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Die neue Zürcher Verfassung
Vorlage vom 28. Oktober 2004 zuhanden der Volksabstimmung vom 27. Februar
2005
Art. 81 Ombudsstelle
1. Der Kantonsrat wählt eine Ombudsperson.
Diese leitet die Ombudsstelle.
2 .Die Ombudsstelle vermittelt zwischen Privatpersonen und der kantonalen
Verwaltung,
kantonalen Behörden oder Privaten, die kantonale Aufgaben wahrnehmen.
Das Gesetz
kann Ausnahmen vorsehen.
3. Die Ombudsstelle ist unabhängig.
4. Sie kann auch in Gemeinden tätig werden, deren Gemeindeordnung
dies vorsieht.
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