|
|
Gesetz des Swerdlowsker Gebietes
Über den Menschenrechtsbeauftragten des Swerdlowsker Gebietes
(In der Fassung des Gebietsgesetzes vom 27.12.2002 Nr. 70-OS)
Verabschiedet durch die Gebietsduma am 16. Mai 1996
Kapitel 1
ALLGEMEINE GRUNDLAGEN
Artikel 1. Angelegenheiten, die von diesem Gesetz bestimmt werden
Das vorliegende Gesetz bestimmt den Rechtsstatus des Menschenrechtsbeauftragten
des Swerdlowsker Gebietes, seine Tätigkeit, die Prozedur seiner Ernennung
und Amtsenthebung.
Artikel 2. Der Menschenrechtsbeauftragte des Swerdlowsker Gebietes
1. Entsprechend dem Statut des Swerdlowsker Gebietes wird das Amt des
Menschenrechtsbeauftragten des Swerdlowsker Gebietes (im Weiteren - der
Menschenrechtsbeauftragte) zur Unterstützung der Bürger beim
Schutz ihrer Rechte und legitimer Belange, die durch Handlungen von staatlichen
Organen, von lokalen Selbstverwaltungsorganen und von ihren Amtspersonen
verletzt werden, im Swerdlowsker Gebiet eingeführt.
2. Der Menschenrechtsbeauftragte ergänzt durch seine Tätigkeit
die bestehenden Formen und Mittel des Schutzes von Menschenrechten und
arbeitet mit dem Menschenrechtsbeauftragten der Russischen Föderation
und seinen Vertretern in der Region zusammen.
3. Der Menschenrechtsbeauftragte ist innerhalb des festgelegten Kompetenzbereiches
unabhängig von den staatlichen Organen und den lokalen Selbstverwaltungsorganen.
Artikel 3. Aufgaben des Menschenrechtsbeauftragten
Die Hauptaufgaben des Menschenrechtsbeauftragten sind:
1) die Garantien des staatlichen Schutzes von Menschenrechten und -Freiheiten
zu verstärken;
2) die ungehinderte Verwirklichung von Menschenrechten und -Freiheiten
zu fördern;
3) die Wahrung und Beachtung von Rechten, Freiheiten und Würde des
Menschen durch die staatlichen Organe, die lokalen Selbstverwaltungsorgane
und ihre Amtspersonen zu gewährleisten;
4) die Bürger rechtlich aufzuklären und ihnen ihre Rechte zu
erläutern;
5) die Wiederherstellung der verletzten Menschenrechte mit allen Mitteln
zu fördern;
6) die Maßnahmen zur Vervollkommnung der Gesetzgebung bezüglich
der Menschenrechte zu treffen und diese in Einklang mit den internationalen
Standards zu bringen;
7) die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Menschenrechte
zu entwickeln.
Artikel 4. Rechtliche Grundlage der Tätigkeit des Menschenrechtsbeauftragten
1. Der Menschenrechtsbeauftragte richtet sich nach der Verfassung und
den Gesetzen der Russischen Föderation, dem Statut und den Gesetzen
des Swerdlowsker Gebietes, den allgemein anerkannten Prinzipien und Normen
des internationalen Rechtes sowie den internationalen Verträgen der
Russischen Föderation und den internationalen Abkommen des Swerdlowsker
Gebietes.
2. Die Erklärung des Ausnahmezustandes auf gesamtem oder einem Teil
des Territoriums des Swerdlowsker Gebietes unterbricht die Tätigkeit
des Menschenrechtsbeauftragten nicht und führt zu keinen Veränderungen
seines Kompetenzbereiches.
Kapitel 2
WAHLEN UND AMTSANTRITT
DES MENSCHENRECHTSBEAUFTRAGTEN
DES SWERDLOWSKER GEBIETS
Artikel 5. Bedingungen für die Wahl des Menschenrechtsbeauftragten
1. Zum Amt des Menschenrechtsbeauftragten darf ein Bürger der Russischen
Föderation gewählt werden, der wahlberechtigt ist. (In der Fassung
des Gebietsgesetzes vom 27.12.2002 Nr. 70-OS)
2. Ein Kandidat für das Amt des Menschenrechtsbeauftragten hat über
die hohen moralischen Eigenschaften zu verfügen, das Vertrauen der
Öffentlichkeit genießen und die notwendigen Kenntnisse auf
dem Gebiet der Menschenrechte und der bürgerrechtlichen Tätigkeit
haben.
3. Ein Kandidat für das Amt des Menschenrechtsbeauftragten muss,
in der Regel, einen wissenschaftlichen Grad auf dem Gebiet der Rechtswissenschaft
oder eine juristische Hochschulausbildung und die Dauer der Berufstätigkeit
in einem juristischen Beruf von mindestens 10 Jahren aufweisen. In einzelnen
Fällen wird die fehlende juristische Spezialausbildung bei dem Kandidaten
akzeptiert, der über eine große Erfahrung in der bürgerrechtlichen
Tätigkeit verfügt.
Artikel 6. Wahlen des Menschenrechtsbeauftragten
1. Der Menschenrechtsbeauftragte wird, nachdem er vom Gouverneur des
Swerdlowsker Gebietes benannt wird, von der Repräsentantenkammer
der Gesetzgebenden Versammlung des Swerdlowsker Gebietes gewählt.
(In der Fassung des Gebietsgesetzes vom 27.12.2002 Nr. 70-OS)
2. Der Vorschlag des Gouverneurs des Swerdlowsker Gebietes wird an die
Repräsentantenkammer der Gesetzgebenden Versammlung des Swerdlowsker
Gebietes spätestens ein Monat vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen
Menschenrechtsbeauftragten vorgelegt. (In der Fassung des Gebietsgesetzes
vom 27.12.2002 Nr. 70-OS)
3. Eine beliebige Person oder eine öffentliche Vereinigung sind berechtigt,
ihre Vorschläge zur Kandidatur des Menschenrechtsbeauftragten an
den Gouverneur des Swerdlowsker Gebietes zu richten. (In der Fassung des
Gebietsgesetzes vom 27.12.2002 Nr. 70-OS)
4. Der Menschenrechtsbeauftragte wird in geheimer Wahl mit einer Zweidrittel-Mehrheit
von festgelegter Mitgliederanzahl der Repräsentantenkammer der Gesetzgebenden
Versammlung des Swerdlowsker Gebietes gewählt.
5. Noch vor der Abstimmung werden die Ansprachen des Gouverneurs des Swerdlowsker
Gebietes und des Kandidaten für das Amt des Menschenrechtsbeauftragten
in der Sitzung der Repräsentantenkammer der Gesetzgebenden Versammlung
des Swerdlowsker Gebietes obligatorisch angehört. (In der Fassung
des Gebietsgesetzes vom 27.12.2002 Nr. 70-OS)
Der Vorsitzende der Repräsentantenkammer der Gesetzgebenden Versammlung
des Swerdlowsker Gebietes ist verpflichtet, die Abgeordneten über
die Meinung der Öffentlichkeit zu unterrichten, die in den Massenmedien
sowie in den Gesuchen und Eingaben der Bürger und der öffentlichen
Vereinigungen geäußert ist, die bei der Gesetzgebenden Versammlung
des Swerdlowsker Gebietes eingegangen sind.
6. Der Beschluss über die Wahl des Menschenrechtsbeauftragten wird
durch die Verordnung der Repräsentantenkammer der Gesetzgebenden
Versammlung des Swerdlowsker Gebietes rechtskräftig gemacht. Die
entsprechende Verordnung neben den biographischen Angaben über den
Menschenrechtsbeauftragten unterliegen der obligatorischen Veröffentlichung
in den Massenmedien.
7. Der Menschenrechtsbeauftragte wird für die Amtszeit von fünf
Jahren gewählt. Eine und dieselbe Person darf nicht für mehr
als zwei aufeinander folgenden Amtsperioden zum Menschenrechtsbeauftragter
gewählt werden.
8. Wurde der Menschenrechtsbeauftragte von der Repräsentantenkammer
der Gesetzgebenden Versammlung nicht gewählt, so ist eine neue Kandidatur
vom Gouverneur des Swerdlowsker Gebietes in der nächsten Sitzung
der Repräsentantenkammer der Gesetzgebenden Versammlung des Swerdlowsker
Gebietes zu benennen. (In der Fassung des Gebietsgesetzes vom 27.12.2002
Nr. 70-OS)
Artikel 7. Amtsantritt des Menschenrechtsbeauftragten
1. Der Menschenrechtsbeauftragte tritt das Amt nach der Leistung des
Amtseides mit folgendem Inhalt an: "Hiermit schwöre ich, die
Rechte und Freiheiten des Menschen und des Bürgers mit allen Kräften
zu schützen, unparteiisch zu sein und mich ausschließlich nach
dem Gesetz und der Stimme des Gewissens zu richten".
2. Der Amtseid wird in der gemeinsamen Sitzung der Kammern der Gesetzgebenden
Versammlung des Swerdlowsker Gebietes in Anwesenheit des Gouverneurs und
der Mitglieder der Regierung des Swerdlowsker Gebietes spätestens
10 Tage nach dem Tag der Wahl des Menschenrechtsbeauftragten geleistet.
Artikel 8. Bedingungen der Pflichterfüllung vom Menschenrechtsbeauftragten
1. Der Menschenrechtsbeauftragte ist im Laufe der gesamten Amtszeit nicht
berechtigt, ein Abgeordneter der repräsentativen Organe der staatlichen
Macht und der lokalen Selbstverwaltung zu sein, Ämter bei anderen
staatlichen Organen und Organen der lokalen Selbstverwaltung zu bekleiden,
Mitglied von politischen Parteien und von öffentlichen Vereinigungen
zu sein, aber auch sich mit einer bezahlten Tätigkeit, mit Ausnahme
von Lehr-, wissenschaftlichen und schöpferischen Tätigkeit,
zu beschäftigen.
2. Die Person, die zum Menschenrechtsbeauftragten gewählt wurde,
ist verpflichtet, vor der Eidesleistung die Tätigkeit, die mit diesem
Status unvereinbar ist, einzustellen.
Kapitel 3
TÄTIGKEIT DES MENSCHENRECHTSBEAUFTRAGTEN
DES SWERDLOWSKER GEBIETS
Artikel 9. Kompetenzbereich des Menschenrechtsbeauftragten
1. Der Menschenrechtsbeauftragte handelt innerhalb des Kompetenzbereiches,
der vom Statut des Swerdlowsker Gebietes und dem vorliegenden Gesetz festgelegt
ist, und ist nicht berechtigt, die Beschlüsse zu fassen, die zu den
Kompetenzbereichen anderer staatlichen Organe, der lokalen Selbstverwaltungsorgane
und ihrer Amtspersonen gehören. (In der Fassung des Gebietsgesetzes
vom 27.12.2002 Nr. 70-OS)
2. Der Menschenrechtsbeauftragte:
1) empfängt die Bürger, prüft ihre Gesuche und Eingaben
wegen Menschenrechtsverletzungen sowie die Beschwerden gegen die Handlungen,
die Untätigkeit oder Beschlüsse von staatlichen Organen, von
lokalen Selbstverwaltungsorganen und von ihren Amtspersonen, welche die
Rechte und Freiheiten des Menschen und des Bürgers verletzen;
2) führt Abklärungsverfahren wegen Menschenrechtsverletzungen
durch, die aufgrund von Beschwerden oder auf eigene Initiative begonnen
sind;
3) leistet den Bürgern die kostenlose Rechtshilfe in den Fragen,
die zu seinem Kompetenzbereich gehören;
4) richtet die Vorschläge, Empfehlungen, Abklärungsergebnisse
an die staatlichen Organe, die lokalen Selbstverwaltungsorgane und ihre
Amtspersonen, die die Menschenrechtsverletzungen zulassen;
5) wendet sich an das Statutsgericht des Swerdlowsker Gebietes in den
Fällen der Verletzung von Menschenrechten und -Freiheiten in den
Gesetzen des Swerdlowsker Gebietes, den Verordnungen der Kammern der Gesetzgebenden
Versammlung, des Gouverneurs und der Regierung des Swerdlowsker Gebietes
sowie der lokalen Selbstverwaltungsorgane;
6) bringt die Angelegenheiten der Verletzungen von Menschenrechten und
-Freiheiten im Swerdlowsker Gebiet zur Untersuchung bei der Gebietsduma
der Gesetzgebenden Versammlung des Swerdlowsker Gebietes ein;
7) realisiert andere Vollmächte, die vom vorliegenden Gesetz vorgesehen
sind.
Artikel 10. Einleitung eines Abklärungsverfahrens wegen Menschenrechtsverletzungen
1. Der Menschenrechtsbeauftragte empfängt die Bürger und prüft
die an ihn gerichteten Beschwerden, Gesuche und Eingaben der Personen,
deren Rechte und Freiheiten verletzt sind. Die Beschwerden dürfen
von natürlichen Personen oder durch die nichtstaatlichen Organisationen
eingereicht werden, deren satzungsgemäße Bestimmung der Schutz
von Menschenrechten ist, vorbehaltlich des Einverständnisses der
Person, deren Rechte und Freiheiten verletzt waren.
2. Die Beschwerden gegen die Handlungen und Beschlüsse von Richtern
und Gerichten dürfen zur Abklärung durch den Menschenrechtsbeauftragten
nur dann angenommen werden, wenn es Menschenrechtsverletzungen im Laufe
des Gerichtsverfahrens gegeben hat oder das Gericht die Annahme der Beschwerde
gegen die Handlungen und Beschlüsse von staatlichen Machtorganen,
von lokalen Selbstverwaltungsorganen und von ihren Amtspersonen, welche
die Menschenrechte und -Freiheiten verletzen, verweigert hat.
3. Der Menschenrechtsbeauftragte ist verpflichtet, das Abklärungsverfahren
wegen Verletzung von Menschenrechten und -Freiheiten anhand einer Beschwerde
nur dann einzuleiten, falls der Beschwerdeführer keine anderen rechtlichen
Schutzmittel hat oder alle übrigen rechtlichen Mittel zu keinem Ergebnis
geführt haben. In anderen Fällen ist der Menschenrechtsbeauftragte
verpflichtet, dem Beschwerdeführer die notwendigen Erklärungen
zu geben und die Maßnahmen aufzuzeigen, die jener zum Schutz seiner
Rechte und der vom Gesetz geschützten Belange unternehmen darf.
Der Menschenrechtsbeauftragte ist berechtigt, die Beschwerde des Bürgers
gemäß der Zuständigkeit an die Amtsperson oder das Organ
weiterzuleiten, das für ihre Lösung kompetent ist. Zu der Beschwerde
darf eine sachliche Stellungnahme des Menschenrechtsbeauftragten beigefügt
werden.
4. Der Menschenrechtsbeauftragte setzt den Beschwerdeführer innerhalb
der zweiwöchigen Frist nach Eingang der Beschwerde schriftlich in
Kenntnis von der Einleitung des Abklärungsverfahrens oder von der
Ablehnung. Wird die Einleitung des Abklärungsverfahrens zu der Beschwerde
abgelehnt, so ist der Menschenrechtsbeauftragte verpflichtet, dies zu
begründen.
Gleichzeitig mit dem Beschwerdeführer muss das staatliche Organ,
das lokale Selbstverwaltungsorgan oder die Amtsperson, deren Handlungen
oder Beschlüsse angefochten werden, von der Einleitung des Abklärungsverfahrens
in Kenntnis gesetzt werden.
5. Bei vorliegenden Informationen über die Massen- oder groben Menschenrechtsverletzungen
bzw. in den Fällen, die eine besondere öffentliche Bedeutung
haben, ist der Menschenrechtsbeauftragte berechtigt, das Abklärungsverfahren
auf eigene Initiative einzuleiten. Dabei ist das entsprechende staatliche
Organ, das lokale Selbstverwaltungsorgan oder die Amtsperson von der Einleitung
des Abklärungsverfahrens in Kenntnis zu setzen.
Artikel 11. Vorbringen von Beschwerden bei dem Menschenrechtsbeauftragten
1. Eine beliebige Person unabhängig von der Staatsangehörigkeit,
deren Rechte und die vom Gesetz geschützten Belange auf dem Territorium
des Swerdlowsker Gebietes verletzt waren, darf eine Beschwerde bei dem
Menschenrechtsbeauftragten vorbringen.
2. Die Beschwerden müssen bei dem Menschenrechtsbeauftragten innerhalb
eines Jahres nach der Rechtsverletzung schriftlich vorgebracht werden
oder innerhalb eines Jahres nach jenem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer
von der Verletzung seines Rechtes erfahren hat. Eine Beschwerde darf persönlich,
durch einen Vertreter oder auf dem Postweg eingereicht werden.
3. Eine Beschwerde muss den Nachnamen, den Vornamen, den Vatersnamen und
die Anschrift des Beschwerdeführers, die Anschrift und die Benennung
des Organs oder der Amtsperson enthalten, dessen Handlungen oder Beschlüsse
angefochten werden, die Darlegung des Wesens von Handlungen oder Beschlüssen,
die, nach Auffassung des Beschwerdeführers, die Menschenrechte verletzen.
4. Werden die Forderungen, die in den Punkten 1 und 2 dieses Artikels
erwähnt sind, nicht eingehalten, kann die Beschwerde im Falle ihrer
besonderen öffentlichen Bedeutung zur Abklärung durch den Menschenrechtsbeauftragten
dennoch angenommen werden.
5. Die staatliche Verwaltungsgebühr wird für die bei dem Menschenrechtsbeauftragten
vorgebrachten Beschwerden nicht erhoben.
Artikel 12. Durchführung des Abklärungsverfahrens wegen Menschenrechtsverletzungen
1. Der Menschenrechtsbeauftragte ist berechtigt, das Abklärungsverfahren
selbständig zu führen oder sich an die kompetenten Organe oder
Amtspersonen mit der Bitte zu wenden, die gesamten oder ein Teil der Umstände
zu prüfen, die zu klären sind.
2. Der Menschenrechtsbeauftragte ist bei der Durchführung der Abklärung
zu einer Beschwerde berechtigt:
1) beliebige staatliche Organe, lokale Selbstverwaltungsorgane, staatliche
und kommunale Institutionen ungehindert zu besuchen,
2) in der vom Gesetz festgelegten Weise von den Organen der staatlichen
Macht, den lokalen Selbstverwaltungsorganen und ihren Amtspersonen jede
für das Abklärungsverfahren notwendigen Angaben, Dokumente und
Materialien anzufordern und zu erhalten,
3) die Erklärungen von beliebigen Amtspersonen zu den Umständen,
die zu klären sind, zu bekommen,
4) selbständig oder gemeinsam mit den kompetenten Organen und Amtspersonen
die Tätigkeit staatlicher und kommunaler Institutionen zu prüfen,
in bezug auf die er über die Information über grobe oder Massenverletzungen
von Menschenrechten verfügt.
3. Der Menschenrechtsbeauftragte ist verpflichtet, dem Organ oder der
Amtsperson, dessen Handlungen angefochten werden, die Möglichkeit
zu gewähren, seine (ihre) Erklärungen zu beliebigen Fragen abzugeben,
die im Laufe der Untersuchung zu klären sind. Der Beschwerdeführer
darf in die abgegebenen Erklärungen Einsicht nehmen.
4. Der Menschenrechtsbeauftragte ist verpflichtet, den Beschwerdeführer
über den Ablauf des Abklärungsverfahrens zu informieren, und
nach Abschluss des Verfahrens über die von ihm getroffenen Maßnahmen
zu berichten oder mitzuteilen, dass die Menschenrechtsverletzung nicht
festgestellt war.
Falls im Laufe des Abklärungsverfahrens zu einer Beschwerde Merkmale
einer Straftat entdeckt werden, so überreicht der Menschenrechtsbeauftragte
die ihm verfügbaren Materialien an die Organe, zu deren Kompetenz
die Einleitung eines Strafverfahrens gehört, stellt das weitere Abklärungsverfahren
ein und setzt den Beschwerdeführer davon in Kenntnis.
5. Die Materialien, die im Lauf des Abklärungsverfahrens erlangt
sind, unterliegen der Verschwiegenheitspflicht bis zur Verkündung
des endgültigen Beschlusses.
Der Menschenrechtsbeauftragte ist nicht berechtigt, die ihm im Lauf des
Abklärungsverfahrens bekannt gewordenen Daten über das private
Leben des Beschwerdeführers und anderer Personen ohne ihr Einverständnis
publik zu machen.
Artikel 13. Einflussmöglichkeiten, realisierbar vom Menschenrechtsbeauftragten
1. Der Menschenrechtsbeauftragte ist berechtigt, im Ergebnis des Abklärungsverfahrens
wegen Menschenrechtsverletzungen durch Handlungen oder Beschlüsse
von staatlichen Organen des Swerdlowsker Gebietes, von lokalen Selbstverwaltungsorganen
der Kommunen auf dem Territorium des Swerdlowsker Gebietes oder von ihren
Amtspersonen:
1) eigenen Beschluss zu fassen und das Beschluss-Schreiben an das Organ
oder die Amtsperson zu richten, in dessen Handlungen er die Menschenrechtsverletzung
ersieht, der die Empfehlungen bezüglich der möglichen und notwendigen
Maßnahmen zur Wiederherstellung der verletzten Rechte und zur künftigen
Verhinderung der ähnlichen Verletzungen enthält (der Menschenrechtsbeauftragte
leitet eine Kopie des Beschlusses an die höhere Instanz oder an die
übergeordnete Amtsperson weiter);
2) die Einleitung eines disziplinären oder administrativen Verfahrens
gegen die Amtspersonen, in deren Handlungen die Menschenrechtsverletzungen
ersehen werden, bei den kompetenten Behörden einzubringen.
2. Betrifft das Verfahren wegen Menschenrechtsverletzungen die Handlungen
oder Beschlüsse von staatlichen Organen der Russischen Föderation,
von Gerichten, Strafvollzugsanstalten, der Staatsanwaltschaft und anderen
Rechtsschutzorganen oder von Vertretungen anderer Subjekte der Russischen
Föderation und ausländischer Staaten auf dem Territorium des
Swerdlowsker Gebietes sowie von anderen Subjekten, in bezug auf die der
Menschenrechtsbeauftragte keinen für sie verbindlichen Beschluss
zu fassen hat, so darf er seine Empfehlungen diesen zukommen lassen und
die Materialien des Verfahrens an den Menschenrechtsbeauftragten der Russischen
Föderation oder an ein anderes kompetentes Organ weiterleiten.
Der Menschenrechtsbeauftragte setzt den Gouverneur des Swerdlowsker Gebietes
in Kenntnis von der Einleitung, dem Verlauf und den Ergebnissen der Abklärungsverfahren,
die mit Menschenrechtsverletzungen bei der Tätigkeit der Rechtsschutzorgane
verbunden sind.
3. Der Menschenrechtsbeauftragte ist berechtigt, eine Mitteilung über
die Ergebnisse des Abklärungsverfahrens wegen einer Menschenrechtsverletzung
zu veröffentlichen. Von dem Beschluss über die Veröffentlichung
ist das Organ oder die Amtsperson in Kenntnis zu setzen, in dessen Handlungen
die Menschenrechtsverletzungen festgestellt sind. Auf Initiative der Letzteren
ist zur veröffentlichten Mitteilung eine Erklärung seiner (ihrer)
Position und Handlungen beizufügen.
4. Der Menschenrechtsbeauftragte ist berechtigt, im Ergebnis der Untersuchungen
und der Analyse von Informationsquellen über die Verletzungen von
Menschenrechten und -Freiheiten sowie der Schlussfolgerungen aus den Verfahrensbeschlüssen
zu Beschwerden, Eingaben und Gesuchen der Bürger:
1) an die Organe und Amtspersonen, die über das Recht der gesetzgebenden
Initiative verfügen, Vorschläge über die Änderung
der geltenden Gesetzgebung zu richten, wenn er meint, dass die Handlungen
und Beschlüsse, die die Rechte und Freiheiten der Bürger verletzen,
aufgrund und zwecks Anwendung der geltenden Gesetzgebung oder infolge
der existierenden Lücken begangen werden, aber auch wenn die geltende
Gesetzgebung den allgemein anerkannten Prinzipien und den Normen des internationalen
Rechtes, den internationalen Verträgen der Russischen Föderation
und den internationalen Abkommen des Swerdlowsker Gebietes widerspricht;
2) an die staatlichen Organe, die lokalen Selbstverwaltungsorgane sowie
ihre Amtspersonen die Vorschläge und Empfehlungen bezüglich
der Gewährleistung von Menschenrechten und -Freiheiten und der Vervollkommnung
der administrativen Prozeduren zu richten, welche die Rechte und die Würde
des Menschen berühren;
3) sich an die Gesetzgebende Versammlung des Swerdlowsker Gebietes mit
dem Vorschlag zu wenden, eine Kommission zur Untersuchung der Tatsachen
von Menschenrechtsverletzungen in den Fällen zu bilden, die eine
besondere öffentliche Bedeutung haben;
4) sich mit Appellen an internationale Rechtschutzorganisationen zu wenden.
Artikel 14. Berichte des Menschenrechtsbeauftragten (In der Fassung des
Gebietsgesetzes vom 27.12.2002 Nr. 70-OS)
1. Der Menschenrechtsbeauftragte legt spätestens ein Monat nach
Ende eines Kalenderjahres einen Bericht über seine Tätigkeit
an die Gesetzgebende Versammlung des Swerdlowsker Gebietes vor. (In der
Fassung des Gebietsgesetzes vom 27.12.2002 Nr. 70-OS)
Der jährliche Bericht des Menschenrechtsbeauftragten muss die allgemeinen
Einschätzungen, Schlussfolgerungen und Empfehlungen bezüglich
der Gewährleistung von Menschenrechten und -Freiheiten im Swerdlowsker
Gebiet enthalten, und die staatlichen Organe, die lokalen Selbstverwaltungsorgane
und ihre Amtspersonen erwähnen, die systematisch die Menschenrechte
verletzen und sich weigern, die Maßnahmen zu ihrer Wiederherstellung
und ihrem Schutz zu treffen. (In der Fassung des Gebietsgesetzes vom 27.12.2002
Nr. 70-OS)
2. Der jährliche Bericht des Menschenrechtsbeauftragten wird in der
gemeinsamen Sitzung der Kammern der Gesetzgebenden Versammlung des Swerdlowsker
Gebietes entgegengenommen. Die Kopien des Berichts werden an den Gouverneur
und an den Vorsitzenden der Regierung des Swerdlowsker Gebietes gerichtet.
(In der Fassung des Gebietsgesetzes vom 27.12.2002 Nr. 70-OS)
3. Der Menschenrechtsbeauftragte darf spezielle Berichte zu einzelnen
Fragen der Wahrung von Menschenrechten an die Gesetzgebende Versammlung
und an den Gouverneur des Swerdlowsker Gebietes richten.
4. Der jährliche Bericht des Menschenrechtsbeauftragten unterliegt
der obligatorischen Veröffentlichung in den Massenmedien. (In der
Fassung des Gebietsgesetzes vom 27.12.2002 Nr. 70-OS)
Die speziellen Berichte dürfen auf Beschluss des Menschenrechtsbeauftragten,
der Gesetzgebenden Versammlung oder des Gouverneurs des Swerdlowsker Gebietes
veröffentlicht werden.
Artikel 15. Anfechtung der Handlungen des Menschenrechtsbeauftragten
Die Handlungen des Menschenrechtsbeauftragten dürfen auf dem Gerichtsweg
entsprechend der geltenden Gesetzgebung angefochten werden.
Artikel 16. Unterbrechung der Vollmächte des Menschenrechtsbeauftragten
1. Das Amtsverhältnis des Menschenrechtsbeauftragten endet mit Ablauf
der Amtszeit, für die er gewählt ist, berechnet ab der Eidesleistung.
2. Die vorzeitige Einstellung des Amtsverhältnisses des Menschenrechtsbeauftragten
erfolgt ausschließlich in den Fällen:
1) wenn er persönlich sein Entlassungsgesuch einreicht;
2) mit Verlust der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation;
3) Dieser Paragraph ist außer Kraft getreten. - Gebietsgesetz vom
27.12.2002 Nr. 70-OS.
4) beim Verstoß gegen die Forderungen des Artikels 8 vorliegenden
Gesetzes;
5) wenn ein gerichtlicher Schuldspruch in bezug auf den Menschenrechtsbeauftragten
in rechtliche Kraft tritt.
3. Der Verstoß gegen die Forderungen des Artikels 8 vorliegenden
Gesetzes wird von der Kommission ermittelt, die durch die Repräsentantenkammer
der Gesetzgebenden Versammlung des Swerdlowsker Gebietes aus ihren Abgeordneten
und den Abgeordneten der Gebietsduma der Gesetzgebenden Versammlung gebildet
wird.
4. Die vorzeitige Einstellung des Amtsverhältnisses des Menschenrechtsbeauftragten
erfolgt mit einem Beschluss der Repräsentantenkammer der Gesetzgebenden
Versammlung des Swerdlowsker Gebietes, der mit einer Zweidrittel-Mehrheit
von ihrer festgelegten Mitgliederanzahl angenommen wird.
5. Im Falle der vorzeitigen Einstellung des Amtsverhältnisses des
Menschenrechtsbeauftragten muss der neue Menschenrechtsbeauftragte innerhalb
eines Monats gewählt werden.
Kapitel 4
GARANTIEN UND SICHERUNG DER TÄTIGKEIT
DES MENSCHENRECHTSBEAUFTRAGTEN DES SWERDLOWSKER GEBIETS
Artikel 17 ist außer Kraft getreten. - Gebietsgesetz vom 27.12.2002.
Artikel 18. Amtshilfe dem Menschenrechtsbeauftragten und Erfüllung
seiner Beschlüsse
1. Alle staatlichen Organe, die lokalen Selbstverwaltungsorgane im Swerdlowsker
Gebiet und ihre Amtspersonen sind verpflichtet, dem Menschenrechtsbeauftragten
Amtshilfe zu leisten und die Materialien und Dokumente, die zur Verwirklichung
seiner Vollmächte notwendig sind, sowie Erklärungen bezüglich
der juristischen und faktischen Begründung ihrer Handlungen und Beschlüsse
auf Anfrage vorzulegen.
2. Die vom Menschenrechtsbeauftragten angeforderte Materialien, Dokumente,
Erklärungen und andere Informationen müssen innerhalb einer
Frist von zwei Wochen nach Erhalt der Anfrage an ihn gerichtet werden.
Bei Bedarf darf die erwähnte Frist nach Abstimmung mit dem Menschenrechtsbeauftragten
verlängert werden.
3. Das Organ oder die Amtsperson, die einen Beschluss des Menschenrechtsbeauftragten
erhalten haben, sind verpflichtet, ihn innerhalb einer Frist von einem
Monat zu prüfen und an den Menschenrechtsbeauftragten eine schriftliche
Auskunft über die Ergebnisse der Untersuchung und die getroffenen
Maßnahmen zu richten. Falls die Empfehlungen des Menschenrechtsbeauftragten
nicht erfüllt sind, muss die Auskunft eine Begründung für
ihre Nichterfüllung enthalten.
4. Wenn Leiter von staatlichen Organen, von lokalen Selbstverwaltungsorganen
sowie Amtspersonen die in diesem Gesetz festgelegten Pflichten missachten,
in die Tätigkeit des Menschenrechtsbeauftragten intervenieren oder
seine Tätigkeit in einer beliebigen Form hindern, so werden die Schuldigen
gemäß den föderalen und Gebietsgesetzen administrativ
und disziplinarisch zur Verantwortung gezogen.
Artikel 19. Apparat des Menschenrechtsbeauftragten
1. Zur Gewährleistung der Tätigkeit des Menschenrechtsbeauftragten
wird sein Apparat geschaffen.
Der Apparat des Menschenrechtsbeauftragten verfügt über die
Rechte einer juristischen Person, hat ein Verrechnungskonto und andere
Konten bei Bankinstitutionen, einen Dienstsiegel und Formulare mit der
Abbildung des Wappens des Swerdlowsker Gebietes und mit seiner Benennung.
(In der Fassung des Gebietsgesetzes vom 27.12.2002 Nr. 70-OS)
2. Der Menschenrechtsbeauftragte:
1) leitet die Arbeit des Apparates und genehmigt dessen Arbeitsbestimmungen;
2) bestimmt die Mitarbeiteranzahl, die Struktur und den Stellenplan des
Apparates im Rahmen des Kostenplans;
3) ernennt den Leiter und die Mitarbeiter des Apparates und verteilt unter
ihnen die Aufgaben;
4) bestimmt sonstige Angelegenheiten in der Tätigkeit des Apparates.
Der Menschenrechtsbeauftragte erteilt Weisungen zu den Angelegenheiten,
die mit der Tätigkeit des Apparates verbunden sind.
3. Den Mitarbeitern des Apparates, die mit der Bearbeitung einzelner Vorgänge
im Lauf des Abklärungsverfahrens wegen Menschenrechtsverletzungen
beauftragt sind, muss eine entsprechende schriftliche Vollmacht mit der
Unterschrift des Menschenrechtsbeauftragten ausgestellt werden.
Im Falle der zeitweiligen Abwesenheit des Menschenrechtsbeauftragten darf
er die Erfüllung eines Teils seiner Pflichten (mit Ausnahme der Verkündung
von Beschlüssen zu Abklärungsverfahren wegen Menschenrechtsverletzungen)
an den Leiter des Apparates delegieren.
4. Die Mitarbeiter des Apparates des Menschenrechtsbeauftragten unterliegen
der Gesetzgebung der Russischen Föderation und des Swerdlowsker Gebietes
über den staatlichen Dienst.
Artikel 20. Expertenrat zu Fragen der Menschenrechte und -Freiheiten
1. Um dem Menschenrechtsbeauftragten konsultativ beratende Hilfe zu leisten,
darf ein Expertenrat zu Fragen der Menschenrechte und -Freiheiten einberufen
werden, der aus den Personen besteht, welche die notwendigen Erfahrungen
auf diesem Gebiet haben.
2. Die Bestimmungen über den Expertenrat zu Fragen der Menschenrechte
und -Freiheiten, seine Zusammensetzung und die Höhe der Entgelte
seiner Mitglieder werden vom Menschenrechtsbeauftragten bestimmt.
Artikel 21. Finanzierung der Tätigkeit des Menschenrechtsbeauftragten
1. Die Finanzierung der Tätigkeit des Menschenrechtsbeauftragten,
seines Apparates und des Expertenrates erfolgt aus den Mitteln des Gebietsbudgets
und wird als Sonderposten vorgesehen.
2. Der Menschenrechtsbeauftragte genehmigt selbständig den Kostenplan
im Rahmen der bereitgestellten Mittel.
3. Der Entwurf des Kostenplans für das nächste Finanzjahr wird
vom Menschenrechtsbeauftragten an die Regierung des Swerdlowsker Gebietes
zur Berücksichtigung bei der Zusammenstellung des Gebiets-Budgetentwurfs
gerichtet.
4. Der Menschenrechtsbeauftragte darf im Laufe des Jahres bei der Gebietsduma
der Gesetzgebenden Versammlung des Swerdlowsker Gebietes die zusätzlichen
Mittel zur Finanzierung der nicht eingeplanten Maßnahmen beantragen.
5. Gleichzeitig mit dem jährlichen Bericht des Menschenrechtsbeauftragten
wird sein Bericht über die Verwendung der Finanzmittel entgegengenommen.
Die Kopie des Finanzberichts wird an die Regierung des Swerdlowsker Gebietes
gerichtet. (In der Fassung des Gebietsgesetzes vom 27.12.2002 Nr. 70-OS)
Kapitel 5
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 22. Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes
Das vorliegende Gesetz tritt am Tag seiner offiziellen Veröffentlichung
in Kraft.
Der Gouverneur
des Swerdlowsker Gebiets
Eduard Rossel
|