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Rechtliche Grundlagen der Beschwerdestelle
für das Alter - Zürich

LEITBILD

Mit Beratung und Vermittlung unterstützt die Unabhängige Beschwerdestelle alte Menschen, die sich in ihrer Würde und ihren Rechten verletzt und bedroht fühlen. Sie verpflichtet sich dem Wohle und der Würde des alten Menschen resp. der Beschwerdeführenden. Sie wird durch vier grosse in der Altersarbeit tätige Organisationen getragen. Dies gibt ihr das notwendige Gewicht und die Legitimation nach aussen.

2.1. Ziele und Zielgruppen

Bei der Unabhängigen Beschwerdestelle erhalten alte Menschen und ihre Angehörigen, in der Altersarbeit tätige Personen und Institutionen Rat und Unterstützung bei Konflikten betr. Betreuung, Pflege, Wohnen, Finanzen etc.

Die Beschwerdestelle ist politisch und konfessionell unabhängig.

2.2. Dienstleistungen

Die Unabhängige Beschwerdestelle stellt für die Schlichtung von Konflikten das Fachwissen von unabhängigen Fachleuten und eine fachkompetente Geschäftsstelle zur Verfügung.

Die Geschäftsstelle sensibilisiert in der Altersarbeit tätige Personen und Institutionen für Konfliktfelder und den Respekt und würdevollen Umgang mit alten Menschen.

Die Geschäftsstelle macht die Trägerschaftsorganisationen auf Missstände aufmerksam und fordert so die Weiterentwicklung und Verbesserung der Altersarbeit.

Erkenntnisse aus der Arbeit der Beschwerdestelle werden in anonymisierter, auf die grundsätzlichen Fragen fokussierter Form und unter Beachtung des Persönlichkeitsschutzes den Trägerschaftsorganisationen zur weiteren Bearbeitung übergeben.

2.3. Arbeitsgrundsätze

Die Beschwerdestelle nimmt jede Beschwerde entgegen, geht jeder Beschwerde nach und nimmt die Anliegen der Beschwerdeführenden ernst.

Die Beschwerdestelle versteht sich in erster Linie als Schlichtungsstelle. Sie sucht zusammen mit allen Beteiligten nach Lösungen, die für alle Beteiligten zufriedenstellend sind.

Die von einer Beschwerde direkt Betroffenen werden in jedem Fall das Einverständnis der Beschwerdeführenden vorausgesetzt - an erster Stelle informiert. In speziell begründeten Ausnahmefällen kann die Beschwerdestelle auch einen andern Weg einschlagen.

Bei nachweislichen Missständen, bei denen kein Konsens zustande kommt, kann die Beschwerdestelle den Beizug von Aufsichtsorganen bzw. übergeordneten Instanzen sowie den Rechtsweg empfehlen. Solche Schritte werden nur in komplexen Situationen gewählt, wenn bereits alle anderen Lösungsmöglichkeiten erfolglos erprobt worden sind.

Die Diskretion und Verschwiegenheit gegenüber Beschwerdeführenden werden von den Mitarbeitenden sowohl nach innen als auch gegen aussen jederzeit garantiert.

Die Mitglieder der Fachkommission und Mitarbeitenden handeln im Rahmen dieser Arbeitsgrundsätze eigenverantwortlich. Ihre wichtigste Handlungsmaxime ist der Respekt vor der Würde der Beschwerdeführenden und der Betroffenen.

2.4.      Finanzen

Die Unabhängige Beschwerdestelle wird mit Beiträgen der Trägerschaftsorganisationen, Spenden und Erträgen aus Dienstleistungen sowie mit Beiträgen Dritter finanziert. Die Beschwerdestelle ist nicht gewinnorientiert. Allfällige Überschüsse werden in den Betrieb und die Weiterentwicklung der Beschwerdestelle investiert.

Siehe Jahresrechnung und Bilanz in Anhang 2

ANHANG 1:

STATUTEN

des Vereins 

Unabhängige Beschwerdestelle für das Alter - Zürich

Name und Sitz

Art. 1

Unter dem Namen „Unabhängige Beschwerdestelle für das Alter“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich.

Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

Zweck

Art. 2

Der Verein hat zum Zweck, die Würde alter Menschen zu wahren und ihnen zu ihren Rechten zu verhelfen. Insbesondere unterstützt er ältere Menschen, deren Angehörige sowie in der Altersarbeit Tätige, Institutionen und deren Mitarbeiter, bei der Schlichtung von Konflikten in den Bereichen des Zusammenlebens, der Betreuung, der Finanzen, des Wohnens etc.  Bei der Suche nach Lösungen ist der Verein dem Wohle des alten Menschen verpflichtet und versucht in erster Linie eine für alle Betroffenen annehmbare Lösung zu finden.

Art. 3

Der Verein betreibt dazu eine Beschwerdestelle und stellt zur Erfüllung dieser Aufgabe das erforderliche Personal und freiwillige Fachkommissionsmitglieder, ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an. Die Beschwerdestelle ist verpflichtet, Anfragen diskret, unbürokratisch und im Sinne des Datenschutzes zu behandeln. Geschäfte dürfen weder von Dritten noch von Vereinsmitgliedern eingesehen werden. Der Vorstand wird unter diesen Bedingungen über alle relevanten Geschäfte informiert, um seine Aufsichtspflicht wahrnehmen zu können. Dabei ist die Unabhängigkeit der Beschwerdestelle in jedem Falle zu wahren.

Mitglieder

Art. 4

Gründungsmitglieder des Vereins sind:

- Spitex Verband Kanton Zürich

- Schweizerisches Rotes Kreuz Kanton Zürich

- Schweizerischer Heimverband Sektion Zürich

- Pro Senectute Kanton Zürich

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Art. 5

Der Vorstand kann mit einstimmigem Beschluss weitere Mitglieder aufnehmen.

Die Mitgliedschaft erlischt:

- auf eigenen Wunsch, d.h. sie kann durch eine schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand auf Ende des Kalenderjahres, unter Berücksichtigung einer 6-monatigen Frist gekündigt werden. Nach Möglichkeit sorgen die Gründungssmitglieder für den Ersatz.

- infolge Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages nach eingeschriebener Mahnung;

Passivmitglieder

Art. 6

Passivmitglieder sind natürliche oder juristische Personen die sich, ohne eine aktive Mitgliedschaft anzustreben, für den Verein interessieren und diesen finanziell und ideell unterstützen.

Passivmitglieder werden jeweils über die Vereinsaktivitäten informiert und zahlen einen reduzierten Jahresbeitrag. Sie haben kein Stimmrecht.

nner

Art. 7

Gönner sind natürliche oder juristische Personen, die den Verein finanziell unterstützen.

Organe

Art. 8

Die Organe des Vereins sind:

- die Generalversammlung

- der Vorstand

- der Revisor

Generalversammlung

Art. 9

9.1. Ordentliche und ausserordentliche Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet einmal im Jahr, jeweils im Frühling statt. Die Mitglieder werden vom Vorstand mindestens 4 Wochen vor der Versammlung schriftlich unter Bekanntgabe der Traktanden eingeladen. Anträge müssen mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Präsidenten eingetroffen sein und werden zur Information weitergeleitet. Eine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit, innert Monatsfrist, sowohl durch den Vorstand, als auch auf Verlangen der Revisoren oder eine Mitglieds einberufen werden.

An der Generalversammlung dürfen nur Beschlüsse über angekündigte Gegenstände gefasst werden.

9.2. Aufgaben der Generalversammlung

- Wahl der Vorstandsmitglieder

- Wahl der Präsidentin/des Präsidenten des Vorstandes

- Wahl des Revisors

- Abnahme des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung

- Genehmigung des Voranschlages

- Festsetzung der Mitgliederbeiträge

- Beschlussfassung über Anträge, die vom Vorstand oder von Mitgliedern      vorgelegt werden

- Statutenänderungen

- Auflösung des Vereins oder dessen Vereinigung mit einer anderen juristischen Person.

9.3. Stimmengewicht und Beschlussfassung

Jedes Gründungsmitglied hat zwei Stimmen, alle andern Mitglieder je eine Stimme. Für eine Beschlussfassung und Wahlen ist das absolute Mehr der von den Anwesenden vertretenen Stimmenzahl massgebend, sofern kein besonderes Quorum vorgesehen ist.

Bei Stimmengleichheit gibt die/der Vorsitzende den Stichentscheid. Statutenänderungen müssen einstimmig mit den von den Anwesenden vertretenen Stimmen beschlossen werden.

Vorstand

Art. 10

10.1. Zusammensetzung und Stimmrecht

Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Personen. Er konstituiert sich mit Ausnahme der/des Präsidentin/en selbst.

Der/die Präsident/in ist unabhängig von den 4 Gründungsmitgliedern.

Die Geschäftsleiterin/Der Geschäftsleiter nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

10.2. Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand ist das leitende Vereinsorgan und behandelt alle Geschäfte, die nicht gemäss Gesetz oder Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seine Zuständigkeit fallen insbesondere:

- Vertretung des Vereins nach aussen; Abschluss von Verträgen

- Sicherstellen der Mittelbeschaffung

- Erstattung von Jahresbericht, Jahresrechnung und Budget zuhanden der Generalversammlung

- Ausarbeitung von Leitideen und Regelungen

- Wahlvorschläge für die Präsidentschaft, Geschäftsleitung und allfällige weitere Vorstandsmitglieder

- Wahl der Revisionsstelle

- Festlegung der Anstellungs- und Arbeitsbedingungen der vom Verein beschäftigten Beschwerdestelle-Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Aufsicht über die Beschwerdestelle

10.3. Aufgaben der Präsidentin/des Präsidenten

- Leitung der Vorstandssitzungen

- Vertretung des Vereins nach aussen

- Unterstützung der Geschäftsleitung

- Mithilfe bei der Lösung von komplexen Beschwerdesituationen

- Leitung der Fachkommissionssitzungen

- Zuteilung von komplexen Beschwerden an die Fachkommissionsmitglieder

- Ergänzung der Fachkommission

- Sicherstellen der Vertraulichkeit durch alle Beteiligten durch interne Massnahmen

10.4. Beschlussfassung und Stimmengewicht

Jedes Vorstandsmitglied und die Präsidentin/der Präsident haben je eine Stimme. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt mit dem absoluten Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die/der Vorsitzende den Stichentscheid. Der Vorstand kann Beschlüsse auf dem Zirkularweg fassen, sofern nicht mindestens zwei Mitglieder eine mündliche Beratung verlangen.

10.5. Amtsdauer

Die Mitglieder des Vorstandes werden auf eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt. Sie sind wiederwählbar.

10.6. Sitzungen

Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt und werden in der Regel von der Präsidentin/vom Präsidenten einberufen. Zwei Vorstandsmitglieder zusammen können innert 10 Tagen die Einberufung einer Sitzung verlangen.

Fachkommission (Ergänzung)

Aufgaben der Fachkommission

- Abklärung einer Beschwerde

- Gesprächsführung mit den Beteiligten

- Analyse der Situation

- Wege zur Lösung aufzeichnen

- Massnahmen in Absprache mit den Klienten vorschlagen

-  In beschränktem Rahmen, Hilfeleistungen bei der Durchführung oder Weiterleitung an eine fachkompetente Stelle, bezw. - Person

- Abschlussbericht (evtl.Zwischenbericht) an die Beschwerdestelle verfassen

- Abschlussbericht an die Beteiligten mit Kopie an die Beschwerdestelle schreiben

- Spesen- und Zeitaufwandabrechnung erstellen

- Austausch von komplexen Situationen in den Fachkommissionssitzungen

- Teilnahme an den fachspezifischen, internen Fortbildungen

- Mitteilung von Abwesenheiten an die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer

Revisor

Art. 11 

Die Generalversammlung wählt als Revisor ausserhalb des Vereins eine professionelle und anerkannte Revisionsstelle. Die Revisionsstelle prüft die Vereinsrechnung und den Vermögensstand und erstattet der Generalversammlung darüber schriftlichen Bericht. Der Revisionsstelle ist jederzeit Einsicht in die Bücher, Belege, Wertschriften- und Kassabestände zu gewähren. Die Revisionsstelle wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt und ist wiederwählbar.

Mittel

Art. 12

Die finanziellen Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus

- Mitgliederbeiträgen

- Zuwendungen Dritter (Gönnerbeiträge, Schenkungen, Legate, etc.)

- Einnahmen aus Dienstleistungen

Mitgliederbeiträge

Art. 13

Die Mitgliederbeiträge werden von der Generalversammlung festgesetzt und können nach Mitgliederkategorien abgestuft und von Jahr zu Jahr angepasst werden.

Zur Zeit betragen die Beiträge für Aktivmitglieder Fr. 5’000.-- für Passivmitglieder Fr. 50.--

Die Mitglieder haften für die Verbindlichkeiten des Vereins nur in der Höhe der fälligen Mitgliederbeiträge.

Haftung

Art. 14

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Unterschriftenberechtigung

Art. 15

Der Vorstand bestimmt die für den Verein zeichnungsberechtigten Personen sowie die Art der Zeichnung.

Vereinsjahr

Art. 16

Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Vereinsvermögen

Art. 17

Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Auflösung des Vereins

Art. 18

Die Auflösung des Vereins bedarf einer 2/3-Mehrheit aller Mitgliederstimmen. Wird dieses Quorum in der ersten Generalversammlung nicht erreicht, ist innert 4 Wochen eine neue Generalversammlung einzuberufen, die mit einer 2/3-Mehrheit der von den Anwesenden vertretenen Stimmen die Auflösung bestimmen kann. Das Vereinsvermögen ist nach Möglichkeit einer Organisation mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zuzuwenden. Die Beschlussfassung hierüber steht der Generalversammlung zu.

Genehmigt durch die Gründungsversammlung vom 28. Juni 1999.

Zürich, den 28. Juni 1999

Pro Senectute Kanton Zürich
Franziska Frey-Wettstein

Spitex Verband Kanton Zürich
Lisbeth Stüssi

Schweizerischer Heimverband Sektion Zürich
Fatima Heussler

Schweizerisches Rotes Kreuz Kanton Zürich
Jakob Roost