| Gesetzliche Grundlagen: Deutschland | ||
(in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 1995 vom 13.12.1994)
Die oder der Bürgerbeauftragte hat die Aufgabe, in sozialen Angelegenheiten zu informieren, zu beraten und die Interessen Hilfesuchender gegenüber den zuständigen Behörden zu vertreten. Soziale Angelegenheiten in diesem Sinne sind insbesondere solche, die sich aus der Anwendung des Sozialgesetzbuches ergeben. § 2 Eingaberecht (1) Alle Hilfesuchenden haben das Recht, sich" unmittelbar an die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten zu wenden. (2) Angehörige des öffentlichen Dienstes, die bei. einem Schleswigholsteinischen Dienstherrn tätig- sind, dürfen wegen der Anrufung der oder des Bürgerbeauftragten nicht dienstlich benachteiligt werden. Wenn sie sich in dienstlichen. Angelegenheiten an die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten wenden wollen, so haben sie den Dienstweg einzuhal-ten. (3) Schriftwechsel von Personen, die einer Maßnahme der Freiheitsentziehung oder -beschränkung, unterliegen, mit der oder dem Bürgerbeauf-tragten wird nicht überwacht soweit sonstige Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. (4) Die Zusammenarbeit: zwischen dem Eingabenausschuß und der oder dem Bürgerbeauftragten regelt die Geschäftsordnung des Landtages § 3 Tätigwerden (1) Die oder der Bürgerbeauftragte wird nach pflichtgemäßem Ermessen tätig, wenn sie oder er durch- Eingaben oder-, in sonstiger Weise hinreichende Anhaltspunkte dafür erhält, daß Angelegenheiten von Hilfesuchenden. rechtswidrig oder unzweckmäßig erledigt werden oder erledigt worden sind. Dabei prüft sie oder er, ob die: Angelegenheit bei. Würdigung rechtlicher und tatsächlicher Umstände mit Aussicht auf Erfolg verfolgt- werden kann. Beruht die Kenntnis der oder des Bürgerbeauftragten nicht auf einer Eingabe der oder des Betroffenen, so darr sie oder er nur mit. deren oder dessen Zustimmung tätig werden. (2) Die oder der Bürgerbeauftragte wird nicht tätig, wenn 1. die Behandlung der Eingabe einen Eingriff in ein schwebendes; Verfahren oder die. Nachprüfung einer richterlichen Entscheidung bedeuten würde, 2. es sich um ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfähren handelt und das Vorbringen eine- Wiederaufnahme des Verfahrens- oder eine Abänderung- der getroffenen richterlichen Entscheidung bezweckt, 3 privatrechtliche Streitigkeiten zu regeln sind. 4. die Eingabe anonym ist, 5. die Eingabe ein konkretes- Anliegen oder einen erkennbaren Sinn Zusammenhang nicht enthält oder ein solcher nicht ermittelt werden kann, 6. die Eingabe nach Form oder. Inhalt eine Straftat darstellt, 7. die Eingabe gegenüber einer bereits entschiedenen Eingabe keine neuen Tatsachen enthält:. 8. der Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages oder der Eingabenausschuß des Schleswig-Holsteinischen Landtages mit der Sache befaßt ist. (3) Wenn- die oder der Hilfesuchende durch eine bei Gericht zugelassene Bevollmächtigte oder einen bei Gericht zugelassenen Bevollmächtigten vertreten wird, wird die oder der Bürgerbeauftragte nur mit deren oder dessen Einverständnis tätig (4) Wird die oder der Bürgerbeauftragte nicht tätig, so- teilt sie- oder er dies der oder dem Hilfesuchenden unter Angabe des Grundes mit. § 4 Befugnisse (l) Die oder der Bürgerbeauftragte hat, soweit nicht die Rechte Dritter oder besondere Rechtsvorschriften, insbesondere des Datenschutzes und §.88 des Landesverwaltungsgesetzes, entgegenstehen, das Recht, von Behörden und Dienststellen des Landes: Auskünfte einzuholen, Akten ein-zusehen oder anzufordern und Stellungnahmen zu erbitten, soweit dies zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben erforderlich ist. Ihr oder ihm ist Zugang zu. allen Behörden, Dienststellen und Einrichtungen, des Landes zu gewähren. Die Zuständigkeiten der Behörden bleiben im übrigen unberührt. (2) Die Befugnisse nach Absatz 1 bestehen gegenüber natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts sowie nicht rechtsfähigen Vereinigungen soweit diese unter der Aufsicht des Landes öffentlich-rechtliche Tätigkeiten ausüben. (3) Die Befugnisse nach Absatz L bestehen auch gegenüber Gemeinden und- Gemeindeverbänden soweit diese der Fachaufsicht des Landes: unterstehen. Soweit Träger der öffentlichen Verwaltung oder ihre Behörden der Rechtsaufsicht des Landes unterstehen, ist die oder der Bürgerbeauftragte auf eine Rechtskontrolle beschränkt. (4) Gegenüber Bundesbehörden und Behörden außerhalb des Landes Schleswig-Holstein kann die oder der Bürgerbeauftragte vermittelnd tätig werden.
(1) Die oder der Bürgerbeaurtragte kann der sachlich zuständigen Stelle Gelegenheit zur Regelung einer Angelegenheit geben und au£ eine: einvemehmliche Erledigung der Angelegenheit hinwirken. Zu diesem Zweck kann, sie oder er eine mit Gründen versehene Empfehlung geben. (2) Die zuständige Stelle hat daraufhin der oder dem Bürgerbeauftragten innerhalb einer angemessenen Frist oder auf Anfrage über die von ihr veranlagten Maßnahmen, den Fortgang oder das Ergebnis: des Verfahrens zu berichten. Folgt sie der Empfehlung nach Absatz 1 nicht, hat sie dies zu begründen. (3) Hält die oder der Bürgerbeauftragte die abschließende Behandlung der Angelegenheit: durch die zuständige Stelle für nicht sachgerecht. so kann sie oder er die Angelegenheit der zuständigen Aufsichtsbehörde vortragen. Diese teilt der oder dem Bürgerbeauftragten das Ergebnis ihrer Prüfung und das darauf Veranlaßte mit. Folgt sie der Auffassung der oder des Bürgerbeaufitragten nicht, hat sie dies zu begründen. (4) Die oder der Bürgerbeauftragte teilt der oder dem Hilfesuchenden schriftlich mit, welche Erledigung die Angelegenheit gefunden hat...
(L) Die oder der Bürgerbeauftragte legt dem Landtag jährlich einen Bericht über ihre oder seine Tätigkeit vor. Sie oder er kann damit: Anregungen und Vorschläge zur Änderung oder Ergänzung gesetzlicher Regelungen verbinden. Darüber hinaus kann die oder der Bürgerbeauftragte dem Landtag weitere Berichte vorlegen. § 7 Wahl und Abberufung (1) Das Amt der oder des Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten wird bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landtags eingerichtet. (2) Der Landtag wählt ohne Aussprache die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder auf die Dauer von sechs Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig. Vorschlagsberechtigt sind die Fraktionen, des Schleswig-Holsteinischen Landtages. Kommt vor Ablauf der Amtszeit eine Neuwahl nicht zustande-, so führt die oder der- Bürgerbeauftragte das Amt bis zur Neuwahl weiter. (3) Die Präsidentin oder der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Landtags ernennt die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit. (4) Vor Ablauf der Amtszeit kann die oder der Bürgerbeauftragte nur mit einer Mehrheit von zwei. Dritteln der Mitglieder des. Landtags abberufen werden. Die. oder der Bürgerbeauftragte kann jederzeit die Entlassung verlangen. § 8 Rechtliche
Stellung Die oder der Bürgerbeauftragte ist in der Ausübung des Amtes unabhängig und nur dem Gesetz- unterworfen. Sie oder er untersteht der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landtages. Die oder der Bürgerbeauftragte darf weder einer Regierung noch, einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines- Landes, noch einer kommunalen Vertretungskörperschaft angehoren.
(1) Die oder der Bürgerbeauftragte bestellt eine Mitarbeiterin zur Stellvertreterin oder einen Mitarbeiter zum Stellvertreter. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter führt die Geschäfte, wenn die oder der Bürgerbeauftragte an der Ausübung des Amtes verhindert ist. (2) Für die Erfüllung der Aufgabe ist der oder dem Bürgerbeauftragten die notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen; die Mittel sind im Einzelplan des Landtages in einem gesonderten Kapitel auszuweisen. (3) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden auf Vorschlag der oder des Bürgerbeauftragten ernannt. Sie können nur im Einvernehmen mit ihr oder ihm versetzt- oder abgeordnet werden. Ihre Dienstvorgesetzte oder ihr Dienstvorgesetzter ist die oder der Bürgerbeauftragte, an deren oder dessen Weisung sie ausschließlich gebunden sind.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Bereits vor Inkrafttreten, dieses Gesetzes begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen.
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