| Gesetzliche Grundlagen: Tschechien | ||
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JUDr. Otakar Motejl, geb. am 10. September 1932 in Prag, Witwer, 1 Kind. Nach dem Abschluss des JUS-Studiums auf der Karls Universität in Prag (1955) Rechtsanwalt in Bánská Bystrica, seit 1958 in Kladno, später in Prag. Zwischen 1966 -1968 wissenschaftlicher Mitarbeiter des Rechtsinstituts im Justizministerium. Im September 1968 zum Richter des Obersten Gerichtshofes in Prag gewählt, im April 1970 verließ er den Obersten Gerichtshof und war anschließend bis Jänner 1990 wieder als Rechtsanwalt tätig. Er verteidigte u. a. in politischen Strafverfahren mehrere Dissidenten, Anhänger der inoffiziellen Kulturbewegung und Aktivisten von unabhängigen Initiativen. Im Dezember 1989 in die parlamentarische Untersuchungskommission gewählt, die sich mit den Ereignissen rund um den 17. November befasste. Vom 23. 1.1990 bis 31. 12. 1992 Präsident des Obersten Gerichtshofes CSFR, vom 25. 2. 1993 bis 8. 8. 1998 Präsident des Obersten Gerichthofes der Tschechischen Republik. Vom August 1998 bis 16. Oktober 2000 Justizminister der Tschechischen Republik. Seit 1992 Präsident der Vereinigung der tschechoslowakischen bzw. tschechischen Juristen. Im Jahre 1991 erhielt er die silberne Medaille der American Bar Association für den Schutz der Menschenrechte.
349/1999 Slg. GESETZ vom 8. Dezember 1999 über den Ombudsmann Das Parlament hat in diesem Gesetz der Tschechischen Republik beschlossen: ERSTER TEIL ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN § 1 (1) Der Ombudsmann schützt Personen vor Handlungen der Behörden und sonstiger in diesem Gesetz angeführten Institutionen, falls diese im Widerspruch zum geltenden Recht , zu den Prinzipien eines demokratischen Rechtsstaates und guter Verwaltung stehen sowie vor deren Untätigkeit und trägt damit zum Schutz der Grundrechte und -freiheiten bei. (2)
Der Wirkungsbereich des Ombudsmannes erstreckt sich gemäß Absatz
1 auf Ministerien und sonstige Verwaltungsbehörden mit dem Wirkungsbereich
im gesamten Staatsgebiet, auf ihnen unterstellte Verwaltungsbehörden,
den Rat für Rundfunk und Fernsehen, auf Bezirksämter und Städte beim Vollzug
der Zuständigkeiten eines Bezirksamtes, auf Gemeinden beim Vollzug der
Staatsverwaltung, weiters auf die Polizei der Tschechischen Republik,
die Armee der Tschechischen Republik, die Burgwache, die Justizwache der
Tschechischen Republik, die Haft- und Strafvollzugsanstalten, auf Schutz-
oder Erziehungseinrichtungen, auf Einrichtungen der medizinischen Zwangsbehandlung
sowie auf öffentliche Krankenkassen (weiter nur "Behörden"). (3) In den Zuständigkeitsbereich des Ombudsmannes fallen nicht das Parlament, der Präsident der Tschechischen Republik und die Regierung, der Oberste Rechnungshof, die Nachrichtendienste der Tschechischen Republik, der Ermittler der Polizei der Tschechischen Republik, die Staatsanwaltschaften und Gerichte mit Ausnahme der Justizverwaltung. (4) Der Ombudsmann ist nicht befugt, in die Handlungen und Entscheidungen der Behörden auf eine andere Art und Weise als durch dieses Gesetz bestimmt ist, einzugreifen. § 2 (1)
Der Ombudsmann wird von der Abgeordnetenkammer gewählt für eine
Funktionsperiode von sechs Jahren aus den Kandidaten, aus denen je zwei
vom Präsidenten der Republik und dem Senat vorgeschlagen werden; übereinstimmende
Vorschläge sind zulässig. Der Ombudsmann kann höchstens für zwei unmittelbar
aufeinander folgende Funktionsperioden gewählt werden. (2)
Zum Ombudsmann können alle Personen, die in den Senat wählbar sind,
gewählt werden. (3)
Der Sitz des Ombudsmannes ist Brünn. (4)
Der Stellvertreter des Ombudsmannes vertritt diesen im vollen Umfang
in der Zeit von dessen Abwesenheit. Der Ombudsmann kann diesem einen Teil
seines Wirkungsbereichs abtreten. Für die Wahl, den Verlust der Funktion,
die Abberufung aus der Funktion und die Rechtsstellung des Stellvertreters
des Ombudsmannes gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Ombudsmann
analog, falls nicht durch dieses Gesetz anderes bestimmt ist. § 3 (1)
Die Funktion des Ombudsmannes ist unvereinbar mit den Funktionen
des Präsidenten der Republik, eines Abgeordneten, eines Senators und eines
Richters sowie mit allen Tätigkeiten in der öffentlichen Verwaltung. (2)
Die Ausübung dieser Funktion ist unvereinbar mit anderen entgeltlichen
Tätigkeiten, mit Ausnahme der Verwaltung des eigenen Vermögens, der wissenschatlichen,
pädagogischen, publizistischen, literarischen oder künstlerischen Arbeit,
soferne eine solche nicht auf Kosten der Ausübung der Funktion und der
Würde des Amtes geht und sie
die Unabhängigkeit und Überparteilichkeit der Ausübung der Funktion nicht
bedroht. (3)
Der Ombudsmann darf kein Mitglied einer politischen Partei oder
Bewegung sein. (4)
Während der Ausübung der Funtion wird der Ombudsmann, falls er
der Wehrpflicht unterliegt, nicht zum aktiven militärischen Dienst einberufen
oder es wird ein solcher unterbrochen; die dadurch versäumten Truppenübungen
werden ihm erlassen. § 4 (1)
Der Ombudsmann beginnt die Ausübung der Funktion
mit der Angelobung durch den Präsidenten der Abgeordnetenkammer. (2)
Die Angelobungsformel lautet: "Ich gelobe auf meine Ehre und
mein Gewissen, dass ich meine Funktion unabhängig und überparteilich,
im Einklang mit der Verfassung und sonstigen Gesetzen ausüben und die
Unverletzbarkeit des Rechtes schützen werde." (3) Der Ombudsmann übt seine Funktion unabhängig und überparteilich aus. (4)
Für die Ausübung der Funktion legt der Obmbudsmann vor der Abgeordnetenkammer
Rechenschaft ab. § 6 (1)
Die Funtion des Ombudsmannes erlischt einen Tag nachdem: a)
seine Funktionsperiode abgelaufen ist, b)
ein Gerichtsurteil, durch das der Ombudsmann wegen einer Straftat verurteilt
wurde, die Rechtskraft erlangte, c)
er nicht mehr für den Senat wählbar wäre, d)
er die Ausübung einer unter § 3 Abs. 1 angeführten Funktionen oder eine
Tätigkeit in der Staatsverwaltung begann, oder e)
dem Präsidenten der Abgeordnetenkammer eine schriftliche Erklärung zugestellt
wurde, dass der Ombudsmann auf diese Funktion verzichtet. (2)
Das Erlöschen der Funktion aus den im Absatz 1 angeführten Gründen
erklärt der Präsident der Abgeordnetenkammer und benachrichtigt darüber
schriftlich die Person, welche die Funktion des Ombudsmannes verloren
hat. (3) Falls der Ombudsmann eine Tätigkeit ausübt, die gemäß § 3 Abs. 2 mit der Ausübung seiner Funktion unvereinbar, oder dieser Mitglied einer politischen Partei oder politischen Bewegung ist, wird der Ombudsmann durch die Abgeordnetenkammer von seiner Funktion abberufen und darüber schriftlich benachrichtigt; die Abberufung wird mit dem Tag der Zustellung der schriftlichen Benachrichtigung wirksam. (4)
Die Abberufung aus der Funktion wird dem Präsidenten der Abgeordnetenkammer,
dem Präsidenten der Republik sowie auch der Öffentlichkeit bekannt gegeben;
gleichzeitig wird über das Erlöschen der Funktion die Abgeordnetenkammer
benachrichtigt. (5)
Falls der Ombudsmann binnen 10 Tagen ab seiner Wahl nicht angelobt
wurde oder dessen Funktion erloschen oder dieser aus der Funktion abberufen
wurde, findet binnen 60 Tagen die Wahl gemäß § 2 Abs. 1 statt. § 7 (1)
Der Ombudsmann kann nicht strafrechtlich verfolgt werden ohne die
Zustimmung der Abgeordnetenkammer. Falls die Abgeordnetenkammer diese
verweigert, ist eine Strafverfolgung bis zum Ende der Funktionsperiode
ausgeschlossen. (2) Der Ombudsmann unterliegt der Verschwiegenheitspflicht bezüglich des im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Funktion erworbenen Wissens und zwar auch nach der Beendigung der Ausübung der Funktion, falls nicht anders durch das Gesetz bestimmt ist; derselben Pflicht unterliegen auch die Mitarbeiter seines Büros (§ 25). (3)
Der Verschwiegenheitspflicht gemäß Absatz 2 können der Ombudsmann
oder die Mitarbeiter seines Büros aus wichtigen Gründen durch den Präsidenten
der Abgeordnetenkammer enthoben werden. (4)
Die Organe des Staates einschließlich der im Strafverfahren tätigen
sind nur dann berechtigt, Einsicht in die Akten des Ombudsmannes zu nehmen
oder diese ihm abzunehmen, wenn es im Einklang mit dem Gesetz steht und
mit dem Einverständnis des Ombudsmannes und falls er dieses verweigert,
mit dem Einverständnis des Präsidenten der Abgeordnetenkammer. § 8 (1)
Die Funktion des Ombudsmannes ist eine öffentliche Funktion. (2)
Dem Ombudsmann stehen das Gehalt, der Spesenersatz und die Naturalleistungen
in derselben Höhe wie dem Präsidenten des Obersten Rechnungshofes zu.
Dem Stellvertreter des Ombudsmannes stehen das Gehalt, das weitere Gehalt,
der Spesenersatz und die Naturalleistungen in derselben Höhe wie dem Vizepräsidenten
des Obersten Rechnungshofes zu. ZWEITER TEIL DIE TÄTIGKEIT DES OMBUDSMANNES § 9 (1)
Der Ombudsmann handelt a)
aufgrund der an ihn gerichteten Eingabe einer natürlichen oder einer juristischen
Person (weiter nur "Eingabe") b)
aufgrund der an einen Abgeordneten oder Senator gerichteten Anregung,
die an den Ombudsmann abgetreten wurde, c) aufgrund der an eine der Parlamentskammer
gerichteten Eingabe, die an den Ombudsmann abgetreten wurde, oder d)
aus eigener Initiative. § 10 (1) Jedermann hat das Recht, eine schriftliche Eingabe an den Ombudsmann in einer Sache zu richten, die in dessen Zuständigkeitsbereich (§ 1) fällt; die Eingabe kann auch mündlich zu Protokoll gebracht werden. (2)
Eine Eingabe einer Person, welcher die persönliche Freiheit entzogen
wurde, darf nicht amtlich kontrolliert werden. (3)
Die Eingabe ist gebührenfrei. § 11 (1)
Die Eingabe muss beinhalten a)
die Schilderung der für die Sache wesentlichen Umstände (§ 10 Abs. 1),
einschließlich der Mitteilung, ob die Sache zugleich, bzw. mit welchem
Ergebnis, an ein anderes Staatsorgan gerichtet wurde, b)
die Bezeichnung der Behörde bzw. den Vornamen und Namen der Person, welche
die Eingabe betrifft, oder sonstige die Identität der Person betreffenden
Angaben, c)
einen Nachweis darüber, dass die Behörde, welche die Eingabe betrifft,
ergebnislos zur Richtigstellung aufgefordert wurde, d) den Vornamen, den Namen und den Wohnsitz, bei einer juristischen Person den Firmennamen, den Firmensitz und den Namen der für diese zum Handeln befugten Person, von der die Eingabe einbringenden Person (weiter nur "Beschwerdeführer"). (2) Falls die Eingabe einen Beschluss betrifft, legt der Beschwerdeführer dessen Gleichschrift an. § 12 (1) Der Ombudsmann legt die Eingabe zurück, wenn diese eine Sache be- trifft, die nicht in seinen Zuständigkeitsbereich fällt oder nicht die die Anregung einbringende Person betrifft. (2) Der Ombudsmann kann die Eingabe zurück legen, wenn a) die Auflagen gemäß § 11 nicht binnen der festgesetzten Frist erfüllt wurden, b)
diese offensichtlich unbegründet ist, c)
seit der Rechtskraft des Beschlusses oder der Maßnahme oder des Ereignisses,
welche die Eingabe betrifft, am Tag der Zustellung der Anregung mehr als
ein Jahr vergangen ist, d)
die Sache, welche die Eingabe betrifft, vor einem Gericht verhandelt wird
oder bereits durch ein Gericht entschieden wurde, oder e) es sich um eine durch den Ombudsmann bereits untersuchte Sache (§ 17 und 18) handelt und die wiederholt eingebrachte Eingabe keinen neuen Sachverhalt erbringt (3) Die Zurücklegung der Eingabe und die Gründe dafür gibt der Ombudsmann dem Beschwerdeführer schriftlich bekannt. § 13 (1)
Falls die Eingabe inhaltlich ein Rechtsmittel gemäß den Bestimmungen
über das Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, eine Anklage oder ein Rechtsmittel
der Verwaltungsgerichtsbarkeit, oder eine Verfassungsbeschwerde darstellt,
setzt sich der Ombudsmann mit dem Beschwerdeführer unverzüglich in Verbindung
und klärt diesen über die richtige Vorgangsweise auf. § 14 Falls der Ombudsmann die Eingabe nicht zurück legt (§ 12) oder nicht gemäß § 13 vorgeht, leitet er die Untersuchung ein und setzt davon den Beschwerdeführer in Kenntnis. § 15 (1)
Der Ombudsmann ist befugt, mit Kenntnis der Behördenleiter, und
zwar auch ohne vorherige Anmeldung, alle Räumlichkeiten der Behörden zu
betreten und dort Ermittlungen durchzuführen betreffend a) die Akteneinsicht, b) die Befragung der einzelnen Mitarbeiter der Behörde, c) die Gespräche mit den in den Haft- und Strafvollzugsanstalten,
in den Schutz- oder Erziehungseinrichtungen oder Einrichtungen für medizinische
Zwangsbehandlung untergebrachten Personen und zwar unter vier Augen. (2)
Die Behörden sind verpflichtet, auf Ansuchen des Ombudsmannes und
binnen der von ihm festgesetzten Frist a) Auskünfte und Erklärungen abzugeben, b) Akten und sonstige Schriftstücke vorzulegen, c) schriftllich eine Stellungnahme zum Tatsachenbestand
und zu Rechtsfragen zu übermitteln, d) die vom Ombudsmann vorgeschlagene Beweisführung sicherzustellen, e) die Aufsichtsmaßnahmen, zu denen sie kraft des Gesetzes
befugt sind und die der Ombudsmann vorschlägt, durchzuführen. (3)
Der Ombudsmann ist befugt, bei den mündlichen Verhandlungen und
bei der Beweisführung anwesend zu sein und die anwesenden Personen zu
befragen. (4)
Der Ombudsmann ist befugt zu verlangen, dass die einzelnen Mitarbeiter
der Behörden zwecks der Ermittlungen gemäß der o. a. Absätze derer Schweigepflicht
enthoben werden, falls diese ihnen kraft des Gesetzes auferlegt wurde.
§ 16 Alle Staatsorgane und die die öffentliche Verwaltung ausübenden Personen sind im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs verpflichtet, dem Ombudsmann während seiner Ermittlungen die von ihm verlangte Hilfe zu leisten. § 17 Falls der Ombudsmann durch seine Ermittlungen weder eine Rechtsverletzung noch sonstige Verfehlungen feststellt (§ 1, Abs. 1), setzt er davon sowohl den Beschwerdeführer als auch die Behörde in Kenntnis. § 18 (1) Falls der Ombudsmann durch die Ermittlungen eine Verletzung der Rechtsvorschriften oder sonstige Verfehlungen feststellt (§ 1 Abs. 1), fordert er die Behörde zu einer seine Feststelllungen betreffenden Stellungnahme auf, die binnen 30 Tagen zu erfolgen hat. (2) Falls die Behörde auf Aufforderung gemäß Absatz 1 mitteilt, dass sie Maßnahmen zwecks einer Besserung durchgeführt hat oder durchführt und der Ombudsmann diese für ausreichend hält, setzt er davon den Beschwerdeführer und die Behörde in Kenntnis. Ansonsten teilt der Ombudsmann nach dem Erhalt der Stellungnahme oder nach dem Ablauf der o. a. Frist seinen endgültigen Standpunkt der Behörde und dem Beschwerdeführer mit; sein Vorschlag der Verbesserungsmaßnahmen ist ein Bestandteil davon. § 19 Der Ombudsmann kann insbesondere folgende Verbesserungsmaßnahmen
vorschlagen: a) die Einleitung des Verfahrens zur Überprüfung der
Entscheidung, der Amtshandlung oder der Vorgangsweise der Behörde, falls
man diese von amtswegen einleiten kann, b) die Durchführung der Amtshandlung zwecks Beseitigung
der Untätigkeit, c) die Einleitung eines Disziplinar- oder eines ähnlichen
Verfahrens, d) die Einleitung einer Strafverfolgung wegen Straftat,
Verstoßes oder sonstigen Verwaltungsdeliktes, e) den Schadenersatz oder das Geltendmachen von Schadenersatzansprüchen. § 20 (1) Die Behörde ist verpflichtet, binnen 30 Tagen nach der Zustellung des endgültigen Standpunktes dem Ombudsmann die durchgeführten Verbesserungsmaßnahmen bekannt zu geben. (2)
Falls die Behörde ihrer Pflicht gemäß Absatz 1 nicht nachkommt
oder die durchgeführten Verbesserungsmaßnahmen nach Ansicht des Ombudsmannes
nicht ausreichend sind, a) setzt davon der Ombudsmann die übergeordnete Behörde
in Kenntnis oder die Regierung, falls es eine solche Behörde nicht gibt, b) kann der Ombudsmann die Öffentlichkeit informieren;
geheime Tatsachen und Angaben über die Identität des Beschwerdeführers
und über die Mitarbeiter der Behörde werden nicht bekannt gegeben. (3)
Der Ombudsmann kann vorgehen gleich wie im Absatz 2 auch dann,
wenn die Behörde ihren aus dem § 15 Abs. 1 bis 3 hervorgehenden Pflichten
nicht nachkommt. § 21 Falls der Ombudsmann aus eigener Initiative handelt,
werden sinngemäß die Bestimmungen § 15 bis 20 angewendet. DRITTER TEIL BESONDERE BEFUGNISSE UND PFLICHTEN DES OMBUDSMANNES § 22 (1) Der Ombudsmann ist befugt, die Schaffung, die Änderung oder die Aufhebung einer Rechtsvorschrift oder einer internen Vorschrift zu empfehlen. Die Empfehlung bringt er bei der Behörde ein, in deren Zuständigkeitsbereich diese fällt und falls es sich um Regierungserlässe oder -beschlüsse handelt, bei der Regierung (2) Die Behörde ist verpflichtet, ihre Stellungnahme zu der Empfehlung gemäß Absatz 1 binnen 60 Tagen abzugeben. Die Bestimmungen § 20 Abs. 2 gelten analog. § 23 (1) Der Ombudsmann legt jährlich bis 31. März der Abgeordnetenkammer einen zusammenfassenden schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit im vergangenen Jahr vor; der Bericht ist eine Publikation der Kammer. Der Bericht wird gleichzeitig dem Senat, dem Präsidenten der Republik, der Regierung und den Ministerien und anderen Verwaltungsbehörden mit dem Zuständigkeitsbereich im gesamten Staatsgebiet zugeschickt und in einer geeigneten Form publiziert. (2) Der Ombudsmann macht laufend die Öffentlichkeit mit seiner Tätigkeit gemäß diesem Gesetz und mit den Erkenntnissen, die sich aus seiner Tätigkeit ergeben haben, bekannt. § 24 (1)
Der Ombudsmann legt der Abgeordnetenkammer vor a) mindestens alle 3 Monate eine Information über seine
Tätigkeit, b) einen Bericht
über einzelne Sachen, in denen keine ausreichenden Verbesserungsmaßnahmen
erreicht wurden, auch nicht durch die
Vorgangsweise gemäß § 20, c) Empfehlungen gemäß § 22, falls es sich um Rechtsvorschriften handelt. (2) Die Abgeordnetenkammer verhandelt die durch den Ombudsmann vorgelegten Berichte und Informationen. (3) Der Ombudsmann ist berechtigt, an der Sitzung der Abgeordnetenkammer und deren Organs teilzunehmen, falls die seinen Zuständigkeitsbereich betreffenden Sachen verhandelt werden, auch wenn die Sitzung oder ein Teil davon für nicht öffentlich erklärt wurde. Falls er sich zum Wort meldet, wird ihm dieses erteilt. VIERTER TEIL SCHLUSSBESTIMMUNGEN § 25 (1) Die mit der fachlichen, organisatorischen und technischen Absicherung der Tätigkeit des Ombudsmannes verbundenen Aufgaben werden von dem Büro des Ombudsmannes (weiter nur "Büro"), das aus dem Staatshaushalt finanziert wird, ausgeführt. (2) Details zur Organisation und den Aufgaben des Büros werden durch die vom Ombudsmann herausgegebenen Statuten geregelt. (3) Der Ombudsmann kann einzelne Mitarbeiter des Büros mit den Ermittlungen zur Sache gemäß § 15 Abs. 1 und 3 beauftragen und Ihnen die Befugnis zu Handlungen in seinem Namen in bestimmten Verfahren vor dem Verfassungsgericht erteilen.1) § 26 Die mit der Tätigkeit des Ombudsmannes und dessen Büros verbundenen Ausgaben werden aus einem Sonderkapitel des Staatshaushaltes finanziert. § 27 (1) Auf den Ombudsmann erstreckt sich das Arbeitsgesetzbuch, falls nicht durch dieses Gesetz anderes bestimmt ist. (2) Die Gehaltsverhältnisse der Mitarbeiter des Büros werden durch die Bestimmungen über die Gehaltsverhältnisse der Mitarbeiter der Organe der Staatsverwaltung geregelt. § 28 Rechtswirksamkeit Dieses Gesetz wird rechtswirksam am sechzigsten Tag nach dessen erkündung. Klaus e.h. Havel e.h. Zeman e.h. 1) § 64 Abs. 2 lit. f) des Gesetzes Nr. 182/1993 Slg über das Verfassungsgericht im Wortlaut der späteren Bestimmungen.
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