tatort. Er darf nicht Leibesvisitation
unterzogen werden, außer im Fall, wenn das föderale Gesetz
dies zur Gewährleistung der Sicherheit anderer Personen vorschreibt.
Die Unantastbarkeit des Beauftragten erstreckt sich auf seine Wohn- und
Diensträume, das Gepäck, die persönlichen und Dienstfahrzeuge,
die Korrespondenz, die von ihm verwendenden Kommunikationsmittel sowie
auf die ihm gehörenden Dokumente.
2. Im Falle einer Festnahme des Beauftragten am Tatort hat die Amtsperson,
die die Festnahme durchgeführt hat, die Staatsduma unverzüglich
darüber zu informieren, die ihre Zusage für die weitere Anwendung
dieser verfahrensrechtlichen Maßnahme beschließen muss. Wird
innerhalb von 24 Stunden keine Zusage der Staatsduma für die Festnahme
des Beauftragten erteilt, so muss er sofort freigelassen werden.
Artikel 13
1. Der Beauftragte wird in folgenden Fällen seines Amtes vorzeitig
enthoben:
1.1. beim Verstoß gegen Artikel 11 dieses Föderalen Verfassungsgesetzes;
1.2. wenn ein gerichtlicher Schuldspruch gegen den Beauftragten rechtskräftig
wird.
2. Die Amtsenthebung des Beauftragten von der Staatsduma erfolgt auch
bei Unfähigkeit aufgrund des Gesundheitszustandes oder aus anderen
Gründen, im Laufe eines längeren Zeitraumes (mindestens vier
aufeinander folgende Monate) seine Pflichten zu erfüllen.
3. Der Beauftragte wird seines Amtes auch in dem Fall entlassen, wenn
er seine Entlassung verlangt.
4. Die vorzeitige Amtsenthebung des Beauftragten erfolgt mit einer Verordnung
der Staatsduma der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation.
Artikel 14
Im Falle einer vorzeitigen Amtsenthebung des Beauftragten muss ein neuer
Beauftragte von der Staatsduma innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag der
vorzeitigen Amtsenthebung des bisherigen Beauftragten im Verfahren gemäß
den Artikeln 6 bis 10 vorliegendes Föderalen Verfassungsgesetzes
ernannt werden.
Kapitel III. KOMPETENZBEREICH DES BEAUFTRAGTEN
Artikel 15
Der Beauftragte klärt die Beschwerden von Bürgern der Russischen
Föderation sowie von ausländischen Bürgern, die sich auf
dem Territorium der Russischen Föderation befinden, und von Personen
ohne Staatsangehörigkeit (im Weiteren - die Beschwerdeführer).
Artikel 16
1. Der Beauftragte prüft die Beschwerden gegen die Beschlüsse
oder Handlungen (Untätigkeit) von staatlichen Organen, von lokalen
Selbstverwaltungsorganen, von Amtspersonen, von Staatsbeamten, wenn der
Beschwerdeführer diese Beschlüsse oder Handlungen (Untätigkeit)
gerichtlich oder verwaltungsrechtlich bereits angefochten hat, jedoch
mit den Beschlüssen, die zu seiner Beschwerde gefasst wurden, nicht
einverstanden ist.
2. Der Beauftragte klärt keine Beschwerden gegen die Beschlüsse
der Kammern der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation
und der gesetzgebenden (repräsentativen) staatlichen Machtorgane
von Subjekten der Russischen Föderation.
3. Das Vorbringen der Beschwerde bei dem Menschenrechtsbeauftragten in
einem Subjekt der Russischen Föderation ist kein Grund, die Annahme
der ähnlichen Beschwerde zur Klärung vom Beauftragten zu verweigern.
Artikel 17
1. Die Beschwerde muss bei dem Beauftragten innerhalb eines Jahres nach
der Verletzung von Rechten und Freiheiten des Beschwerdeführers vorgebracht
werden oder innerhalb eines Jahres nach jenem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer
von ihrer Verletzung erfahren hat.
2. Eine Beschwerde muss den Nachnamen, Vornamen, Vatersnamen und die Anschrift
des Beschwerdeführers sowie die Darlegung des Wesens von Handlungen
oder Beschlüssen enthalten, die, nach Auffassung des Beschwerdeführers,
seine Rechten und Freiheiten verletzen. Außerdem sind die Kopien
von Beschlüssen beizulegen, die zu seiner Beschwerde gerichtlich
oder verwaltungsrechtlich gefasst sind.
Artikel 18
Die staatliche Verwaltungsgebühr wird für die bei dem Beauftragten
vorgebrachten Beschwerden nicht erhoben.
Artikel 19
Die Beschwerden, die an den Beauftragten von den Personen gerichtet werden,
die sich in einer Strafvollzugsanstalt befinden, unterliegen keiner Durchsicht
durch die Administration der Strafvollzugsanstalt und sind innerhalb von
24 Stunden an den Beauftragten weiterzuleiten.
Artikel 20
1. Der Beauftragte ist berechtigt, nachdem er die Beschwerde erhalten
hat:
1) die Beschwerde zur Klärung anzunehmen;
2) den Beschwerdeführer über die Mittel aufzuklären, die
er berechtigt ist, zum Schutz seiner Rechte und Freiheiten anzuwenden;
3) die Beschwerde an das staatliche Organ, das lokale Selbstverwaltungsorgan
oder an die Amtsperson weiterzuleiten, zu deren Kompetenzbereich die Lösung
des Wesens der Beschwerde gehört;
4) die Annahme der Beschwerde zur Klärung zu verweigern.
2. Der Beauftragte benachrichtigt den Beschwerdeführer innerhalb
von zehn Tagen über den gefassten Beschluss. Wird die Beschwerdeklärung
begonnen, informiert der Beauftragte auch das staatliche Organ, das lokale
Selbstverwaltungsorgan oder die Amtsperson, deren Beschlüsse oder
Handlungen (Untätigkeit) angefochten werden.
3. Die Annahmeverweigerung der Beschwerde zur Klärung muss motiviert
sein. Eine Berufung gegen die Annahmeverweigerung der Beschwerde zur Klärung
ist nicht statthaft.
Artikel 21
Der Beauftragte ist berechtigt, auf eigene Initiative die entsprechenden
Maßnahmen im Rahmen seiner Kompetenzen zu ergreifen, wenn er über
Informationen über die Massen- oder groben Verletzungen von Bürgerrechten
und -freiheiten verfügt oder in den Fällen, die eine besondere
öffentliche Bedeutung haben oder mit dem notwendigen Interessenschutz
der Personen verbunden sind, die nicht fähig sind, die rechtlichen
Schutzmechanismen selbständig anzuwenden.
Artikel 22
1. Nachdem das Klärungsverfahren zur Beschwerde eingeleitet wird,
ist der Beauftragte berechtigt, die kompetenten staatlichen Organe oder
Amtspersonen um die Amtshilfe bei der Prüfung der Umstände zu
bitten, die der Klärung unterliegen.
2. Das staatliche Organ, das Organ der lokalen Selbstverwaltung oder die
Amtsperson, deren Beschlüsse oder Handlungen (Untätigkeit) angefochten
werden, dürfen nicht mit der Beschwerdeklärung beauftragt werden.
Artikel 23
1. Der Beauftragte ist, während eine Beschwerde geklärt wird,
berechtigt:
1) ungehindert alle Organe staatlicher Macht, die lokalen Selbstverwaltungsorgane
zu besuchen, den Sitzungen ihrer Gremien beizuwohnen sowie ungehindert
Unternehmen, Institutionen und Organisationen unabhängig von ihrer
organisatorisch-rechtlichen und Eigentumsform, Militäreinheiten,
öffentliche Vereinigungen zu besuchen;
2) von staatlichen Organen, von lokalen Selbstverwaltungsorganen und von
Amtspersonen und Staatsbeamten die Dokumente und Materialien anzufordern
und zu bekommen, die für die Beschwerdeklärung notwendig sind;
3) die Erklärungen von Amtspersonen und Staatsbeamten, außer
die von Richtern, zu den Fragen zu bekommen, die im Laufe der Beschwerdeklärung
zu klären sind;
4) selbständig oder gemeinsam mit kompetenten staatlichen Organen,
Amtspersonen und Staatsbeamten die Prüfung der Tätigkeit von
staatlichen Organen, von lokalen Selbstverwaltungsorganen und von Amtspersonen
durchzuführen;
5) kompetente staatliche Institutionen mit der Abwicklung von Expertenforschungen
und Gutachten über Angelegenheiten zu beauftragen, die im Laufe der
Beschwerdeklärung zu klären sind;
6) in strafrechtliche, zivilrechtliche und verwaltungsrechtliche Verfahren
Einsicht zu nehmen, bei denen die Beschlüsse (die Urteile) rechtskräftig
sind, aber auch in eingestellte Verfahren und Materialien, zu denen die
Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens verweigert wurde.
2. Der Beauftragte hat kraft seines Amtes das Recht, unverzüglich
von Leitern und anderen Amtspersonen staatlicher Machtorgane mit dem Sitz
auf dem Territorium der Russischen Föderation, lokaler Selbstverwaltungsorgane,
Unternehmen, Institutionen und Organisationen, unabhängig von ihrer
organisatorisch-rechtlichen und Eigentumsform, von Führungskräften
öffentlicher Vereinigungen, von Befehlshabern der Streitkräfte
der Russischen Föderation, anderer Heere und militärischer Truppen,
von Verwaltung von Strafvollzugsanstalten empfangen zu werden.
Artikel 24
1. Die Informationen, die ein staatliches, kommerzielles oder sonstiges
gesetzlich geschütztes Geheimnis darstellen, werden an den Beauftragten
entsprechend der Gesetzgebung der Russischen Föderation bereitgestellt.
2. Der Beauftragte ist berechtigt, seine Zeugenaussage in zivilrechtlichen
oder strafrechtlichen Verfahren über Umstände zu verweigern,
die ihm in Zusammenhang mit der Ausübung seiner Tätigkeit bekannt
geworden sind.
Artikel 25
Der Beauftragte ist verpflichtet, bei einer Beschwerdeklärung dem
staatlichen Organ, dem Organ der lokalen Selbstverwaltung oder der Amtsperson,
deren Beschlüsse oder Handlungen (Untätigkeit) angefochten werden,
die Möglichkeit zu gewähren, seine (ihre) Erklärungen zu
beliebigen Fragen abzugeben, die im Laufe der Untersuchung zu klären
sind, sowie seine (ihre) Position im ganzen zu motivieren.
Artikel 26
1. Der Beauftragte ist verpflichtet, den Beschwerdeführer über
die Ergebnisse der Beschwerdeklärung in Kenntnis setzen.
2. Wird der Tatbestand einer Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers
festgestellt, ist der Beauftragte verpflichtet, Maßnahmen im Rahmen
seiner von diesem föderalen Verfassungsgesetz festgelegten Kompetenzen
zu ergreifen.
Artikel 27
Der Beauftragte ist verpflichtet, an das staatliche Organ, an das Organ
der lokalen Selbstverwaltung oder an die Amtsperson, in deren Beschlüssen
oder Handlungen (Untätigkeit) er eine Verletzung von Bürgerrechten
und -freiheiten ersieht, seinen Beschluss zu richten, der Empfehlungen
bezüglich der möglichen und notwendigen Maßnahmen zur
Wiederherstellung der erwähnten Rechte und Freiheiten enthält.
Artikel 28
1. Bis zur Verkündung des endgültigen Beschlusses unterliegen
die Materialien, die bei der Beschwerdeklärung erlangt sind, der
Verschwiegenheitspflicht.
2. Der Beauftragte ist nicht berechtigt, die ihm im Lauf der Beschwerdeklärung
bekannt gewordenen Daten über das private Leben des Beschwerdeführers
und anderer Personen ohne ihr schriftliches Einverständnis publik
zu machen.
Artikel 29
1. Der Beauftragte ist berechtigt, im Ergebnis der Beschwerdeklärung:
1) sich an das Gericht mit einem Appell zum Schutz von Rechten und Freiheiten
zu wenden, die durch Beschlüsse oder Handlungen (durch Untätigkeit)
eines staatlichen Organs, eines Organs der lokalen Selbstverwaltung oder
einer Amtsperson verletzt sind, aber auch persönlich oder durch seinen
Vertreter an den Gerichtsverhandlungen in den gesetzlich festgelegten
Formen teilzunehmen;
2) sich an die kompetenten staatlichen Organe mit dem Antrag über
die Einleitung eines disziplinarischen oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens
oder eines Strafverfahrens gegen die Amtsperson zu wenden, in deren Beschlüssen
oder Handlungen (in der Untätigkeit) die Verletzungen von Rechten
und Freiheiten des Menschen und des Bürgers ersehen werden;
3) sich an das Gericht oder an die Staatsanwaltschaft mit dem Antrag über
die Prüfung eines rechtskräftigen Beschlusses, eines Gerichtsurteils,
eines Rechtsspruchs oder eines Gerichts - oder Richterspruchs zu wenden;
4) seine Argumente der Amtsperson vorzubringen, die berechtigt ist, Einsprüche
zu erheben sowie den Gerichtsverhandlungen des Falls zur Aufsicht beizuwohnen;
5) sich an das Verfassungsgericht der Russischen Föderation mit einer
Beschwerde gegen die Verletzung von verfassungsmäßigen Bürgerrechten
und -freiheiten durch das Gesetz, das in einem konkreten Fall angewendet
wurde oder anzuwenden ist.
2. Die staatliche Verwaltungsgebühr wird für die vom Beauftragten
gemäß dem Teilpunkt 3 des Punktes 1 dieses Artikels vorgebrachten
Anträge oder Beschwerden nicht erhoben.
Artikel 30
1. Der Beauftragte ist berechtigt, den von ihm gefassten Beschluss zu
veröffentlichen.
2. Ein Periodikum, dessen Gründer (Mitgründer) staatliche oder
kommunale Organe, lokale Selbstverwaltungsorgane, staatliche Unternehmen,
Institutionen und Organisationen sind oder das vollständig oder zum
Teil aus Mitteln des föderalen Budgets oder des Budgets eines Subjektes
der Russischen Föderation finanziert wird, ist nicht berechtigt,
die Veröffentlichung von Beschlüssen und anderer Dokumente des
Beauftragten abzulehnen.
Artikel 31
Der Beauftragte ist berechtigt, im Ergebnis der Auswertung und Analyse
von Informationen über die Verletzungen von Bürgerrechten und
-freiheiten, aufgrund von Schlussfolgerungen aus den Ergebnissen von Beschwerdeklärungen:
1) an staatliche Organe, Organe der lokalen Selbstverwaltung und Amtspersonen
seine allgemeinen Bemerkungen und Vorschläge zu richten, die sich
auf die Wahrung von Bürgerrechten und -freiheiten, auf die Vervollkommnung
von Verwaltungsprozeduren beziehen;
2) sich an die Subjekte, die über das Recht der gesetzgebenden Initiative
verfügen, mit Vorschlägen über die Abänderung und
über die Ergänzung der föderalen Gesetzgebung und der Gesetzgebung
von Subjekten der Russischen Föderation oder über die Vervollständigung
von Lücken in der föderalen Gesetzgebung und der Gesetzgebung
von Subjekten der Russischen Föderation zu wenden, wenn der Beauftragte
meint, dass die Beschlüsse oder Handlungen (die Untätigkeit)
von staatlichen Organen, von lokalen Selbstverwaltungsorganen oder von
Amtspersonen, die die Rechte und Freiheiten der Bürger verletzen,
aufgrund und in Anwendung der föderalen Gesetzgebung und der Gesetzgebung
von Subjekten der Russischen Föderation oder infolge der existierenden
Lücken in der föderalen Gesetzgebung und der Gesetzgebung von
Subjekten der Russischen Föderation begangen werden, oder in dem
Fall, wenn die Gesetzgebung den allgemein anerkannten Prinzipien und den
Normen des internationalen Rechtes und den internationalen Verträgen
der Russischen Föderation widerspricht.
Artikel 32
1. Der Beauftragte ist berechtigt, im Falle von groben oder Massenverletzungen
von Bürgerrechten und -freiheiten mit einem Bericht in der nächsten
Sitzung der Staatsduma aufzutreten.
2. Der Beauftragte ist berechtigt, sich an die Staatsduma mit dem Vorschlag
über die Bildung einer parlamentarischen Kommission zur Untersuchung
von Tatsachen der Verletzung von Bürgerrechten und -freiheiten und
über die Durchführung der parlamentarischen Anhörung zu
wenden sowie unmittelbar oder durch seinen Vertreter an der Arbeit der
erwähnten Kommission und an der durchzuführenden Anhörung
teilzunehmen.
Artikel 33
1. Der Beauftragte richtet nach Abschluss eines Kalenderjahres den Bericht
über seine Tätigkeit an den Präsidenten der Russischen
Föderation, an den Föderationsrat und die Staatsduma, an die
Regierung der Russischen Föderation, an das Verfassungsgericht der
Russischen Föderation, an das Oberste Gericht der Russischen Föderation,
das Oberste Schiedsgericht der Russischen Föderation und an den Generalstaatsanwalt
der Russischen Föderation.
2. Der Beauftragte darf spezielle Berichte zu einzelnen Angelegenheiten
der Verwirklichung von Bürgerrechten und -freiheiten in der Russischen
Föderation an die Staatsduma richten.
3. Die jährlichen Berichte des Beauftragten sind veröffentlichungspflichtig
in der "Rossijskaja Gaseta". Die speziellen Berichte zu einzelnen
Angelegenheiten dürfen auf Beschluss des Beauftragten in der "Rossijskaja
Gaseta" und in anderen Periodika veröffentlicht werden.
Artikel 34
1. Die Amtspersonen sind verpflichtet, dem Beauftragten die angeforderten
Materialien und Dokumente, sonstige Informationen, die er kraft seines
Amtes braucht, unentgeltlich und ungehindert zur Verfügung zu stellen.
2. Die angeforderten Materialien und Dokumente sowie andere Informationen
müssen spätestens 15 Tage nach Eingang der Anfrage an den Beauftragten
gerichtet werden, falls in der Anfrage keine andere Frist festgelegt ist.
Artikel 35
Das staatliche Organ, das Organ der lokalen Selbstverwaltung oder die
Amtsperson, die den Beschluss des Beauftragten erhalten haben, welcher
seine Empfehlungen enthält, sind verpflichtet, diese innerhalb einer
Monatsfrist zu prüfen und den Beauftragten über die getroffenen
Maßnahmen schriftlich zu informieren.
Artikel 36
Die Einmischung in die Tätigkeit des Beauftragten mit dem Ziel,
seine Entscheidung zu beeinflussen, die Nichterfüllung der von diesem
föderalen Verfassungsgesetz festgelegten Pflichten durch Amtspersonen
sowie die Tätigkeitsbehinderung des Beauftragten in anderer Form
führt zur Verantwortung, die von der Gesetzgebung der Russischen
Föderation festgelegt ist.
Anmerkung (Quelle: Apparat des Menschenrechtsbeauftragten in der Russischen
Föderation):
Über die verwaltungsrechtliche Verantwortung für die Tätigkeitsbehinderung
des Menschenrechtsbeauftragten in der Russischen Föderation und die
Einmischung in seine Tätigkeit siehe den Artikel 17.2 des Verwaltungsgesetzbuches
der Russischen Föderation über die verwaltungsrechtlichen Verstöße.
Kapitel IV. APPARAT DES BEAUFTRAGTEN
Artikel 37
1. Zur Sicherstellung der Tätigkeit des Beauftragten wird der Arbeitsapparat
geschaffen.
2. Der Arbeitsapparat des Beauftragten realisiert die rechtliche, organisatorische,
wissenschaftlich-analytische, Informations- und sonstige Unterstützung
der Tätigkeit des Beauftragten.
3. Der Beauftragte und sein Arbeitsapparat sind ein staatliches Organ
mit dem Recht einer juristischen Person, das ein Verrechnungskonto und
andere Konten, einen Dienstsiegel und Formulare mit seiner Benennung und
mit der Abbildung des Staatswappens der Russischen Föderation hat.
Artikel 38
1. Die Finanzierung der Tätigkeit des Beauftragten und seines Arbeitsapparates
erfolgt aus den Mitteln des föderalen Budgets.
2. Im föderalen Budget werden jährlich als Sonderposten die
Mittel vorgesehen, die für die Sicherstellung der Tätigkeit
des Beauftragten und seines Arbeitsapparates notwendig sind.
3. Der Beauftragte erarbeitet selbständig und erfüllt seinen
Kostenplan.
4. Die Finanzberichte werden vom Beauftragten im durch die Gesetzgebung
der Russischen Föderation festgelegten Verfahren vorgelegt.
5. Das Eigentum, das für den Beauftragten und seinen Arbeitsapparat
zur Verwirklichung ihrer Tätigkeit notwendig ist, befindet sich in
ihrer operativen Verwaltung und ist Staatseigentum. Dem Beauftragten werden
Dokumente, die von Kammern der Föderalen Versammlung der Russischen
Föderation verabschiedet sind, Dokumente, andere Informations- und
Auskunftsmaterialien, die von der Verwaltung des Präsidenten der
Russischen Föderation, der Regierung der Russischen Föderation,
vom Verfassungsgericht der Russischen Föderation, vom Obersten Gericht
der Russischen Föderation, vom Obersten Schiedsgericht der Russischen
Föderation, von dem Generalstaatsanwalt der Russischen Föderation,
von anderen staatlichen Organen, den öffentlichen Vereinigungen offiziell
verbreitet werden, sowie andere Informations- und Auskunftsmaterialien
zur Verfügung gestellt.
Artikel 39
1. Der Beauftragte genehmigt die Struktur des Arbeitsapparates, die Bestimmungen
über ihn und seine strukturellen Unterabteilungen und leitet unmittelbar
seine Arbeit.
2. Der Beauftragte legt im Rahmen des Kostenplans die Mitarbeiteranzahl
und den Stellenplan seines Arbeitsapparates fest.
3. Der Beauftragte erteilt Anordnungen zu den Fragen, die mit der Führung
des Arbeitsapparats verbunden sind.
Artikel 40
1. Die materiellen Garantien für die Unabhängigkeit des Beauftragten,
verbunden mit der Bezahlung der Arbeit, mit medizinischer, sozialer und
anderer Versorgung und Hilfeleistung, werden unter Anpassung an die entsprechenden
Garantien festgelegt, die von den Gesetzen und anderen Rechtsnormen der
Russischen Föderation für die Amtspersonen vorgesehen sind,
welche die staatlichen Ämter der Russischen Föderation bekleiden.
2. Die Rechte, Pflichten und die Verantwortung der Mitarbeiter des Arbeitsapparates
des Beauftragten sowie die Bedingungen ihres staatlichen Dienstes werden
durch föderale Gesetze und andere Rechtsnormen über den föderalen
staatlichen Dienst sowie das Arbeitsgesetzbuch der Russischen Föderation
bestimmt.
Artikel 41
Zur beratenden Hilfeleistung darf ein Expertenrat bei dem Beauftragten
aus den Personen gebildet werden, die über die notwendigen Kenntnisse
auf dem Gebiet der Rechte und Freiheiten des Menschen und des Bürgers
verfügen.
Kapitel V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 42
Der ständige Sitz des Beauftragten ist die Stadt Moskau.
Artikel 43
Die Staatsduma verabschiedet spätestens 30 Tage nach Inkrafttreten
dieses Föderalen Verfassungsgesetzes die Verordnung über die
Ernennung des Beauftragten im Verfahren, das im Kapitel II dieses Föderalen
Verfassungsgesetzes festgelegt ist.
Artikel 44
Dieses Föderale Verfassungsgesetz tritt ab dem Tag seiner offiziellen
Veröffentlichung in Kraft.
Der Präsident
der Russischen Föderation
B. Jelzin
Moskau, Kreml
26. Februar 1997
Nr. 1-FKS
|