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Ombudsmann der Stadt Zürich
Rechtsgrundlagen:
Gemeindeordnung der Stadt Zürich


(vom 26. April 1970, mit Aenderungen bis 15. März 1998)

Die Gemeindeordnung, die "Stadtverfassung" von Zürich, ist nicht nur die Rechtsgrundlage für die Existenz des "Beauftragten in Beschwerdesachen", d.h. des Ombudsmannes, sondern sie enthält in Art.39 zugleich die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. In der Stadt Zürich wird das aus 125 Mitgliedern bestehende Parlament, das den Ombudsmann jeweils für vier Jahre wählt, als "Gemeinderat" bezeichnet.

Art.14
Teuerungszulagen, Anpassung der Besoldung an die Teuerung

Art.25 Abs.2
Teilnahme des Ombudsmannes an Sitzungen des Gemeinderates

Die bzw. der Beauftragte in Beschwerdesachen sowie die bzw. der Datenschutzbeauftragte nehmen anlässlich der Behandlung ihrer bzw. seiner Berichte im Rat an den Sitzungen teil. Bei der Beratung von Geschäften, die ihre bzw. seine Aufgabe betreffen, ist ihr bzw. ihm Gelegenheit zur Stellungnahme in der vorberatenden Kommission und im Rat zu geben.

Art.35 Abs.1
Wahl des Ombudsmannes

Der Gemeinderat wählt:...

h) den Beauftragten/die Beauftragte in Beschwerdesachen und dessen Stellvertreter / deren Stellvertreterin.

Art.37 Abs.3 Vorprüfung des Jahresberichts/Rechenschaftsberichts des Ombudsmannes durch die Geschäftsprüfungskommission des Gemeinderates

Die Kommission prüft die Berichte der bzw. des Beauftragten in Beschwerdesachen sowie der bzw. des Datenschutzbeauftragten.

Art.39 Abs.1 - 5
Aufgaben, Kompetenzen, Verfahren

  1. Der/die Beauftragte in Beschwerdesachen vermittelt im Verkehr zwischen Bürgern und Bürgerinnen einerseits und der Stadtverwaltung anderseits. Er/sie prüft Beschwerden, die gegen die Stadtverwaltung erhoben werden. Seine/ihre Inanspruchnahme steht jeder natürlichen und juristischen Person frei, die daran ein Interesse hat, und ist kostenlos.
  2. Der/die Beauftragte klärt ab, ob die Stadtverwaltung nach Recht und Billigkeit verfährt. Er/sie nimmt in geeigneter Weise zur untersuchten Angelegenheit Stellung, hat aber keine Entscheidungs- und Weisungsbefugnis. Seine/ihre Stellungnahmen werden den Beteiligten, der vorgesetzten Verwaltungsbehörde und nach seinem/ihrem Ermessen auch weiteren Stellen zur Kenntnis gebracht.
  3. Der/die Beauftragte ist in seiner/ihrer Tätigkeit unabhängig. Er/sie regelt das Verfahren und ernennt seine/ihre Arbeitnehmenden. Er/sie kann jederzeit von der Stadtverwaltung schriftliche oder mündliche Auskünfte einholen, Besichtigungen durchführen und die Akten beiziehen. Behördemitglieder und Arbeitnehmende der Stadt Zürich sind ihm/ihr gegenüber von der Schweigepflicht entbunden. Der/die Beauftragte seinerseits/ihrerseits wahrt das Amtsgeheimnis, soweit es schutzwürdige öffentliche oder private Interessen gebieten.
  4. Der/die Beauftragte erstattet dem Gemeinderat mindestens einmal jährlich Bericht über seine/ihre Geschäftsführung. Es/sie kann darin auf Mängel im geltenden Recht und in der Verwaltungstätigkeit hinweisen und Aenderungen oder Verbesserungen anregen.
  5. Der Stellvertreter/die Stellvertreterin übernimmt in Fällen von längerer, ausserordentlicher Abwesenheit alle Aufgaben und Befugnisse des/der Beauftragten. Der Gemeinderat regelt die Entschädigung.

Art.41 Besoldung des Ombudsmannes

Dem Gemeinderat stehen zu:

h) Festsetzung der Besoldungen:... des Beauftragten in Beschwerdesachen...

Art.118 Abs.2 Vorsorgeversicherung des Ombudsmannes