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Die neue Zürcher Verfassung
Vorlage vom 28. Oktober 2004 zuhanden der Volksabstimmung vom 27. Februar 2005

Art. 81 Ombudsstelle

1. Der Kantonsrat wählt eine Ombudsperson. Diese leitet die Ombudsstelle.
2 .Die Ombudsstelle vermittelt zwischen Privatpersonen und der kantonalen Verwaltung,
kantonalen Behörden oder Privaten, die kantonale Aufgaben wahrnehmen. Das Gesetz
kann Ausnahmen vorsehen.
3. Die Ombudsstelle ist unabhängig.
4. Sie kann auch in Gemeinden tätig werden, deren Gemeindeordnung dies vorsieht.