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Ombudsmann der Stadt Zürich
Rechtsgrundlagen:
Gemeindeordnung der Stadt Zürich
(vom 26. April 1970, mit Aenderungen bis 15.
März 1998)
Die Gemeindeordnung, die "Stadtverfassung"
von Zürich, ist nicht nur die Rechtsgrundlage für die Existenz des "Beauftragten
in Beschwerdesachen", d.h. des Ombudsmannes, sondern sie enthält
in Art.39 zugleich die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. In der
Stadt Zürich wird das aus 125 Mitgliedern bestehende Parlament, das den
Ombudsmann jeweils für vier Jahre wählt, als "Gemeinderat" bezeichnet.
Art.14
Teuerungszulagen, Anpassung der Besoldung an die Teuerung
Art.25 Abs.2
Teilnahme des Ombudsmannes an Sitzungen des Gemeinderates
Die bzw. der Beauftragte in Beschwerdesachen
sowie die bzw. der Datenschutzbeauftragte nehmen anlässlich der Behandlung
ihrer bzw. seiner Berichte im Rat an den Sitzungen teil. Bei der Beratung
von Geschäften, die ihre bzw. seine Aufgabe betreffen, ist ihr bzw. ihm
Gelegenheit zur Stellungnahme in der vorberatenden Kommission und im Rat
zu geben.
Art.35 Abs.1
Wahl des Ombudsmannes
Der Gemeinderat wählt:...
h) den Beauftragten/die Beauftragte in Beschwerdesachen
und dessen Stellvertreter / deren Stellvertreterin.
Art.37 Abs.3 Vorprüfung des Jahresberichts/Rechenschaftsberichts
des Ombudsmannes durch die Geschäftsprüfungskommission des Gemeinderates
Die Kommission prüft die Berichte der bzw. des Beauftragten
in Beschwerdesachen sowie der bzw. des Datenschutzbeauftragten.
Art.39 Abs.1 - 5
Aufgaben, Kompetenzen, Verfahren
- Der/die Beauftragte in Beschwerdesachen vermittelt
im Verkehr zwischen Bürgern und Bürgerinnen einerseits und der Stadtverwaltung
anderseits. Er/sie prüft Beschwerden, die gegen die Stadtverwaltung
erhoben werden. Seine/ihre Inanspruchnahme steht jeder natürlichen und
juristischen Person frei, die daran ein Interesse hat, und ist kostenlos.
- Der/die Beauftragte klärt ab, ob die Stadtverwaltung
nach Recht und Billigkeit verfährt. Er/sie nimmt in geeigneter Weise
zur untersuchten Angelegenheit Stellung, hat aber keine Entscheidungs-
und Weisungsbefugnis. Seine/ihre Stellungnahmen werden den Beteiligten,
der vorgesetzten Verwaltungsbehörde und nach seinem/ihrem Ermessen auch
weiteren Stellen zur Kenntnis gebracht.
- Der/die Beauftragte ist in seiner/ihrer Tätigkeit
unabhängig. Er/sie regelt das Verfahren und ernennt seine/ihre Arbeitnehmenden.
Er/sie kann jederzeit von der Stadtverwaltung schriftliche oder mündliche
Auskünfte einholen, Besichtigungen durchführen und die Akten beiziehen.
Behördemitglieder und Arbeitnehmende der Stadt Zürich sind ihm/ihr gegenüber
von der Schweigepflicht entbunden. Der/die Beauftragte seinerseits/ihrerseits
wahrt das Amtsgeheimnis, soweit es schutzwürdige öffentliche oder private
Interessen gebieten.
- Der/die Beauftragte erstattet dem Gemeinderat mindestens
einmal jährlich Bericht über seine/ihre Geschäftsführung. Es/sie kann
darin auf Mängel im geltenden Recht und in der Verwaltungstätigkeit
hinweisen und Aenderungen oder Verbesserungen anregen.
- Der Stellvertreter/die Stellvertreterin übernimmt
in Fällen von längerer, ausserordentlicher Abwesenheit alle Aufgaben
und Befugnisse des/der Beauftragten. Der Gemeinderat regelt die Entschädigung.
Art.41 Besoldung des Ombudsmannes
Dem Gemeinderat stehen zu:
h) Festsetzung der Besoldungen:... des Beauftragten in
Beschwerdesachen...
Art.118 Abs.2 Vorsorgeversicherung
des Ombudsmannes
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