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Gesetz des Swerdlowsker Gebietes

Über den Menschenrechtsbeauftragten des Swerdlowsker Gebietes

(In der Fassung des Gebietsgesetzes vom 27.12.2002 Nr. 70-OS)

Verabschiedet durch die Gebietsduma am 16. Mai 1996


Kapitel 1

ALLGEMEINE GRUNDLAGEN

Artikel 1. Angelegenheiten, die von diesem Gesetz bestimmt werden

Das vorliegende Gesetz bestimmt den Rechtsstatus des Menschenrechtsbeauftragten des Swerdlowsker Gebietes, seine Tätigkeit, die Prozedur seiner Ernennung und Amtsenthebung.

Artikel 2. Der Menschenrechtsbeauftragte des Swerdlowsker Gebietes

1. Entsprechend dem Statut des Swerdlowsker Gebietes wird das Amt des Menschenrechtsbeauftragten des Swerdlowsker Gebietes (im Weiteren - der Menschenrechtsbeauftragte) zur Unterstützung der Bürger beim Schutz ihrer Rechte und legitimer Belange, die durch Handlungen von staatlichen Organen, von lokalen Selbstverwaltungsorganen und von ihren Amtspersonen verletzt werden, im Swerdlowsker Gebiet eingeführt.
2. Der Menschenrechtsbeauftragte ergänzt durch seine Tätigkeit die bestehenden Formen und Mittel des Schutzes von Menschenrechten und arbeitet mit dem Menschenrechtsbeauftragten der Russischen Föderation und seinen Vertretern in der Region zusammen.
3. Der Menschenrechtsbeauftragte ist innerhalb des festgelegten Kompetenzbereiches unabhängig von den staatlichen Organen und den lokalen Selbstverwaltungsorganen.

Artikel 3. Aufgaben des Menschenrechtsbeauftragten

Die Hauptaufgaben des Menschenrechtsbeauftragten sind:
1) die Garantien des staatlichen Schutzes von Menschenrechten und -Freiheiten zu verstärken;
2) die ungehinderte Verwirklichung von Menschenrechten und -Freiheiten zu fördern;
3) die Wahrung und Beachtung von Rechten, Freiheiten und Würde des Menschen durch die staatlichen Organe, die lokalen Selbstverwaltungsorgane und ihre Amtspersonen zu gewährleisten;
4) die Bürger rechtlich aufzuklären und ihnen ihre Rechte zu erläutern;
5) die Wiederherstellung der verletzten Menschenrechte mit allen Mitteln zu fördern;
6) die Maßnahmen zur Vervollkommnung der Gesetzgebung bezüglich der Menschenrechte zu treffen und diese in Einklang mit den internationalen Standards zu bringen;
7) die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Menschenrechte zu entwickeln.

Artikel 4. Rechtliche Grundlage der Tätigkeit des Menschenrechtsbeauftragten

1. Der Menschenrechtsbeauftragte richtet sich nach der Verfassung und den Gesetzen der Russischen Föderation, dem Statut und den Gesetzen des Swerdlowsker Gebietes, den allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des internationalen Rechtes sowie den internationalen Verträgen der Russischen Föderation und den internationalen Abkommen des Swerdlowsker Gebietes.
2. Die Erklärung des Ausnahmezustandes auf gesamtem oder einem Teil des Territoriums des Swerdlowsker Gebietes unterbricht die Tätigkeit des Menschenrechtsbeauftragten nicht und führt zu keinen Veränderungen seines Kompetenzbereiches.

Kapitel 2

WAHLEN UND AMTSANTRITT
DES MENSCHENRECHTSBEAUFTRAGTEN
DES SWERDLOWSKER GEBIETS

Artikel 5. Bedingungen für die Wahl des Menschenrechtsbeauftragten

1. Zum Amt des Menschenrechtsbeauftragten darf ein Bürger der Russischen Föderation gewählt werden, der wahlberechtigt ist. (In der Fassung des Gebietsgesetzes vom 27.12.2002 Nr. 70-OS)
2. Ein Kandidat für das Amt des Menschenrechtsbeauftragten hat über die hohen moralischen Eigenschaften zu verfügen, das Vertrauen der Öffentlichkeit genießen und die notwendigen Kenntnisse auf dem Gebiet der Menschenrechte und der bürgerrechtlichen Tätigkeit haben.
3. Ein Kandidat für das Amt des Menschenrechtsbeauftragten muss, in der Regel, einen wissenschaftlichen Grad auf dem Gebiet der Rechtswissenschaft oder eine juristische Hochschulausbildung und die Dauer der Berufstätigkeit in einem juristischen Beruf von mindestens 10 Jahren aufweisen. In einzelnen Fällen wird die fehlende juristische Spezialausbildung bei dem Kandidaten akzeptiert, der über eine große Erfahrung in der bürgerrechtlichen Tätigkeit verfügt.

Artikel 6. Wahlen des Menschenrechtsbeauftragten

1. Der Menschenrechtsbeauftragte wird, nachdem er vom Gouverneur des Swerdlowsker Gebietes benannt wird, von der Repräsentantenkammer der Gesetzgebenden Versammlung des Swerdlowsker Gebietes gewählt. (In der Fassung des Gebietsgesetzes vom 27.12.2002 Nr. 70-OS)
2. Der Vorschlag des Gouverneurs des Swerdlowsker Gebietes wird an die Repräsentantenkammer der Gesetzgebenden Versammlung des Swerdlowsker Gebietes spätestens ein Monat vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen Menschenrechtsbeauftragten vorgelegt. (In der Fassung des Gebietsgesetzes vom 27.12.2002 Nr. 70-OS)
3. Eine beliebige Person oder eine öffentliche Vereinigung sind berechtigt, ihre Vorschläge zur Kandidatur des Menschenrechtsbeauftragten an den Gouverneur des Swerdlowsker Gebietes zu richten. (In der Fassung des Gebietsgesetzes vom 27.12.2002 Nr. 70-OS)
4. Der Menschenrechtsbeauftragte wird in geheimer Wahl mit einer Zweidrittel-Mehrheit von festgelegter Mitgliederanzahl der Repräsentantenkammer der Gesetzgebenden Versammlung des Swerdlowsker Gebietes gewählt.
5. Noch vor der Abstimmung werden die Ansprachen des Gouverneurs des Swerdlowsker Gebietes und des Kandidaten für das Amt des Menschenrechtsbeauftragten in der Sitzung der Repräsentantenkammer der Gesetzgebenden Versammlung des Swerdlowsker Gebietes obligatorisch angehört. (In der Fassung des Gebietsgesetzes vom 27.12.2002 Nr. 70-OS)
Der Vorsitzende der Repräsentantenkammer der Gesetzgebenden Versammlung des Swerdlowsker Gebietes ist verpflichtet, die Abgeordneten über die Meinung der Öffentlichkeit zu unterrichten, die in den Massenmedien sowie in den Gesuchen und Eingaben der Bürger und der öffentlichen Vereinigungen geäußert ist, die bei der Gesetzgebenden Versammlung des Swerdlowsker Gebietes eingegangen sind.
6. Der Beschluss über die Wahl des Menschenrechtsbeauftragten wird durch die Verordnung der Repräsentantenkammer der Gesetzgebenden Versammlung des Swerdlowsker Gebietes rechtskräftig gemacht. Die entsprechende Verordnung neben den biographischen Angaben über den Menschenrechtsbeauftragten unterliegen der obligatorischen Veröffentlichung in den Massenmedien.
7. Der Menschenrechtsbeauftragte wird für die Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Eine und dieselbe Person darf nicht für mehr als zwei aufeinander folgenden Amtsperioden zum Menschenrechtsbeauftragter gewählt werden.
8. Wurde der Menschenrechtsbeauftragte von der Repräsentantenkammer der Gesetzgebenden Versammlung nicht gewählt, so ist eine neue Kandidatur vom Gouverneur des Swerdlowsker Gebietes in der nächsten Sitzung der Repräsentantenkammer der Gesetzgebenden Versammlung des Swerdlowsker Gebietes zu benennen. (In der Fassung des Gebietsgesetzes vom 27.12.2002 Nr. 70-OS)

Artikel 7. Amtsantritt des Menschenrechtsbeauftragten

1. Der Menschenrechtsbeauftragte tritt das Amt nach der Leistung des Amtseides mit folgendem Inhalt an: "Hiermit schwöre ich, die Rechte und Freiheiten des Menschen und des Bürgers mit allen Kräften zu schützen, unparteiisch zu sein und mich ausschließlich nach dem Gesetz und der Stimme des Gewissens zu richten".
2. Der Amtseid wird in der gemeinsamen Sitzung der Kammern der Gesetzgebenden Versammlung des Swerdlowsker Gebietes in Anwesenheit des Gouverneurs und der Mitglieder der Regierung des Swerdlowsker Gebietes spätestens 10 Tage nach dem Tag der Wahl des Menschenrechtsbeauftragten geleistet.

Artikel 8. Bedingungen der Pflichterfüllung vom Menschenrechtsbeauftragten

1. Der Menschenrechtsbeauftragte ist im Laufe der gesamten Amtszeit nicht berechtigt, ein Abgeordneter der repräsentativen Organe der staatlichen Macht und der lokalen Selbstverwaltung zu sein, Ämter bei anderen staatlichen Organen und Organen der lokalen Selbstverwaltung zu bekleiden, Mitglied von politischen Parteien und von öffentlichen Vereinigungen zu sein, aber auch sich mit einer bezahlten Tätigkeit, mit Ausnahme von Lehr-, wissenschaftlichen und schöpferischen Tätigkeit, zu beschäftigen.
2. Die Person, die zum Menschenrechtsbeauftragten gewählt wurde, ist verpflichtet, vor der Eidesleistung die Tätigkeit, die mit diesem Status unvereinbar ist, einzustellen.

Kapitel 3

TÄTIGKEIT DES MENSCHENRECHTSBEAUFTRAGTEN
DES SWERDLOWSKER GEBIETS

Artikel 9. Kompetenzbereich des Menschenrechtsbeauftragten

1. Der Menschenrechtsbeauftragte handelt innerhalb des Kompetenzbereiches, der vom Statut des Swerdlowsker Gebietes und dem vorliegenden Gesetz festgelegt ist, und ist nicht berechtigt, die Beschlüsse zu fassen, die zu den Kompetenzbereichen anderer staatlichen Organe, der lokalen Selbstverwaltungsorgane und ihrer Amtspersonen gehören. (In der Fassung des Gebietsgesetzes vom 27.12.2002 Nr. 70-OS)
2. Der Menschenrechtsbeauftragte:
1) empfängt die Bürger, prüft ihre Gesuche und Eingaben wegen Menschenrechtsverletzungen sowie die Beschwerden gegen die Handlungen, die Untätigkeit oder Beschlüsse von staatlichen Organen, von lokalen Selbstverwaltungsorganen und von ihren Amtspersonen, welche die Rechte und Freiheiten des Menschen und des Bürgers verletzen;
2) führt Abklärungsverfahren wegen Menschenrechtsverletzungen durch, die aufgrund von Beschwerden oder auf eigene Initiative begonnen sind;
3) leistet den Bürgern die kostenlose Rechtshilfe in den Fragen, die zu seinem Kompetenzbereich gehören;
4) richtet die Vorschläge, Empfehlungen, Abklärungsergebnisse an die staatlichen Organe, die lokalen Selbstverwaltungsorgane und ihre Amtspersonen, die die Menschenrechtsverletzungen zulassen;
5) wendet sich an das Statutsgericht des Swerdlowsker Gebietes in den Fällen der Verletzung von Menschenrechten und -Freiheiten in den Gesetzen des Swerdlowsker Gebietes, den Verordnungen der Kammern der Gesetzgebenden Versammlung, des Gouverneurs und der Regierung des Swerdlowsker Gebietes sowie der lokalen Selbstverwaltungsorgane;
6) bringt die Angelegenheiten der Verletzungen von Menschenrechten und -Freiheiten im Swerdlowsker Gebiet zur Untersuchung bei der Gebietsduma der Gesetzgebenden Versammlung des Swerdlowsker Gebietes ein;
7) realisiert andere Vollmächte, die vom vorliegenden Gesetz vorgesehen sind.

Artikel 10. Einleitung eines Abklärungsverfahrens wegen Menschenrechtsverletzungen

1. Der Menschenrechtsbeauftragte empfängt die Bürger und prüft die an ihn gerichteten Beschwerden, Gesuche und Eingaben der Personen, deren Rechte und Freiheiten verletzt sind. Die Beschwerden dürfen von natürlichen Personen oder durch die nichtstaatlichen Organisationen eingereicht werden, deren satzungsgemäße Bestimmung der Schutz von Menschenrechten ist, vorbehaltlich des Einverständnisses der Person, deren Rechte und Freiheiten verletzt waren.
2. Die Beschwerden gegen die Handlungen und Beschlüsse von Richtern und Gerichten dürfen zur Abklärung durch den Menschenrechtsbeauftragten nur dann angenommen werden, wenn es Menschenrechtsverletzungen im Laufe des Gerichtsverfahrens gegeben hat oder das Gericht die Annahme der Beschwerde gegen die Handlungen und Beschlüsse von staatlichen Machtorganen, von lokalen Selbstverwaltungsorganen und von ihren Amtspersonen, welche die Menschenrechte und -Freiheiten verletzen, verweigert hat.
3. Der Menschenrechtsbeauftragte ist verpflichtet, das Abklärungsverfahren wegen Verletzung von Menschenrechten und -Freiheiten anhand einer Beschwerde nur dann einzuleiten, falls der Beschwerdeführer keine anderen rechtlichen Schutzmittel hat oder alle übrigen rechtlichen Mittel zu keinem Ergebnis geführt haben. In anderen Fällen ist der Menschenrechtsbeauftragte verpflichtet, dem Beschwerdeführer die notwendigen Erklärungen zu geben und die Maßnahmen aufzuzeigen, die jener zum Schutz seiner Rechte und der vom Gesetz geschützten Belange unternehmen darf.
Der Menschenrechtsbeauftragte ist berechtigt, die Beschwerde des Bürgers gemäß der Zuständigkeit an die Amtsperson oder das Organ weiterzuleiten, das für ihre Lösung kompetent ist. Zu der Beschwerde darf eine sachliche Stellungnahme des Menschenrechtsbeauftragten beigefügt werden.
4. Der Menschenrechtsbeauftragte setzt den Beschwerdeführer innerhalb der zweiwöchigen Frist nach Eingang der Beschwerde schriftlich in Kenntnis von der Einleitung des Abklärungsverfahrens oder von der Ablehnung. Wird die Einleitung des Abklärungsverfahrens zu der Beschwerde abgelehnt, so ist der Menschenrechtsbeauftragte verpflichtet, dies zu begründen.
Gleichzeitig mit dem Beschwerdeführer muss das staatliche Organ, das lokale Selbstverwaltungsorgan oder die Amtsperson, deren Handlungen oder Beschlüsse angefochten werden, von der Einleitung des Abklärungsverfahrens in Kenntnis gesetzt werden.
5. Bei vorliegenden Informationen über die Massen- oder groben Menschenrechtsverletzungen bzw. in den Fällen, die eine besondere öffentliche Bedeutung haben, ist der Menschenrechtsbeauftragte berechtigt, das Abklärungsverfahren auf eigene Initiative einzuleiten. Dabei ist das entsprechende staatliche Organ, das lokale Selbstverwaltungsorgan oder die Amtsperson von der Einleitung des Abklärungsverfahrens in Kenntnis zu setzen.

Artikel 11. Vorbringen von Beschwerden bei dem Menschenrechtsbeauftragten

1. Eine beliebige Person unabhängig von der Staatsangehörigkeit, deren Rechte und die vom Gesetz geschützten Belange auf dem Territorium des Swerdlowsker Gebietes verletzt waren, darf eine Beschwerde bei dem Menschenrechtsbeauftragten vorbringen.
2. Die Beschwerden müssen bei dem Menschenrechtsbeauftragten innerhalb eines Jahres nach der Rechtsverletzung schriftlich vorgebracht werden oder innerhalb eines Jahres nach jenem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer von der Verletzung seines Rechtes erfahren hat. Eine Beschwerde darf persönlich, durch einen Vertreter oder auf dem Postweg eingereicht werden.
3. Eine Beschwerde muss den Nachnamen, den Vornamen, den Vatersnamen und die Anschrift des Beschwerdeführers, die Anschrift und die Benennung des Organs oder der Amtsperson enthalten, dessen Handlungen oder Beschlüsse angefochten werden, die Darlegung des Wesens von Handlungen oder Beschlüssen, die, nach Auffassung des Beschwerdeführers, die Menschenrechte verletzen.
4. Werden die Forderungen, die in den Punkten 1 und 2 dieses Artikels erwähnt sind, nicht eingehalten, kann die Beschwerde im Falle ihrer besonderen öffentlichen Bedeutung zur Abklärung durch den Menschenrechtsbeauftragten dennoch angenommen werden.
5. Die staatliche Verwaltungsgebühr wird für die bei dem Menschenrechtsbeauftragten vorgebrachten Beschwerden nicht erhoben.

Artikel 12. Durchführung des Abklärungsverfahrens wegen Menschenrechtsverletzungen

1. Der Menschenrechtsbeauftragte ist berechtigt, das Abklärungsverfahren selbständig zu führen oder sich an die kompetenten Organe oder Amtspersonen mit der Bitte zu wenden, die gesamten oder ein Teil der Umstände zu prüfen, die zu klären sind.
2. Der Menschenrechtsbeauftragte ist bei der Durchführung der Abklärung zu einer Beschwerde berechtigt:
1) beliebige staatliche Organe, lokale Selbstverwaltungsorgane, staatliche und kommunale Institutionen ungehindert zu besuchen,
2) in der vom Gesetz festgelegten Weise von den Organen der staatlichen Macht, den lokalen Selbstverwaltungsorganen und ihren Amtspersonen jede für das Abklärungsverfahren notwendigen Angaben, Dokumente und Materialien anzufordern und zu erhalten,
3) die Erklärungen von beliebigen Amtspersonen zu den Umständen, die zu klären sind, zu bekommen,
4) selbständig oder gemeinsam mit den kompetenten Organen und Amtspersonen die Tätigkeit staatlicher und kommunaler Institutionen zu prüfen, in bezug auf die er über die Information über grobe oder Massenverletzungen von Menschenrechten verfügt.
3. Der Menschenrechtsbeauftragte ist verpflichtet, dem Organ oder der Amtsperson, dessen Handlungen angefochten werden, die Möglichkeit zu gewähren, seine (ihre) Erklärungen zu beliebigen Fragen abzugeben, die im Laufe der Untersuchung zu klären sind. Der Beschwerdeführer darf in die abgegebenen Erklärungen Einsicht nehmen.
4. Der Menschenrechtsbeauftragte ist verpflichtet, den Beschwerdeführer über den Ablauf des Abklärungsverfahrens zu informieren, und nach Abschluss des Verfahrens über die von ihm getroffenen Maßnahmen zu berichten oder mitzuteilen, dass die Menschenrechtsverletzung nicht festgestellt war.
Falls im Laufe des Abklärungsverfahrens zu einer Beschwerde Merkmale einer Straftat entdeckt werden, so überreicht der Menschenrechtsbeauftragte die ihm verfügbaren Materialien an die Organe, zu deren Kompetenz die Einleitung eines Strafverfahrens gehört, stellt das weitere Abklärungsverfahren ein und setzt den Beschwerdeführer davon in Kenntnis.
5. Die Materialien, die im Lauf des Abklärungsverfahrens erlangt sind, unterliegen der Verschwiegenheitspflicht bis zur Verkündung des endgültigen Beschlusses.
Der Menschenrechtsbeauftragte ist nicht berechtigt, die ihm im Lauf des Abklärungsverfahrens bekannt gewordenen Daten über das private Leben des Beschwerdeführers und anderer Personen ohne ihr Einverständnis publik zu machen.

Artikel 13. Einflussmöglichkeiten, realisierbar vom Menschenrechtsbeauftragten

1. Der Menschenrechtsbeauftragte ist berechtigt, im Ergebnis des Abklärungsverfahrens wegen Menschenrechtsverletzungen durch Handlungen oder Beschlüsse von staatlichen Organen des Swerdlowsker Gebietes, von lokalen Selbstverwaltungsorganen der Kommunen auf dem Territorium des Swerdlowsker Gebietes oder von ihren Amtspersonen:
1) eigenen Beschluss zu fassen und das Beschluss-Schreiben an das Organ oder die Amtsperson zu richten, in dessen Handlungen er die Menschenrechtsverletzung ersieht, der die Empfehlungen bezüglich der möglichen und notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der verletzten Rechte und zur künftigen Verhinderung der ähnlichen Verletzungen enthält (der Menschenrechtsbeauftragte leitet eine Kopie des Beschlusses an die höhere Instanz oder an die übergeordnete Amtsperson weiter);
2) die Einleitung eines disziplinären oder administrativen Verfahrens gegen die Amtspersonen, in deren Handlungen die Menschenrechtsverletzungen ersehen werden, bei den kompetenten Behörden einzubringen.
2. Betrifft das Verfahren wegen Menschenrechtsverletzungen die Handlungen oder Beschlüsse von staatlichen Organen der Russischen Föderation, von Gerichten, Strafvollzugsanstalten, der Staatsanwaltschaft und anderen Rechtsschutzorganen oder von Vertretungen anderer Subjekte der Russischen Föderation und ausländischer Staaten auf dem Territorium des Swerdlowsker Gebietes sowie von anderen Subjekten, in bezug auf die der Menschenrechtsbeauftragte keinen für sie verbindlichen Beschluss zu fassen hat, so darf er seine Empfehlungen diesen zukommen lassen und die Materialien des Verfahrens an den Menschenrechtsbeauftragten der Russischen Föderation oder an ein anderes kompetentes Organ weiterleiten.
Der Menschenrechtsbeauftragte setzt den Gouverneur des Swerdlowsker Gebietes in Kenntnis von der Einleitung, dem Verlauf und den Ergebnissen der Abklärungsverfahren, die mit Menschenrechtsverletzungen bei der Tätigkeit der Rechtsschutzorgane verbunden sind.
3. Der Menschenrechtsbeauftragte ist berechtigt, eine Mitteilung über die Ergebnisse des Abklärungsverfahrens wegen einer Menschenrechtsverletzung zu veröffentlichen. Von dem Beschluss über die Veröffentlichung ist das Organ oder die Amtsperson in Kenntnis zu setzen, in dessen Handlungen die Menschenrechtsverletzungen festgestellt sind. Auf Initiative der Letzteren ist zur veröffentlichten Mitteilung eine Erklärung seiner (ihrer) Position und Handlungen beizufügen.
4. Der Menschenrechtsbeauftragte ist berechtigt, im Ergebnis der Untersuchungen und der Analyse von Informationsquellen über die Verletzungen von Menschenrechten und -Freiheiten sowie der Schlussfolgerungen aus den Verfahrensbeschlüssen zu Beschwerden, Eingaben und Gesuchen der Bürger:
1) an die Organe und Amtspersonen, die über das Recht der gesetzgebenden Initiative verfügen, Vorschläge über die Änderung der geltenden Gesetzgebung zu richten, wenn er meint, dass die Handlungen und Beschlüsse, die die Rechte und Freiheiten der Bürger verletzen, aufgrund und zwecks Anwendung der geltenden Gesetzgebung oder infolge der existierenden Lücken begangen werden, aber auch wenn die geltende Gesetzgebung den allgemein anerkannten Prinzipien und den Normen des internationalen Rechtes, den internationalen Verträgen der Russischen Föderation und den internationalen Abkommen des Swerdlowsker Gebietes widerspricht;
2) an die staatlichen Organe, die lokalen Selbstverwaltungsorgane sowie ihre Amtspersonen die Vorschläge und Empfehlungen bezüglich der Gewährleistung von Menschenrechten und -Freiheiten und der Vervollkommnung der administrativen Prozeduren zu richten, welche die Rechte und die Würde des Menschen berühren;
3) sich an die Gesetzgebende Versammlung des Swerdlowsker Gebietes mit dem Vorschlag zu wenden, eine Kommission zur Untersuchung der Tatsachen von Menschenrechtsverletzungen in den Fällen zu bilden, die eine besondere öffentliche Bedeutung haben;
4) sich mit Appellen an internationale Rechtschutzorganisationen zu wenden.

Artikel 14. Berichte des Menschenrechtsbeauftragten (In der Fassung des Gebietsgesetzes vom 27.12.2002 Nr. 70-OS)

1. Der Menschenrechtsbeauftragte legt spätestens ein Monat nach Ende eines Kalenderjahres einen Bericht über seine Tätigkeit an die Gesetzgebende Versammlung des Swerdlowsker Gebietes vor. (In der Fassung des Gebietsgesetzes vom 27.12.2002 Nr. 70-OS)
Der jährliche Bericht des Menschenrechtsbeauftragten muss die allgemeinen Einschätzungen, Schlussfolgerungen und Empfehlungen bezüglich der Gewährleistung von Menschenrechten und -Freiheiten im Swerdlowsker Gebiet enthalten, und die staatlichen Organe, die lokalen Selbstverwaltungsorgane und ihre Amtspersonen erwähnen, die systematisch die Menschenrechte verletzen und sich weigern, die Maßnahmen zu ihrer Wiederherstellung und ihrem Schutz zu treffen. (In der Fassung des Gebietsgesetzes vom 27.12.2002 Nr. 70-OS)
2. Der jährliche Bericht des Menschenrechtsbeauftragten wird in der gemeinsamen Sitzung der Kammern der Gesetzgebenden Versammlung des Swerdlowsker Gebietes entgegengenommen. Die Kopien des Berichts werden an den Gouverneur und an den Vorsitzenden der Regierung des Swerdlowsker Gebietes gerichtet. (In der Fassung des Gebietsgesetzes vom 27.12.2002 Nr. 70-OS)
3. Der Menschenrechtsbeauftragte darf spezielle Berichte zu einzelnen Fragen der Wahrung von Menschenrechten an die Gesetzgebende Versammlung und an den Gouverneur des Swerdlowsker Gebietes richten.
4. Der jährliche Bericht des Menschenrechtsbeauftragten unterliegt der obligatorischen Veröffentlichung in den Massenmedien. (In der Fassung des Gebietsgesetzes vom 27.12.2002 Nr. 70-OS)
Die speziellen Berichte dürfen auf Beschluss des Menschenrechtsbeauftragten, der Gesetzgebenden Versammlung oder des Gouverneurs des Swerdlowsker Gebietes veröffentlicht werden.

Artikel 15. Anfechtung der Handlungen des Menschenrechtsbeauftragten

Die Handlungen des Menschenrechtsbeauftragten dürfen auf dem Gerichtsweg entsprechend der geltenden Gesetzgebung angefochten werden.

Artikel 16. Unterbrechung der Vollmächte des Menschenrechtsbeauftragten

1. Das Amtsverhältnis des Menschenrechtsbeauftragten endet mit Ablauf der Amtszeit, für die er gewählt ist, berechnet ab der Eidesleistung.
2. Die vorzeitige Einstellung des Amtsverhältnisses des Menschenrechtsbeauftragten erfolgt ausschließlich in den Fällen:
1) wenn er persönlich sein Entlassungsgesuch einreicht;
2) mit Verlust der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation;
3) Dieser Paragraph ist außer Kraft getreten. - Gebietsgesetz vom 27.12.2002 Nr. 70-OS.
4) beim Verstoß gegen die Forderungen des Artikels 8 vorliegenden Gesetzes;
5) wenn ein gerichtlicher Schuldspruch in bezug auf den Menschenrechtsbeauftragten in rechtliche Kraft tritt.
3. Der Verstoß gegen die Forderungen des Artikels 8 vorliegenden Gesetzes wird von der Kommission ermittelt, die durch die Repräsentantenkammer der Gesetzgebenden Versammlung des Swerdlowsker Gebietes aus ihren Abgeordneten und den Abgeordneten der Gebietsduma der Gesetzgebenden Versammlung gebildet wird.
4. Die vorzeitige Einstellung des Amtsverhältnisses des Menschenrechtsbeauftragten erfolgt mit einem Beschluss der Repräsentantenkammer der Gesetzgebenden Versammlung des Swerdlowsker Gebietes, der mit einer Zweidrittel-Mehrheit von ihrer festgelegten Mitgliederanzahl angenommen wird.
5. Im Falle der vorzeitigen Einstellung des Amtsverhältnisses des Menschenrechtsbeauftragten muss der neue Menschenrechtsbeauftragte innerhalb eines Monats gewählt werden.

Kapitel 4

GARANTIEN UND SICHERUNG DER TÄTIGKEIT
DES MENSCHENRECHTSBEAUFTRAGTEN DES SWERDLOWSKER GEBIETS

Artikel 17 ist außer Kraft getreten. - Gebietsgesetz vom 27.12.2002.

Artikel 18. Amtshilfe dem Menschenrechtsbeauftragten und Erfüllung seiner Beschlüsse

1. Alle staatlichen Organe, die lokalen Selbstverwaltungsorgane im Swerdlowsker Gebiet und ihre Amtspersonen sind verpflichtet, dem Menschenrechtsbeauftragten Amtshilfe zu leisten und die Materialien und Dokumente, die zur Verwirklichung seiner Vollmächte notwendig sind, sowie Erklärungen bezüglich der juristischen und faktischen Begründung ihrer Handlungen und Beschlüsse auf Anfrage vorzulegen.
2. Die vom Menschenrechtsbeauftragten angeforderte Materialien, Dokumente, Erklärungen und andere Informationen müssen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Erhalt der Anfrage an ihn gerichtet werden. Bei Bedarf darf die erwähnte Frist nach Abstimmung mit dem Menschenrechtsbeauftragten verlängert werden.
3. Das Organ oder die Amtsperson, die einen Beschluss des Menschenrechtsbeauftragten erhalten haben, sind verpflichtet, ihn innerhalb einer Frist von einem Monat zu prüfen und an den Menschenrechtsbeauftragten eine schriftliche Auskunft über die Ergebnisse der Untersuchung und die getroffenen Maßnahmen zu richten. Falls die Empfehlungen des Menschenrechtsbeauftragten nicht erfüllt sind, muss die Auskunft eine Begründung für ihre Nichterfüllung enthalten.
4. Wenn Leiter von staatlichen Organen, von lokalen Selbstverwaltungsorganen sowie Amtspersonen die in diesem Gesetz festgelegten Pflichten missachten, in die Tätigkeit des Menschenrechtsbeauftragten intervenieren oder seine Tätigkeit in einer beliebigen Form hindern, so werden die Schuldigen gemäß den föderalen und Gebietsgesetzen administrativ und disziplinarisch zur Verantwortung gezogen.

Artikel 19. Apparat des Menschenrechtsbeauftragten

1. Zur Gewährleistung der Tätigkeit des Menschenrechtsbeauftragten wird sein Apparat geschaffen.
Der Apparat des Menschenrechtsbeauftragten verfügt über die Rechte einer juristischen Person, hat ein Verrechnungskonto und andere Konten bei Bankinstitutionen, einen Dienstsiegel und Formulare mit der Abbildung des Wappens des Swerdlowsker Gebietes und mit seiner Benennung. (In der Fassung des Gebietsgesetzes vom 27.12.2002 Nr. 70-OS)
2. Der Menschenrechtsbeauftragte:
1) leitet die Arbeit des Apparates und genehmigt dessen Arbeitsbestimmungen;
2) bestimmt die Mitarbeiteranzahl, die Struktur und den Stellenplan des Apparates im Rahmen des Kostenplans;
3) ernennt den Leiter und die Mitarbeiter des Apparates und verteilt unter ihnen die Aufgaben;
4) bestimmt sonstige Angelegenheiten in der Tätigkeit des Apparates.
Der Menschenrechtsbeauftragte erteilt Weisungen zu den Angelegenheiten, die mit der Tätigkeit des Apparates verbunden sind.
3. Den Mitarbeitern des Apparates, die mit der Bearbeitung einzelner Vorgänge im Lauf des Abklärungsverfahrens wegen Menschenrechtsverletzungen beauftragt sind, muss eine entsprechende schriftliche Vollmacht mit der Unterschrift des Menschenrechtsbeauftragten ausgestellt werden.
Im Falle der zeitweiligen Abwesenheit des Menschenrechtsbeauftragten darf er die Erfüllung eines Teils seiner Pflichten (mit Ausnahme der Verkündung von Beschlüssen zu Abklärungsverfahren wegen Menschenrechtsverletzungen) an den Leiter des Apparates delegieren.
4. Die Mitarbeiter des Apparates des Menschenrechtsbeauftragten unterliegen der Gesetzgebung der Russischen Föderation und des Swerdlowsker Gebietes über den staatlichen Dienst.

Artikel 20. Expertenrat zu Fragen der Menschenrechte und -Freiheiten

1. Um dem Menschenrechtsbeauftragten konsultativ beratende Hilfe zu leisten, darf ein Expertenrat zu Fragen der Menschenrechte und -Freiheiten einberufen werden, der aus den Personen besteht, welche die notwendigen Erfahrungen auf diesem Gebiet haben.
2. Die Bestimmungen über den Expertenrat zu Fragen der Menschenrechte und -Freiheiten, seine Zusammensetzung und die Höhe der Entgelte seiner Mitglieder werden vom Menschenrechtsbeauftragten bestimmt.

Artikel 21. Finanzierung der Tätigkeit des Menschenrechtsbeauftragten

1. Die Finanzierung der Tätigkeit des Menschenrechtsbeauftragten, seines Apparates und des Expertenrates erfolgt aus den Mitteln des Gebietsbudgets und wird als Sonderposten vorgesehen.
2. Der Menschenrechtsbeauftragte genehmigt selbständig den Kostenplan im Rahmen der bereitgestellten Mittel.
3. Der Entwurf des Kostenplans für das nächste Finanzjahr wird vom Menschenrechtsbeauftragten an die Regierung des Swerdlowsker Gebietes zur Berücksichtigung bei der Zusammenstellung des Gebiets-Budgetentwurfs gerichtet.
4. Der Menschenrechtsbeauftragte darf im Laufe des Jahres bei der Gebietsduma der Gesetzgebenden Versammlung des Swerdlowsker Gebietes die zusätzlichen Mittel zur Finanzierung der nicht eingeplanten Maßnahmen beantragen.
5. Gleichzeitig mit dem jährlichen Bericht des Menschenrechtsbeauftragten wird sein Bericht über die Verwendung der Finanzmittel entgegengenommen. Die Kopie des Finanzberichts wird an die Regierung des Swerdlowsker Gebietes gerichtet. (In der Fassung des Gebietsgesetzes vom 27.12.2002 Nr. 70-OS)

Kapitel 5

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 22. Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes

Das vorliegende Gesetz tritt am Tag seiner offiziellen Veröffentlichung in Kraft.

Der Gouverneur
des Swerdlowsker Gebiets
Eduard Rossel