| Gesetzliche Grundlagen: Slowakei | ||
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vom 4. Dezember 2001 über den öffentlichen Verteidiger von Rechten (Anmerkung: im Folgenden wird anstelle des Begriffes " Öffentlicher Verteidiger von Rechten" der Begriff "die Ombudsperson" verwendet) Der Nationalrat der Slowakischen Republik hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Gegenstand der Regelung Dieses Gesetz regelt: a) den Bereich und die Art wie die Ombudsperson am
Schutz der Grundrechte und Freiheiten
natürlicher und juristischer Personen in Bezug auf die Tätigkeit, die
Erlassung von Entscheidungen oder die Untätigkeit öffentlicher Verwaltungskörper
teilnimmt, wenn deren Tätigkeit, Erlassung von Entscheidungen oder Untätigkeit
sich im Widerspruch mit der Rechtsordnung oder mit den Grundsätzen von
Demokratie und Rechtsstaatlichkeit befindet. b) die Umstände der Wahl und die Abberufung der Ombudsperson,
die Bedingungen ihrer Amtsführung, ihre Zuständigkeit, die Mittel zur
Gewährung von Rechtsschutz und die Durchsetzung von Rechten natürlicher
und juristischer Personen. Die Stellung, die Zuständigkeit und der Sitz der Ombudsperson § 2 Der Sitz der Ombudsperson ist Bratislava. § 3 (1) Die Ombudsperson ist zuständig für: a) staatliche Verwaltungskörper b) örtliche Selbstverwaltungskörper c) juristische und natürliche Personen, die gemäß einem besonderen Gesetz über die Rechte und die Pflichten natürlicher und juristischer Personen auf dem Gebiet der öffentlichen Verwaltung entscheiden. (2) Die Zuständigkeit der Ombudsperson besteht nicht bezüglich des Nationalrates der Slowakischen Republik (im weiteren bezeichnet als "Nationalrat"), des Präsidenten der Slowakischen Republik, der Regierung der Slowakischen Republik, des Verfassungsgerichtshofes der Slowakischen Republik, des Obersten Kontrollbüros der Slowakischen Republik, des Nachrichtendienstes, der Untersuchungsorgane der Polizei-Korps, der Staatsanwaltschaft und der Gerichte, mit Ausnahme der staatlichen Verwaltung der Gerichte und der Begründung für die Annahme eines Disziplinarvergehens eines Richters. Noch soll die Ombudsperson zuständig sein für Angelegenheiten militärisch operationaler Natur oder der Mobilmachung. § 4 Beginn der Funktion der Ombudsperson (1) Die Ombudsperson wird vom Nationalrat aus den Kandidaten gewählt, die zumindest von 15 Mitgliedern des Nationalrates vorgeschlagen werden. (2) Als öffentlicher Rechtsverteidiger kann ein Staatsbürger der Slowakischen Republik gewählt werden, der a) ein Alter von 35 Jahren erreicht
hat, b) im vollen Besitz seiner Rechte
ist, c) von unbescholtenem Charakter ist,
dessen Bildung, Fähigkeiten, Erfahrungen und dessen sittliche Persönlichkeit
dafür Gewährleistung gibt, dass er die Funktion der Ombudsperson gewissenhaft
ausüben wird, d) nicht Mitglied einer politischen
Partei oder einer politischen Bewegung ist, e) seinen ständigen Wohnsitz auf
dem Gebiet der Slowakischen Republik hat, f) der Wahl zur Ombudsperson zustimmt. (3) Die Erfüllung der Voraussetzungen,
die in Absatz 2 und 3 enthalten sind, soll vom Nationalrat vor einem Wahlvorschlag
geprüft werden. (4) Im Sinne dieses Gesetzes soll
als unbescholten ein Bürger betrachtet werden, der nicht von einem Strafgericht
wegen einer vorsätzlich begangenen Tat verurteilt wurde oder der nicht
wegen einer Tat zu einer unbedingten Gefängnisstrafe verurteilt wurde.
Die Unbescholtenheit soll durch einen Strafregisterauszug nachgewiesen
werden, der nicht älter als drei Monate ist. § 5 Amtszeit Die Amtszeit einer Ombudsperson, die mit dem Tage der Ablegung des Amtseides zu laufen beginnt, beträgt fünf Jahre. Die selbe Person kann als öffentlicher Rechtsverteidiger höchstens für zwei aufeinander folgende Perioden gewählt werden. § 6 Der Amtseid (1) Die Ombudsperson soll gegenüber dem Präsidenten des Nationalrates den folgenden Amtseid ablegen: "Ich gelobe bei meiner Ehre und meinem Gewissen, dass ich die Verfassung der Slowakischen Republik, die Verfassungsgesetze, die Gesetze und die in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise kundgemachten internationalen Verträge und die gesetzlichen Vorschriften desselben Ranges beachten werde, dass ich am Rechtsschutz der Grundrechte und Freiheiten natürlicher und juristischer Personen im Hinblick auf die Tätigkeit, die Fällung von Entscheidungen oder die Untätigkeit von öffentlichen Verwaltungskörpern teilnehmen werde und dass ich die Grundrechte und Freiheiten gemäß den Grundsätzen des demokratischen Staates und der Rechtsstaatlichkeit schützen werde". (2)
Eine Ombudsperson hat die Ablegung des Amtseides durch seine Unterschrift
auf einem Dokument, welches den Txt des Amtseides enthält, zu bestätigen;
das Datum der Ablegung des Amtseides muss in diesem Dokument enthalten
sein. (3) Das Recht, die Funktion der Ombudsperson auszuüben, beginnt mit dem Datum der Ablegung des Amtseides. (4) Die Ablehnung des Amtseides oder ein Amtseid unter Vorbehalten hat die Ungültigkeit der Wahl der Ombudsperson zur Folge. § 7 Unvereinbarkeit mit der Funktion der Ombudsperson. (1) Die Ausübung der Funktion einer Ombudsperson ist unvereinbar mit der Ausübung der Funktion des Präsidenten der Slowakischen Republik, eines Mitgliedes des Nationalrates, eines Mitgliedes der Regierung der Slowakischen Republik, eines Direktors oder Präsidenten eines zentralen Organes der staatlichen Verwaltung der Slowakischen Republik, eines Präsidenten oder Vizepräsidenten des obersten Kontrollorganes der slowakischen Republik, eines Richters des Verfassungsgerichtshofes der Slowakischen Republik, eines Richters oder eines Staatsanwaltes, eines Mitgliedes des slowakischen Geheimdienstes, einem Mitglied des Polizeikorps oder eines anderen bewaffneten Korps und mit einer Funktion in öffentlichen Verwaltungskörpern. (2) Die Ombudsperson darf während der Ausübung ihrer Funktion keine andere bezahlte Funktion ausüben und kein Geschäft betreiben, sowie keine auf Gewinn gerichtete Aktivität ausüben, ausgenommen die Verwaltung ihres Vermögens oder des Vermögens ihrer minderjährigen Kinder, wissenschaftliche, pädagogische, literarische und künstlerische Aktivitäten unter der Voraussetzung, dass diese Aktivitäten die ordnungsgemäße Ausübung und die Würde der Funktion nicht einschränken und das Vertrauen in die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Ombudsperson nicht gefährden. (3) Die oben in den Absätzen 1 und 2 statuierten Sachverhalte sind Hindernisse zur Ausübung der Funktion der Ombudsperson. Beendigung der Funktion der Ombudsperson§ 8 (1) Vor dem Auslaufen der Amtszeit endet die Funktion der Ombudsperson a) durch Verzicht auf die Funktion, b) durch Verlust der Wählbarkeit gemäß § 4, c) mit dem Tage der Rechtskraft eines Gerichtsurteils, durch welches sie einer vorsätzlichen Straftat wegen verurteilt wurde und das Gericht in ihrem Falle nicht auf einen bedingten Aufschub der Freiheitsstrafe erkannte, d) durch die Ausübung einer Tätigkeit, die mit der Funktion einer Ombudsperson unvereinbar ist, e) durch den Tod. (2) Die Ombudsperson ist verpflichtet, die Tatsachen nach den obigen lit a) bis d) dem Präsidenten des Nationalrates mitzuteilen. Den Eintritt der Rechtskraft einer Gerichtsentscheidung, durch welche sie wegen einer vorsätzlichen Straftat oder durch welches sie einer Staftat verurteilt wurde und das Gericht in ihrem Falle nicht auf eine bedingte Aufschiebung der Freiheitsstrafe erkannte, und den Eintritt der Rechtskraft einer Gerichtsentscheidung, durch welche die Rechtsfähigkeit beseitigt oder eingeschränkt wurde, zeigt jenes Gericht dem Präsidenten des Nationalrates an, welches die Entscheidung gefällt hat. § 9 Die Ombudsperson kann auf ihre Funktion durch eine schriftliche Mitteilung an den Präsidenten des Nationalrates verzichten. Die Funktion der Ombudsperson erlischt mit dem Ende des Monates, welcher dem Monat folgt, in welchem die schriftliche Mitteilung ihres Verzichtes auf die Funktion dem Präsidenten des Nationalrates zugestellt worden ist. Die Ombudsperson ist jedoch verpflichtet, jene Tätigkeiten auszuüben, welche keinen Aufschub erlauben, sodass der Beschwerdeführer keinen Rechtsnachteil erleidet. § 10 (1) Der Nationalrat kann die Ombudsperson von ihrer Funktion abberufen, wenn ihre gesundheitliche Verfassung die ordnungsgemäße Amtsausübung langfristig, zumindest aber während dreier Monate, nicht gestattet. (2) Die Ombudsperson ist mit dem Tage von ihrer Funktion abberufen, welcher dem Tag folgt, an welchem ihr die Entscheidung des Nationalrates über ihre Abberufung zugestellt wurde. Rechtsschutz natürlicher und juristischer Personen§ 11 (1) Es kann sich jedermann an die Ombudsperson wenden, der meint, dass seine Grundrechte und Freiheiten im Widerspruch zur Rechtsordnung oder zu den Grundsätzen eines demokratischen Staates und der Rechtsstaatlichkeit in Bezug auf die Tätigkeit, die Fällung von Entscheidungen oder die Untätigkeit eines öffentlichen Verwaltungskörpers verletzt wurden. (2) Natürliche Personen können im Kontakt mit der Ombudsperson ihre Muttersprache verwenden. Die Übersetzungskosten werden vom Sekretariat getragen. §12 (1) Die Ombudsperson ist verpflichtet, Tatsachen zum Schutz der Persönlichkeit und vertrauliche Tatsachen, von welchen sie in Ausübung ihrer Funktion Kenntnis erlangt hat, vertraulich zu behandeln und dies auch nach dem Ende der Ausübung der Funktion. Der Präsident des Nationalrates kann die Ombudsperson von der Verpflichtung zur Vertraulichkeit entbinden. (2) Der Zugang zur Information über die Tätigkeit der Ombudsperson wurd durch ein besonderes Gesetz geregelt. (3) Die Ombudsperson selbst ist berechtigt, sich Kenntnis von vertraulichen Tatsachen zu verschaffen. § 13 (1) Die Ombudsperson wird aufgrund der Beschwerde einer natürlichen oder juristischen Person oder aus eigener Initiative tätig. (2) Eine Beschwerde kann schriftlich, mündlich zu Protokoll, telefonisch, mittels Telefax oder als e-mail eingebracht werden. (3)
Vom Verfasser der Beschwerde ist der Gegenstand, auf welchen sich die
Beschwerde bezieht und worüber sich der Beschwerdeführer beschwert,
klarzustellen. (4)
Wenn die Beschwerde die vorgeschriebenen Erfordernisse nicht enthält,
ersucht die Ombudsperson den Beschwerdeführer unverzüglich, diese innerhalb
einer bestimmten Frist, die jedoch nicht kürzer als sieben Tage sein soll,
zu ergänzen oder zu spezifizieren. Die Ombudsperson soll den Beschwerdeführer
auch zur Ergänzung oder Spezifizierung anleiten. Wenn der Beschwerdeführer
die Beschwerde entgegen dem Verlangen der Ombudsperson nicht innerhalb
der gesetzten Frist ergänzt oder spezifiziert und die Behandlung der Beschwerde
dieses Mangels wegen nicht fortgesetzt werden kann, weist die Ombudsperson
die Beschwerde zurück. Die Ombudsperson belehrt den Beschwerdeführer über
diese Konsequenzen. (5)
Eine schriftliche Beschwerde einer Person, die ihrer Freiheit beraubt
oder in ihrer Freiheit eingeschränkt ist und welche an die Ombudsperson
adressiert ist, unterliegt keiner amtlichen Kontrolle. (6)
Wenn der Beschwerdeführer die Ombudsperson darum ersucht, seine Identität
vertraulich zu behandeln oder wenn die Vertraulichkeit im Interesse der
ordnungsgemäßen Behandlung der Beschwerde gelegen ist, soll die Prüfung
der Beschwerde nur auf der Basis einer Kopie der Beschwerde ohne Erwähnung
der persönlichen Daten durchgeführt werden. Jede Person, die mit dem Falle
befasst ist und die Identität des Beschwerdeführers kennt, ist zur Wahrung
der Vertraulichkeit verpflichtet. (7)
Wenn ein Beschwerdeführer um vertrauliche Behandlung seiner
Identität gebeten hat, die Natur der Sache aber eine Prüfung der
Beschwerde ohne Nennung einiger Daten zur Person nicht gestattet, soll
der Beschwerdeführer hierüber unverzüglich informiert werden. Zugleich
soll er darüber informiert werden,
dass die Behandlung der Beschwerde nur fortgesetzt werden wird,
wenn er schriftlich innerhalb einer gesetzten Frist der Preisgabe unverzichtbar
nötiger persönlicher Daten zustimmt. (8)
Eine Beschwerde, die von einem Beschwerdeführer ohne Nennung seines Vor-
und Familiennamens und seiner Anschrift (im Falle einer juristischen Person
Firmenname und Sitz) eingebracht wird, ist eine anonyme Beschwerde. Anonyme
Beschwerden müssen nicht behandelt werden. Das
Verfahren der Prüfung von Beschwerden § 14 (1) Die Ombudsperson prüft die Beschwerde. (2) Stellt die Ombudsperson fest, dass die Beschwerde
nach ihrem Inhalt ein Rechtsmittel aufgrund von Verfahrensvorschriften
der Verwaltung oder der Gerichtsbarkeit ist, ein Antrag oder ein Rechtsmittel
auf dem Gebiete der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder eine Verfassungsbeschwerde
ist, so informiert die Ombudsperson den Antragsteller hievon unverzüglich
und unterrichtet ihn über die richtige Vorgangsweise. (3) Entdeckt die Ombudsperson, dass eine Person rechtswidrig
an einem Ort der Verwahrung, in einem Gefängnis, an einem Ort disziplinärer
Sanktionen für Soldaten, oder in einer polizeilichen Verwahrungszelle
angehalten wird, so bringt sie diese Tatsache unverzüglich dem zuständigen
Staatsanwalt zur Kenntnis, wovon er den Verwalter des Verwahrungsortes
und die betroffene Person in Kenntnis setzt. (4) Betrifft die Beschwerde die Überprüfung einer
abschließenden Entscheidung eines öffentlichen Verwaltungskörpers oder
nimmt die Ombudsperson an, dass die Entscheidung des öffentlichen Verwaltungskörpers
im Widerspruch zu einem Gesetz oder zu einer anderen generellen bindenden
Norm steht, übermittelt er den Fall zur Behandlung durch den jeweiligen
Staatsanwalt und setzt den Antragsteller davon in Kenntnis. In gleicher
Weise kann er verfahren, falls die
Beschwerde Vorschläge oder Maßnahmen enthält, die in den Bereich der Staatsanwaltschaft
fallen. (5)
Ein Staatsanwalt ist verpflichtet, die Ombudsperson innerhalb gesetzlich
bestimmter Frist über die zur Beseitigung der Gesetzwidrigkeit ergriffenen
Maßnahmen zu unterrichten. §
15 (1)
Die Ombudsperson weist eine Beschwerde zurück, wenn die Sache, welche
die Beschwerde betrifft. Nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fällt oder
wenn die verlangte Ergänzung oder Spezifizierung gemäß § 13 Abs 4 nicht
innerhalb der gesetzten Frist vorgenommen wurde. (2)
Die Ombudsperson kann eine Beschwerde zurückweisen, wenn sie erkennt,
dass a)
die Angelegenheit, welche die Beschwerde betrifft, bei Gericht
anhängig ist und dem Verfahren keine Hindernisse entgegen stehen oder
wenn der Fall vom Gericht bereits entschieden wurde, b)
zwischen dem Zeitpunkt der die Beschwerde betreffenden Maßnahme
oder dem Ereignis, und dem Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde ein
Zeitraum von mehr als drei Jahren verstrichen ist, c)
die Beschwerde offenkundig unbegründet ist, d)
die Beschwerde anonym ist, e)
die Beschwerde eine Angelegenheit betrifft, welche von der Ombudsperson
bereits geprüft wurde und die wiederholte Beschwerde keine neue Tatsachen
enthält. (3)
Die Ombudsperson setzt den Antragsteller über die Zurückweisung und die
Gründe hiefür in Kenntnis. § 16 Wenn die Ombudsperson nicht gemäß § 14 Abs 2 bis 4 oder gemäß § 15 verfährt, informiert sie den Antragsteller darüber, dass sie die Beschwerde zur Prüfung angenommen hat. § 17 (1)
Bei Prüfung der Beschwerde ist die Ombudsperson insbesondere befugt: a)
die Räumlichkeiten von öffentlichen Verwaltungskörpern zu betreten, b)
zu verlangen, dass ihr der öffentliche Verwaltungskörper die erforderlichen
Akten und Dokumente ebenso zur Verfügung stellt wie eine Erklärung betreffend
den Beschwerdegegenstand, c)
die Mitarbeiter des öffentlichen Verwaltungskörper zu befragen, d) mit Personen, die an Orten der Verwahrung, in Gefängnissen, an Orten disziplinärer Sanktionen für Soldaten, im Maßnahmenvollzug oder in einer polizeilichen Verwahrungszelle, angehalten sind, auch in Abwesenheit anderer Personen zu sprechen. (2) Öffentliche Verwaltungskörper sind verpflichtet,
auf Verlangen der Ombudsperson a)
diese mit Informationen und Erklärungen zu versorgen, b)
diese in einen Akt Einsicht nehmen zu lassen oder ihr den Akt zu
entlehnen, c)
ihr eine schriftliche Stellungnahme zu Tatsachen- und Rechtsfragen
zur Verfügung zu stellen, d)
von ihr vorgeschlagene Beweise aufzunehmen und diese in der Begründung
der Entscheidung zu verwerten, e)
von ihr vorgeschlagene Maßnahmen zu ergreifen, f) von ihr vorgeschlagene Maßnahmen zu vollstrecken, sofern sie durch ein Gesetz oder eine andere allgemeine bindende Norm hiezu ermächtigt sind. g)
es der Ombudsperson zu ermöglichen, an Vernehmungen teilzunehmen
und Verfahrensparteien und Verfahrensbeteiligte zu befragen. (3) Informationen und Erklärungen gemäß Abs 2 lit
a können von einem Mitarbeiter verweigert werden, wenn er durch diese
Erklärung eine vom Staat anerkannte oder auferlegte Verschwiegenheitspflicht
brechen würde, es sei denn, dass er in gesetzmäßiger Weise von dieser
Pflicht entbunden wurde. (4) Wenn ein öffentlicher Verwaltungskörper dem Verlangen der Ombudsperson gemäß Absatz 2 nicht nachkommt, bringt diese dies dem übergeordneten Körper zur Kenntnis und, soferne ein solcher nicht besteht, der Regierung der Slowakischen Republik. Dies unbeschadet der Anordnung nach Absatz 3. § 18 Wenn das Ergebnis der Prüfung eine Verletzung von Grundrechten und Freiheiten nicht ergibt, setzt die Ombudsperson davon den Antragsteller und den öffentlichen Verwaltungskörper in Kenntnis, gegen dessen Verfahren, dessen Entscheidungsfällung oder dessen Untätigkeit die Beschwerde gerichtet war. § 19 (1) Wenn sich bei der Prüfung des Sachverhaltes durch die Ombudsperson herausstellt, dass Grundrechte und Freiheiten verletzt wurden, bringt sie das Ergebnis der Prüfung dem öffentlichen Verwaltungskörper, gegen dessen Verfahren, Entscheidungsfällung oder Untätigkeit die Beschwerde gerichtet war, zusammen mit einem Vorschlag von Maßnahmen zur Kenntnis. (2) Ein öffentlicher Verwaltungskörper ist verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung des Vorschlages von Maßnahmen der Ombudsperson seine Meinung bezüglich der Ergebnisse der Prüfung und der getroffenen Maßnahmen mitzuteilen. (3) Wenn die Ombudsperson der Meinung des öffentlichen Verwaltungskörpers nicht zustimmt oder sie die getroffenen Maßnahmen für unzureichend erachtet, setzt sie den dem öffentlichen Verwaltungskörper, gegen welchen Beschwerde erhoben wurde, übergeordneten Körper davon in Kenntnis, und wenn ein solcher Körper nicht besteht, die Regierung der Slowakischen Republik. § 20 (1) Wenn die Ombudsperson anlässlich der Prüfung
der Beschwerde die Richtigkeit des Sachverhaltes
erkennt, dass die Tätigkeit des öffentlichen Verwaltungskörpers
eine Straftat, ein Vergehen oder eine andere Verwaltungsübertretung oder
ein Diszplinarvergehen verwirklichte oder dass eine gesetzliche Verpflichtung
gebrochen wurde, setzt sie hievon den zuständigen Körper in Kenntnis.
(2) Der Körper, welchem die Ombudsperson den Sachverhalt
nach Absatz 1 zur Kenntnis gebracht hat, informiert die Ombudsperson über
die auf der Basis ihrer Information getroffenen Maßnahmen. (3) Wenn die Ombudsperson die getroffenen Maßnahmen
nicht für ausreichend erachtet, informiert sie den übergeordneten Körper
und, soweit ein solcher nicht existiert, die Regierung. § 21 (1) Kommt die Ombudsperson zum Ergebnis, dass ein
Gesetz, eine andere generelle bindende Norm oder eine interne Vorschrift,
die vom öffentlichen Verwaltungskörper erlassen wurde, Grundrechte und
Freiheiten verletzt, kann sie an den zuständigen Körper einen Antrag auf
Änderung oder Aufhebung stellen. (2) Der Körper,
welchem die Ombudsperson den Sachverhalt nach Absatz 12 zur Kenntnis
brachte, informiert die Ombudsperson über die auf der Grundlage ihrer
Mitteilung getroffenen Maßnahmen. § 2 (1) Die Ombudsperson informiert den Beschwerdeführer und die Person, deren Grundrechte und Freiheiten durch eine Tätigkeit, eine Entscheidungsfällung oder eine Untätigkeit des öffentlichen Verwaltungskörpers verletzt wurden, über die Ergebnisse der Prüfung und die beschlossenen Maßnahmen. (2) Die Vorschrift von § 14 Abs 3 und § 17 bis 21 sind auf die Ombudsperson und auf öffentliche Verwaltungskörper auch dann anzuwenden, wenn die Ombudsperson Aufgaben unter ihrer eigenen Befugnis, aus ihrer eigenen Initiative wahrnimmt, ohne dass eine Beschwerde in der jeweiligen Sache eingebracht wurde. § 23 (1) Die Ombudsperson übermittelt dem Nationalrat
im ersten Viertel jedes Jahres einen Tätigkeitsbericht, welcher ihre Feststellungen
bezüglich der Beachtung der Grundrechte und Freiheiten der natürlichen
und juristischen Personen durch die Verwaltung und ihre Vorschläge und
Empfehlungen zur Beseitigung von Unzulänglichkeiten, falls solche festgestellt
wurden, enthält. (2) Die Ombudsperson veröffentlicht den Tätigkeitsbericht
nach Abs 1 im Internet und in Zeitschriften oder mittels anderer Informationsträger. (3) Die Ombudsperson informiert über ihre Tätigkeit
und deren Ergebnisse im Wege des Internet und mittels anderer Informationsträger. § 24 Kommt die Ombudsperson zum Ergebnis, dass eine Verletzung von Grundrechten und Freiheiten auffalend ist und eine größere Zahl von Personen betrifft, so kann sie einen Sonderbericht an den Nationalrat erstatten. Der Sonderbericht kann auch den Vorschlag enthalten, den Bericht auf der kommenden Plenarsitzung des Nationalrates zu diskutieren. § 25 WechselwirkungIn Wahrnehmung seiner Zuständigkeit arbeitet die Ombudsperson mit Stiftungen, Vereinen und Initiativen zusammen, deren Ziel der Schutz der Grundrechte und Freiheiten ist. § 26 Die Bezüge der OmbudspersonDie Stellung der Ombudsperson hinsichtlich ihrer Bezüge, Pauschalvergütung und der Vergütung anderer Ausgaben, die im Zusammenhang mit ihrer Funktion stehen, ist dieselbe wie die eines Parlamentsmitgliedes in der Funktion des Vizepräsidenten des Nationalrates, wie diese durch ein besonderes Gesetz geregelt ist. Die Ombudsperson ist während ihrer Amtszeit in derselben Weise Subject der Krankenversicherung, der medizinischen Versicherung und der Pensionsversicherung wie ein Dienstnehmer, der einen Arbeitsvertrag hat. Die Ombudsperson hat gemäß dem entsprechenden Gesetz Anspruch auf Kinderbeihilfe. § 27 Das Sekretariat der Ombudsperson (1) Es wird ein Sekretariat der Ombudsperson (im Folgenden bezeichnet als "das Sekretariat") eingerichtet. (2) Das Sekretariat hat Rechtspersönlichkeit, seinen Sitz in Bratislava und erfüllt die Aufgaben im Zusammenhang mit dem fachmännischen organisatorischen und technischen Ablauf der Aktivitäten der Ombudsperson. (3) Das Sekretariat ist befugt, von der Verwaltung die Übermittlung der Dokumente und Informationen zu verlangen, welche die Ombudsperson für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. (4) Dem Sekretariat steht ein Leiter vor, der von der Ombudsperson bestellt und entlassen wird. Der Leiter des Sekretariates ist für seine Tätigkeit der Ompudsperson gegenüber verantwortlich. (5) Das Sekretariat ist eine budgetäre Einheit mit einem eigenen budgetären Kapitel. (6) Für die Kosten der Tätigkeit der Ombudsperson und des Betriebes des Sekretariates wird in einem eigenen Kapitel des staatlichen Haushaltes vorgesorgt. (7) Einzelheiten über die Organisation, die Tätigkeit und die Aufgaben des Sekretariates werden durch eine von der Ombudsperson zu erlassende Geschäftsordnung getroffen. § 28 Übergangsbestimmungen Die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als erste gewählte Ombudsperson nimmt ihre Tätigkeit spätestens sechs Monate nach Ablegung der Angelobung auf. § 29 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Jänner 2002 in Kraft.
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