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Artikel 56 Die Autonome Provinz errichtet im Wege ihrer Behörden die Funktion eines Verteidigers der Bürger der Provinz (Ombudsman) und legt seine Zuständigkeiten und den Weg der Ausübung seiner Befugnisse fest. Gesetz über die Gemeindeverwaltung
Die Gemeindeverwaltung ist befugt den Verteidiger der Bürger (Ombudsman - im Folgenden auch übersetzt als Ombudsperson) einzurichten, welcher individuelle und gemeinschaftliche Rechte und Interessen der Bürger mit den Mitteln der Kontrolle der Verwaltung und der öffentlichen Dienste schützt Die Ombudsperson warnt Verwaltung und öffentliche Dienste vor gesetzwidriger Tätigkeit und vor Missständen, macht diesen Vorschläge, kritisiert ihre Arbeit und informiert hierüber das Kommunalparlament und die Allgemeinheit. Die Gemeindeverwaltung und die öffentlichen Dienste haben die Pflicht, der Ombudsperson auf dessen Verlangen alle für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Informationen zu geben. Die Ombudsperson wird vom Kommunalparlament unter den Bedingungen und Verfahrensvorschriften gewählt, wie sie vom Gesetz und anderen Vorschriften der Gemeindeverwaltung festgelegt sind. Die als Ombudsman gewählte Person muß hohes Ansehen genießen und politisch neutral sein. Befugnisse und Pflichten, Verfahren, Wahl und Entlassung
der Ombudsperson werden durch das Gesetz und andere kommunale Vorschriften
bestimmt.
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