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DAS FÖDERALE VERFASSUNGSGESETZ

ÜBER DEN MENSCHENRECHTSBEAUFTRAGTEN
IN DER RUSSISCHEN FÖDERATION


Verabschiedet von der Staatsduma am 25. Dezember 1996

Gebilligt vom Föderationsrat am 12. Februar 1997

Das vorliegende Föderale Verfassungsgesetz bestimmt das Verfahren der Ernennung und der Amtsenthebung des Menschenrechtsbeauftragten in der Russischen Föderation, seinen Kompetenzbereich, die organisatorischen Formen und Bedingungen seiner Tätigkeit.


Kapitel I. ALLGEMEINE GRUNDLAGEN

Artikel 1

1. Das Amt des Menschenrechtsbeauftragten in der Russischen Föderation (im Weiteren - der Beauftragte) wird entsprechend der Verfassung der Russischen Föderation zum garantierten staatlichen Schutz der Bürgerrechte und -freiheiten, ihrer Verwirklichung und Beachtung durch die staatlichen Organe, die lokalen Selbstverwaltungsorgane und die Amtspersonen gegründet.
2. Der Beauftragte wird von der Staatsduma der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation ernannt und vom Amt entlassen.
3. Der Beauftragte trägt mit den Mitteln, die im diesem föderalen Verfassungsgesetz genannt sind, dazu bei, die verletzten Rechte wiederherzustellen, die Gesetzgebung der Russischen Föderation über die Menschen- und Bürgerrechte zu vervollkommnen sowie diese mit den allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des internationalen Rechtes in Einklang zu bringen, die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Menschenrechte zu entwickeln, in den Fragen der Menschenrechte und -freiheiten, der Formen und der Methoden ihres Schutzes rechtlich aufzuklären.

Artikel 2

1. Der Beauftragte ist bei der Verwirklichung seiner Vollmachten unabhängig und gegenüber jeglichen staatlichen Machtorganen und Amtspersonen nicht rechenschaftspflichtig.
2. Der Beauftragte richtet sich in seiner Tätigkeit nach der Verfassung der Russischen Föderation, nach diesem Föderalen Verfassungsgesetz, der Gesetzgebung der Russischen Föderation sowie den allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des internationalen Rechtes, den internationalen Verträgen der Russischen Föderation.

Artikel 3

Die Tätigkeit des Beauftragten ergänzt die bereits existierenden Schutzmechanismen von Bürgerrechten und -freiheiten, daraus folgt keine Aufhebung und Revision von Kompetenzen staatlicher Organe, die die verletzten Rechte und Freiheiten zu schützen und wiederherzustellen haben.

Artikel 4

Die Erklärung des Ausnahme- oder Kriegszustandes auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation oder auf einem Teilterritorium führt nicht zur Aufhebung und Unterbrechung der Tätigkeit des Beauftragten und hat keine Beschränkung seines Kompetenzbereichs zur Folge.

Artikel 5

1. Gemäß der Verfassung (dem Statut) eines Subjektes der Russischen Föderation darf ein Amt des Menschenrechtsbeauftragten in einem Subjekt der Russischen Föderation gegründet werden.
2. Die Finanzierung der Tätigkeit des Menschenrechtsbeauftragten im Subjekt der Russischen Föderation und seines Apparates erfolgt aus den Budgetmitteln des Subjektes der Russischen Föderation.


Kapitel II. VERFAHREN DER ERNENNUNG UND DER AMTSENTHEBUNG DES BEAUFTRAGTEN

Artikel 6

Zum Beauftragten wird die Person ernannt, die ein Bürger der Russischen Föderation ist, nicht jünger als 35 Jahre ist, welche über Kenntnisse auf dem Gebiet von Bürger- und Menschenrechten und -freiheiten und über Erfahrungen ihres Schutzes verfügt.

Artikel 7

1. Die Vorschläge über die Kandidaten für das Amt des Beauftragten werden an die Staatsduma vom Präsidenten der Russischen Föderation, von dem Föderationsrat der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation, von den Abgeordneten der Staatsduma und von den Abgeordnetenvereinigungen in der Staatsduma eingebracht.
2. Die Vorschläge über die Kandidaten für das Amt des Beauftragten werden an die Staatsduma innerhalb eines Monats vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen Beauftragten eingebracht.

Artikel 8

1. Der Beauftragte wird von der Staatsduma in geheimer Wahl mit einer Mehrheit von der Gesamtzahl von Abgeordneten der Staatsduma ernannt und vom Amt entlassen.
2. Die Staatsduma verabschiedet die Verordnung über die Ernennung des Beauftragten spätestens 30 Tage nach Ablauf der Amtszeit des bisherigen Beauftragten.
3. Jede bei der Ernennung des Beauftragten zur geheimen Wahl stehende Kandidatur, die gemäß dem Artikel 7 dieses Föderalen Verfassungsgesetzes eingebracht wurde, wird in die Liste für die geheime Wahl mit einer Zweidrittel-Mehrheit von der Gesamtzahl von Abgeordneten der Staatsduma eingetragen.

Artikel 9

1. Der Beauftragte leistet beim Amtsantritt den Amtseid mit folgendem Inhalt: "Hiermit schwöre ich, die Rechte und Freiheiten von Menschen und Bürgern zu schützen, meine Pflichten gewissenhaft zu erfüllen und mich nach der Verfassung der Russischen Föderation, der Gesetzgebung der Russischen Föderation, der Gerechtigkeit und der Stimme des Gewissens zu richten."
2. Der Amtseid wird während der Sitzung der Staatsduma unmittelbar nach der Ernennung des Beauftragten geleistet.
3. Der Beauftragte gilt nach der Eidesleistung als Amtsinhaber.

Artikel 10

1. Der Beauftragte wird für den Zeitraum von fünf Jahren ab der Eidesleistung ernannt. Seine Befugnisse enden nach der Eidesleistung des neu ernannten Beauftragten.
2. Das Ende der Legislaturperiode der Staatsduma sowie ihre Auflösung haben keine Unterbrechung der Befugnisse des Beauftragten zur Folge.
3. Eine und dieselbe Person darf nicht für mehr als zwei aufeinander folgenden Amtsperioden zum Beauftragten ernannt werden.

Artikel 11

1. Der Beauftragte darf kein Abgeordneter der Staatsduma, kein Mitglied des Föderationsrates oder Abgeordneter des gesetzgebenden (repräsentativen) Organs eines Subjektes der Russischen Föderation sein, nicht im staatlichen Dienst sein, sich nicht mit sonstiger bezahlten oder unbezahlten Tätigkeit, mit Ausnahme von Lehr-, wissenschaftlicher und anderer schöpferischen Tätigkeit beschäftigen.
2. Der Beauftragte ist nicht berechtigt, sich politisch zu betätigen, Mitglied einer politischen Partei oder anderer öffentlichen Vereinigung zu sein, die politische Ziele verfolgen.
3. Der Beauftragte ist verpflichtet, die Tätigkeit, die mit seinem Status unvereinbar ist, spätestens 14 Tage ab dem Amtsantritt einzustellen. Erfüllt der Beauftragte im Laufe der genannten Frist die vorgegebenen Forderungen nicht, hören seine Befugnisse auf und die Staatsduma ernennt einen neuen Beauftragten.

Artikel 12

1. Der Beauftragte hat im Laufe seiner gesamten Amtszeit den Immunitätsstatus. Er darf nicht ohne Zustimmung der Staatsduma straf- oder verwaltungsrechtlich auf dem Gerichtsweg belangt, festgehalten, verhaftet, durchsucht werden, außer bei einer Festnahme am Tatort. Er darf nicht Leibesvisitation unterzogen werden, außer im Fall, wenn das föderale Gesetz dies zur Gewährleistung der Sicherheit anderer Personen vorschreibt. Die Unantastbarkeit des Beauftragten erstreckt sich auf seine Wohn- und Diensträume, das Gepäck, die persönlichen und Dienstfahrzeuge, die Korrespondenz, die von ihm verwendenden Kommunikationsmittel sowie auf die ihm gehörenden Dokumente.
2. Im Falle einer Festnahme des Beauftragten am Tatort hat die Amtsperson, die die Festnahme durchgeführt hat, die Staatsduma unverzüglich darüber zu informieren, die ihre Zusage für die weitere Anwendung dieser verfahrensrechtlichen Maßnahme beschließen muss. Wird innerhalb von 24 Stunden keine Zusage der Staatsduma für die Festnahme des Beauftragten erteilt, so muss er sofort freigelassen werden.

Artikel 13

1. Der Beauftragte wird in folgenden Fällen seines Amtes vorzeitig enthoben:
1.1. beim Verstoß gegen Artikel 11 dieses Föderalen Verfassungsgesetzes;
1.2. wenn ein gerichtlicher Schuldspruch gegen den Beauftragten rechtskräftig wird.
2. Die Amtsenthebung des Beauftragten von der Staatsduma erfolgt auch bei Unfähigkeit aufgrund des Gesundheitszustandes oder aus anderen Gründen, im Laufe eines längeren Zeitraumes (mindestens vier aufeinander folgende Monate) seine Pflichten zu erfüllen.
3. Der Beauftragte wird seines Amtes auch in dem Fall entlassen, wenn er seine Entlassung verlangt.
4. Die vorzeitige Amtsenthebung des Beauftragten erfolgt mit einer Verordnung der Staatsduma der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation.

Artikel 14

Im Falle einer vorzeitigen Amtsenthebung des Beauftragten muss ein neuer Beauftragte von der Staatsduma innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag der vorzeitigen Amtsenthebung des bisherigen Beauftragten im Verfahren gemäß den Artikeln 6 bis 10 vorliegendes Föderalen Verfassungsgesetzes ernannt werden.


Kapitel III. KOMPETENZBEREICH DES BEAUFTRAGTEN

Artikel 15

Der Beauftragte klärt die Beschwerden von Bürgern der Russischen Föderation sowie von ausländischen Bürgern, die sich auf dem Territorium der Russischen Föderation befinden, und von Personen ohne Staatsangehörigkeit (im Weiteren - die Beschwerdeführer).

Artikel 16

1. Der Beauftragte prüft die Beschwerden gegen die Beschlüsse oder Handlungen (Untätigkeit) von staatlichen Organen, von lokalen Selbstverwaltungsorganen, von Amtspersonen, von Staatsbeamten, wenn der Beschwerdeführer diese Beschlüsse oder Handlungen (Untätigkeit) gerichtlich oder verwaltungsrechtlich bereits angefochten hat, jedoch mit den Beschlüssen, die zu seiner Beschwerde gefasst wurden, nicht einverstanden ist.
2. Der Beauftragte klärt keine Beschwerden gegen die Beschlüsse der Kammern der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation und der gesetzgebenden (repräsentativen) staatlichen Machtorgane von Subjekten der Russischen Föderation.
3. Das Vorbringen der Beschwerde bei dem Menschenrechtsbeauftragten in einem Subjekt der Russischen Föderation ist kein Grund, die Annahme der ähnlichen Beschwerde zur Klärung vom Beauftragten zu verweigern.

Artikel 17

1. Die Beschwerde muss bei dem Beauftragten innerhalb eines Jahres nach der Verletzung von Rechten und Freiheiten des Beschwerdeführers vorgebracht werden oder innerhalb eines Jahres nach jenem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer von ihrer Verletzung erfahren hat.
2. Eine Beschwerde muss den Nachnamen, Vornamen, Vatersnamen und die Anschrift des Beschwerdeführers sowie die Darlegung des Wesens von Handlungen oder Beschlüssen enthalten, die, nach Auffassung des Beschwerdeführers, seine Rechten und Freiheiten verletzen. Außerdem sind die Kopien von Beschlüssen beizulegen, die zu seiner Beschwerde gerichtlich oder verwaltungsrechtlich gefasst sind.

Artikel 18

Die staatliche Verwaltungsgebühr wird für die bei dem Beauftragten vorgebrachten Beschwerden nicht erhoben.


Artikel 19

Die Beschwerden, die an den Beauftragten von den Personen gerichtet werden, die sich in einer Strafvollzugsanstalt befinden, unterliegen keiner Durchsicht durch die Administration der Strafvollzugsanstalt und sind innerhalb von 24 Stunden an den Beauftragten weiterzuleiten.

Artikel 20

1. Der Beauftragte ist berechtigt, nachdem er die Beschwerde erhalten hat:
1) die Beschwerde zur Klärung anzunehmen;
2) den Beschwerdeführer über die Mittel aufzuklären, die er berechtigt ist, zum Schutz seiner Rechte und Freiheiten anzuwenden;
3) die Beschwerde an das staatliche Organ, das lokale Selbstverwaltungsorgan oder an die Amtsperson weiterzuleiten, zu deren Kompetenzbereich die Lösung des Wesens der Beschwerde gehört;
4) die Annahme der Beschwerde zur Klärung zu verweigern.
2. Der Beauftragte benachrichtigt den Beschwerdeführer innerhalb von zehn Tagen über den gefassten Beschluss. Wird die Beschwerdeklärung begonnen, informiert der Beauftragte auch das staatliche Organ, das lokale Selbstverwaltungsorgan oder die Amtsperson, deren Beschlüsse oder Handlungen (Untätigkeit) angefochten werden.
3. Die Annahmeverweigerung der Beschwerde zur Klärung muss motiviert sein. Eine Berufung gegen die Annahmeverweigerung der Beschwerde zur Klärung ist nicht statthaft.


Artikel 21

Der Beauftragte ist berechtigt, auf eigene Initiative die entsprechenden Maßnahmen im Rahmen seiner Kompetenzen zu ergreifen, wenn er über Informationen über die Massen- oder groben Verletzungen von Bürgerrechten und -freiheiten verfügt oder in den Fällen, die eine besondere öffentliche Bedeutung haben oder mit dem notwendigen Interessenschutz der Personen verbunden sind, die nicht fähig sind, die rechtlichen Schutzmechanismen selbständig anzuwenden.

Artikel 22

1. Nachdem das Klärungsverfahren zur Beschwerde eingeleitet wird, ist der Beauftragte berechtigt, die kompetenten staatlichen Organe oder Amtspersonen um die Amtshilfe bei der Prüfung der Umstände zu bitten, die der Klärung unterliegen.
2. Das staatliche Organ, das Organ der lokalen Selbstverwaltung oder die Amtsperson, deren Beschlüsse oder Handlungen (Untätigkeit) angefochten werden, dürfen nicht mit der Beschwerdeklärung beauftragt werden.

Artikel 23

1. Der Beauftragte ist, während eine Beschwerde geklärt wird, berechtigt:
1) ungehindert alle Organe staatlicher Macht, die lokalen Selbstverwaltungsorgane zu besuchen, den Sitzungen ihrer Gremien beizuwohnen sowie ungehindert Unternehmen, Institutionen und Organisationen unabhängig von ihrer organisatorisch-rechtlichen und Eigentumsform, Militäreinheiten, öffentliche Vereinigungen zu besuchen;
2) von staatlichen Organen, von lokalen Selbstverwaltungsorganen und von Amtspersonen und Staatsbeamten die Dokumente und Materialien anzufordern und zu bekommen, die für die Beschwerdeklärung notwendig sind;
3) die Erklärungen von Amtspersonen und Staatsbeamten, außer die von Richtern, zu den Fragen zu bekommen, die im Laufe der Beschwerdeklärung zu klären sind;
4) selbständig oder gemeinsam mit kompetenten staatlichen Organen, Amtspersonen und Staatsbeamten die Prüfung der Tätigkeit von staatlichen Organen, von lokalen Selbstverwaltungsorganen und von Amtspersonen durchzuführen;
5) kompetente staatliche Institutionen mit der Abwicklung von Expertenforschungen und Gutachten über Angelegenheiten zu beauftragen, die im Laufe der Beschwerdeklärung zu klären sind;
6) in strafrechtliche, zivilrechtliche und verwaltungsrechtliche Verfahren Einsicht zu nehmen, bei denen die Beschlüsse (die Urteile) rechtskräftig sind, aber auch in eingestellte Verfahren und Materialien, zu denen die Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens verweigert wurde.
2. Der Beauftragte hat kraft seines Amtes das Recht, unverzüglich von Leitern und anderen Amtspersonen staatlicher Machtorgane mit dem Sitz auf dem Territorium der Russischen Föderation, lokaler Selbstverwaltungsorgane, Unternehmen, Institutionen und Organisationen, unabhängig von ihrer organisatorisch-rechtlichen und Eigentumsform, von Führungskräften öffentlicher Vereinigungen, von Befehlshabern der Streitkräfte der Russischen Föderation, anderer Heere und militärischer Truppen, von Verwaltung von Strafvollzugsanstalten empfangen zu werden.

Artikel 24

1. Die Informationen, die ein staatliches, kommerzielles oder sonstiges gesetzlich geschütztes Geheimnis darstellen, werden an den Beauftragten entsprechend der Gesetzgebung der Russischen Föderation bereitgestellt.
2. Der Beauftragte ist berechtigt, seine Zeugenaussage in zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Verfahren über Umstände zu verweigern, die ihm in Zusammenhang mit der Ausübung seiner Tätigkeit bekannt geworden sind.

Artikel 25

Der Beauftragte ist verpflichtet, bei einer Beschwerdeklärung dem staatlichen Organ, dem Organ der lokalen Selbstverwaltung oder der Amtsperson, deren Beschlüsse oder Handlungen (Untätigkeit) angefochten werden, die Möglichkeit zu gewähren, seine (ihre) Erklärungen zu beliebigen Fragen abzugeben, die im Laufe der Untersuchung zu klären sind, sowie seine (ihre) Position im ganzen zu motivieren.

Artikel 26

1. Der Beauftragte ist verpflichtet, den Beschwerdeführer über die Ergebnisse der Beschwerdeklärung in Kenntnis setzen.
2. Wird der Tatbestand einer Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers festgestellt, ist der Beauftragte verpflichtet, Maßnahmen im Rahmen seiner von diesem föderalen Verfassungsgesetz festgelegten Kompetenzen zu ergreifen.

Artikel 27

Der Beauftragte ist verpflichtet, an das staatliche Organ, an das Organ der lokalen Selbstverwaltung oder an die Amtsperson, in deren Beschlüssen oder Handlungen (Untätigkeit) er eine Verletzung von Bürgerrechten und -freiheiten ersieht, seinen Beschluss zu richten, der Empfehlungen bezüglich der möglichen und notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der erwähnten Rechte und Freiheiten enthält.

Artikel 28

1. Bis zur Verkündung des endgültigen Beschlusses unterliegen die Materialien, die bei der Beschwerdeklärung erlangt sind, der Verschwiegenheitspflicht.
2. Der Beauftragte ist nicht berechtigt, die ihm im Lauf der Beschwerdeklärung bekannt gewordenen Daten über das private Leben des Beschwerdeführers und anderer Personen ohne ihr schriftliches Einverständnis publik zu machen.

Artikel 29

1. Der Beauftragte ist berechtigt, im Ergebnis der Beschwerdeklärung:
1) sich an das Gericht mit einem Appell zum Schutz von Rechten und Freiheiten zu wenden, die durch Beschlüsse oder Handlungen (durch Untätigkeit) eines staatlichen Organs, eines Organs der lokalen Selbstverwaltung oder einer Amtsperson verletzt sind, aber auch persönlich oder durch seinen Vertreter an den Gerichtsverhandlungen in den gesetzlich festgelegten Formen teilzunehmen;
2) sich an die kompetenten staatlichen Organe mit dem Antrag über die Einleitung eines disziplinarischen oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens oder eines Strafverfahrens gegen die Amtsperson zu wenden, in deren Beschlüssen oder Handlungen (in der Untätigkeit) die Verletzungen von Rechten und Freiheiten des Menschen und des Bürgers ersehen werden;
3) sich an das Gericht oder an die Staatsanwaltschaft mit dem Antrag über die Prüfung eines rechtskräftigen Beschlusses, eines Gerichtsurteils, eines Rechtsspruchs oder eines Gerichts - oder Richterspruchs zu wenden;
4) seine Argumente der Amtsperson vorzubringen, die berechtigt ist, Einsprüche zu erheben sowie den Gerichtsverhandlungen des Falls zur Aufsicht beizuwohnen;
5) sich an das Verfassungsgericht der Russischen Föderation mit einer Beschwerde gegen die Verletzung von verfassungsmäßigen Bürgerrechten und -freiheiten durch das Gesetz, das in einem konkreten Fall angewendet wurde oder anzuwenden ist.
2. Die staatliche Verwaltungsgebühr wird für die vom Beauftragten gemäß dem Teilpunkt 3 des Punktes 1 dieses Artikels vorgebrachten Anträge oder Beschwerden nicht erhoben.

Artikel 30

1. Der Beauftragte ist berechtigt, den von ihm gefassten Beschluss zu veröffentlichen.
2. Ein Periodikum, dessen Gründer (Mitgründer) staatliche oder kommunale Organe, lokale Selbstverwaltungsorgane, staatliche Unternehmen, Institutionen und Organisationen sind oder das vollständig oder zum Teil aus Mitteln des föderalen Budgets oder des Budgets eines Subjektes der Russischen Föderation finanziert wird, ist nicht berechtigt, die Veröffentlichung von Beschlüssen und anderer Dokumente des Beauftragten abzulehnen.

Artikel 31

Der Beauftragte ist berechtigt, im Ergebnis der Auswertung und Analyse von Informationen über die Verletzungen von Bürgerrechten und -freiheiten, aufgrund von Schlussfolgerungen aus den Ergebnissen von Beschwerdeklärungen:
1) an staatliche Organe, Organe der lokalen Selbstverwaltung und Amtspersonen seine allgemeinen Bemerkungen und Vorschläge zu richten, die sich auf die Wahrung von Bürgerrechten und -freiheiten, auf die Vervollkommnung von Verwaltungsprozeduren beziehen;
2) sich an die Subjekte, die über das Recht der gesetzgebenden Initiative verfügen, mit Vorschlägen über die Abänderung und über die Ergänzung der föderalen Gesetzgebung und der Gesetzgebung von Subjekten der Russischen Föderation oder über die Vervollständigung von Lücken in der föderalen Gesetzgebung und der Gesetzgebung von Subjekten der Russischen Föderation zu wenden, wenn der Beauftragte meint, dass die Beschlüsse oder Handlungen (die Untätigkeit) von staatlichen Organen, von lokalen Selbstverwaltungsorganen oder von Amtspersonen, die die Rechte und Freiheiten der Bürger verletzen, aufgrund und in Anwendung der föderalen Gesetzgebung und der Gesetzgebung von Subjekten der Russischen Föderation oder infolge der existierenden Lücken in der föderalen Gesetzgebung und der Gesetzgebung von Subjekten der Russischen Föderation begangen werden, oder in dem Fall, wenn die Gesetzgebung den allgemein anerkannten Prinzipien und den Normen des internationalen Rechtes und den internationalen Verträgen der Russischen Föderation widerspricht.

Artikel 32

1. Der Beauftragte ist berechtigt, im Falle von groben oder Massenverletzungen von Bürgerrechten und -freiheiten mit einem Bericht in der nächsten Sitzung der Staatsduma aufzutreten.
2. Der Beauftragte ist berechtigt, sich an die Staatsduma mit dem Vorschlag über die Bildung einer parlamentarischen Kommission zur Untersuchung von Tatsachen der Verletzung von Bürgerrechten und -freiheiten und über die Durchführung der parlamentarischen Anhörung zu wenden sowie unmittelbar oder durch seinen Vertreter an der Arbeit der erwähnten Kommission und an der durchzuführenden Anhörung teilzunehmen.

Artikel 33

1. Der Beauftragte richtet nach Abschluss eines Kalenderjahres den Bericht über seine Tätigkeit an den Präsidenten der Russischen Föderation, an den Föderationsrat und die Staatsduma, an die Regierung der Russischen Föderation, an das Verfassungsgericht der Russischen Föderation, an das Oberste Gericht der Russischen Föderation, das Oberste Schiedsgericht der Russischen Föderation und an den Generalstaatsanwalt der Russischen Föderation.
2. Der Beauftragte darf spezielle Berichte zu einzelnen Angelegenheiten der Verwirklichung von Bürgerrechten und -freiheiten in der Russischen Föderation an die Staatsduma richten.
3. Die jährlichen Berichte des Beauftragten sind veröffentlichungspflichtig in der "Rossijskaja Gaseta". Die speziellen Berichte zu einzelnen Angelegenheiten dürfen auf Beschluss des Beauftragten in der "Rossijskaja Gaseta" und in anderen Periodika veröffentlicht werden.

Artikel 34

1. Die Amtspersonen sind verpflichtet, dem Beauftragten die angeforderten Materialien und Dokumente, sonstige Informationen, die er kraft seines Amtes braucht, unentgeltlich und ungehindert zur Verfügung zu stellen.
2. Die angeforderten Materialien und Dokumente sowie andere Informationen müssen spätestens 15 Tage nach Eingang der Anfrage an den Beauftragten gerichtet werden, falls in der Anfrage keine andere Frist festgelegt ist.

Artikel 35

Das staatliche Organ, das Organ der lokalen Selbstverwaltung oder die Amtsperson, die den Beschluss des Beauftragten erhalten haben, welcher seine Empfehlungen enthält, sind verpflichtet, diese innerhalb einer Monatsfrist zu prüfen und den Beauftragten über die getroffenen Maßnahmen schriftlich zu informieren.

Artikel 36

Die Einmischung in die Tätigkeit des Beauftragten mit dem Ziel, seine Entscheidung zu beeinflussen, die Nichterfüllung der von diesem föderalen Verfassungsgesetz festgelegten Pflichten durch Amtspersonen sowie die Tätigkeitsbehinderung des Beauftragten in anderer Form führt zur Verantwortung, die von der Gesetzgebung der Russischen Föderation festgelegt ist.


Anmerkung (Quelle: Apparat des Menschenrechtsbeauftragten in der Russischen Föderation):
Über die verwaltungsrechtliche Verantwortung für die Tätigkeitsbehinderung des Menschenrechtsbeauftragten in der Russischen Föderation und die Einmischung in seine Tätigkeit siehe den Artikel 17.2 des Verwaltungsgesetzbuches der Russischen Föderation über die verwaltungsrechtlichen Verstöße.


Kapitel IV. APPARAT DES BEAUFTRAGTEN

Artikel 37

1. Zur Sicherstellung der Tätigkeit des Beauftragten wird der Arbeitsapparat geschaffen.
2. Der Arbeitsapparat des Beauftragten realisiert die rechtliche, organisatorische, wissenschaftlich-analytische, Informations- und sonstige Unterstützung der Tätigkeit des Beauftragten.
3. Der Beauftragte und sein Arbeitsapparat sind ein staatliches Organ mit dem Recht einer juristischen Person, das ein Verrechnungskonto und andere Konten, einen Dienstsiegel und Formulare mit seiner Benennung und mit der Abbildung des Staatswappens der Russischen Föderation hat.

Artikel 38

1. Die Finanzierung der Tätigkeit des Beauftragten und seines Arbeitsapparates erfolgt aus den Mitteln des föderalen Budgets.
2. Im föderalen Budget werden jährlich als Sonderposten die Mittel vorgesehen, die für die Sicherstellung der Tätigkeit des Beauftragten und seines Arbeitsapparates notwendig sind.
3. Der Beauftragte erarbeitet selbständig und erfüllt seinen Kostenplan.
4. Die Finanzberichte werden vom Beauftragten im durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation festgelegten Verfahren vorgelegt.
5. Das Eigentum, das für den Beauftragten und seinen Arbeitsapparat zur Verwirklichung ihrer Tätigkeit notwendig ist, befindet sich in ihrer operativen Verwaltung und ist Staatseigentum. Dem Beauftragten werden Dokumente, die von Kammern der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation verabschiedet sind, Dokumente, andere Informations- und Auskunftsmaterialien, die von der Verwaltung des Präsidenten der Russischen Föderation, der Regierung der Russischen Föderation, vom Verfassungsgericht der Russischen Föderation, vom Obersten Gericht der Russischen Föderation, vom Obersten Schiedsgericht der Russischen Föderation, von dem Generalstaatsanwalt der Russischen Föderation, von anderen staatlichen Organen, den öffentlichen Vereinigungen offiziell verbreitet werden, sowie andere Informations- und Auskunftsmaterialien zur Verfügung gestellt.

Artikel 39

1. Der Beauftragte genehmigt die Struktur des Arbeitsapparates, die Bestimmungen über ihn und seine strukturellen Unterabteilungen und leitet unmittelbar seine Arbeit.
2. Der Beauftragte legt im Rahmen des Kostenplans die Mitarbeiteranzahl und den Stellenplan seines Arbeitsapparates fest.
3. Der Beauftragte erteilt Anordnungen zu den Fragen, die mit der Führung des Arbeitsapparats verbunden sind.

Artikel 40

1. Die materiellen Garantien für die Unabhängigkeit des Beauftragten, verbunden mit der Bezahlung der Arbeit, mit medizinischer, sozialer und anderer Versorgung und Hilfeleistung, werden unter Anpassung an die entsprechenden Garantien festgelegt, die von den Gesetzen und anderen Rechtsnormen der Russischen Föderation für die Amtspersonen vorgesehen sind, welche die staatlichen Ämter der Russischen Föderation bekleiden.
2. Die Rechte, Pflichten und die Verantwortung der Mitarbeiter des Arbeitsapparates des Beauftragten sowie die Bedingungen ihres staatlichen Dienstes werden durch föderale Gesetze und andere Rechtsnormen über den föderalen staatlichen Dienst sowie das Arbeitsgesetzbuch der Russischen Föderation bestimmt.

Artikel 41

Zur beratenden Hilfeleistung darf ein Expertenrat bei dem Beauftragten aus den Personen gebildet werden, die über die notwendigen Kenntnisse auf dem Gebiet der Rechte und Freiheiten des Menschen und des Bürgers verfügen.


Kapitel V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 42

Der ständige Sitz des Beauftragten ist die Stadt Moskau.

Artikel 43

Die Staatsduma verabschiedet spätestens 30 Tage nach Inkrafttreten dieses Föderalen Verfassungsgesetzes die Verordnung über die Ernennung des Beauftragten im Verfahren, das im Kapitel II dieses Föderalen Verfassungsgesetzes festgelegt ist.

Artikel 44

Dieses Föderale Verfassungsgesetz tritt ab dem Tag seiner offiziellen Veröffentlichung in Kraft.

Der Präsident
der Russischen Föderation
B. Jelzin
Moskau, Kreml
26. Februar 1997
Nr. 1-FKS