Rechtliche
Grundlagen der Beschwerdestelle
für das Alter - Zürich
LEITBILD
Mit Beratung und Vermittlung unterstützt die
Unabhängige Beschwerdestelle alte Menschen, die sich in ihrer
Würde und ihren Rechten verletzt und bedroht fühlen. Sie
verpflichtet sich dem Wohle und der Würde des alten Menschen
resp. der Beschwerdeführenden. Sie wird durch vier grosse in
der Altersarbeit tätige Organisationen getragen. Dies gibt ihr
das notwendige Gewicht und die Legitimation nach aussen.
2.1. Ziele und Zielgruppen
Bei der Unabhängigen Beschwerdestelle erhalten
alte Menschen und ihre Angehörigen, in der Altersarbeit tätige
Personen und Institutionen Rat und Unterstützung bei Konflikten
betr. Betreuung, Pflege, Wohnen, Finanzen etc.
Die Beschwerdestelle ist politisch und konfessionell
unabhängig.
2.2. Dienstleistungen
Die Unabhängige Beschwerdestelle stellt für
die Schlichtung von Konflikten das Fachwissen von unabhängigen
Fachleuten und eine fachkompetente Geschäftsstelle zur Verfügung.
Die Geschäftsstelle sensibilisiert in der Altersarbeit
tätige Personen und Institutionen für Konfliktfelder und
den Respekt und würdevollen Umgang mit alten Menschen.
Die Geschäftsstelle macht die Trägerschaftsorganisationen
auf Missstände aufmerksam und fordert so die Weiterentwicklung
und Verbesserung der Altersarbeit.
Erkenntnisse aus der Arbeit der Beschwerdestelle
werden in anonymisierter, auf die grundsätzlichen Fragen fokussierter
Form und unter Beachtung des Persönlichkeitsschutzes den Trägerschaftsorganisationen
zur weiteren Bearbeitung übergeben.
2.3.
Arbeitsgrundsätze
Die Beschwerdestelle nimmt jede Beschwerde
entgegen, geht jeder Beschwerde nach und nimmt die Anliegen der Beschwerdeführenden
ernst.
Die Beschwerdestelle versteht sich in
erster Linie als Schlichtungsstelle. Sie sucht zusammen mit allen Beteiligten
nach Lösungen, die für alle Beteiligten zufriedenstellend
sind.
Die von einer Beschwerde direkt Betroffenen
werden in jedem Fall das Einverständnis der Beschwerdeführenden
vorausgesetzt - an erster Stelle informiert. In speziell begründeten
Ausnahmefällen kann die Beschwerdestelle auch einen andern Weg
einschlagen.
Bei nachweislichen Missständen, bei
denen kein Konsens zustande kommt, kann die Beschwerdestelle den Beizug
von Aufsichtsorganen bzw. übergeordneten Instanzen sowie den Rechtsweg
empfehlen. Solche Schritte werden nur in komplexen Situationen gewählt,
wenn bereits alle anderen Lösungsmöglichkeiten erfolglos erprobt
worden sind.
Die Diskretion und Verschwiegenheit gegenüber
Beschwerdeführenden werden von den Mitarbeitenden sowohl nach innen
als auch gegen aussen jederzeit garantiert.
Die Mitglieder der Fachkommission
und Mitarbeitenden handeln im Rahmen dieser Arbeitsgrundsätze eigenverantwortlich.
Ihre wichtigste Handlungsmaxime ist der Respekt vor der Würde der
Beschwerdeführenden und der Betroffenen.
2.4.
Finanzen
Die
Unabhängige Beschwerdestelle wird mit Beiträgen der Trägerschaftsorganisationen,
Spenden und Erträgen aus Dienstleistungen sowie mit Beiträgen Dritter
finanziert. Die Beschwerdestelle ist nicht gewinnorientiert. Allfällige
Überschüsse werden in den Betrieb und die Weiterentwicklung der Beschwerdestelle
investiert.
Siehe
Jahresrechnung und Bilanz in Anhang 2
ANHANG
1:
STATUTEN
des
Vereins
Unabhängige
Beschwerdestelle für das Alter - Zürich
Name und Sitz
Art. 1
Unter
dem Namen „Unabhängige Beschwerdestelle für das Alter“ besteht ein Verein
im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich.
Er
ist politisch und konfessionell unabhängig.
Zweck
Art. 2
Der Verein hat zum Zweck,
die Würde alter Menschen zu wahren und ihnen zu ihren Rechten zu verhelfen.
Insbesondere unterstützt er ältere Menschen, deren Angehörige sowie in
der Altersarbeit Tätige, Institutionen und deren Mitarbeiter, bei der
Schlichtung von Konflikten in den Bereichen des Zusammenlebens, der Betreuung,
der Finanzen, des Wohnens etc. Bei
der Suche nach Lösungen ist der Verein dem Wohle des alten Menschen verpflichtet
und versucht in erster Linie eine für alle Betroffenen annehmbare Lösung
zu finden.
Art. 3
Der Verein betreibt dazu
eine Beschwerdestelle und stellt zur Erfüllung dieser Aufgabe das erforderliche
Personal und freiwillige Fachkommissionsmitglieder, ehrenamtliche Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter an. Die Beschwerdestelle ist verpflichtet, Anfragen diskret,
unbürokratisch und im Sinne des Datenschutzes zu behandeln. Geschäfte
dürfen weder von Dritten noch von Vereinsmitgliedern eingesehen werden.
Der Vorstand wird unter diesen Bedingungen über alle relevanten Geschäfte
informiert, um seine Aufsichtspflicht wahrnehmen zu können. Dabei ist
die Unabhängigkeit der Beschwerdestelle in jedem Falle zu wahren.
Mitglieder
Art. 4
Gründungsmitglieder
des Vereins sind:
- Spitex
Verband Kanton Zürich
- Schweizerisches
Rotes Kreuz Kanton Zürich
- Schweizerischer
Heimverband Sektion Zürich
- Pro
Senectute Kanton Zürich
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
Art. 5
Der
Vorstand kann mit einstimmigem Beschluss weitere Mitglieder aufnehmen.
Die
Mitgliedschaft erlischt:
- auf
eigenen Wunsch, d.h. sie kann durch eine schriftliche Austrittserklärung
an den Vorstand auf Ende des Kalenderjahres, unter Berücksichtigung einer
6-monatigen Frist gekündigt werden. Nach Möglichkeit sorgen die Gründungssmitglieder
für den Ersatz.
- infolge
Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages nach eingeschriebener Mahnung;
Passivmitglieder
Art. 6
Passivmitglieder
sind natürliche oder juristische Personen die sich, ohne eine aktive Mitgliedschaft
anzustreben, für den Verein interessieren und diesen finanziell und ideell
unterstützen.
Passivmitglieder
werden jeweils über die Vereinsaktivitäten informiert und zahlen einen
reduzierten Jahresbeitrag. Sie haben kein Stimmrecht.
Gönner
Art. 7
Gönner
sind natürliche oder juristische Personen, die den Verein finanziell unterstützen.
Organe
Art. 8
Die
Organe des Vereins sind:
- die
Generalversammlung
- der
Vorstand
-
der Revisor
Generalversammlung
Art. 9
9.1. Ordentliche und ausserordentliche
Generalversammlung
Die
ordentliche Generalversammlung findet einmal im Jahr, jeweils im Frühling
statt. Die Mitglieder werden vom Vorstand mindestens 4 Wochen vor der
Versammlung schriftlich unter Bekanntgabe der Traktanden eingeladen. Anträge
müssen mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Präsidenten
eingetroffen sein und werden zur Information weitergeleitet. Eine ausserordentliche
Generalversammlung kann jederzeit, innert Monatsfrist, sowohl durch den
Vorstand, als auch auf Verlangen der Revisoren oder eine Mitglieds einberufen
werden.
An
der Generalversammlung dürfen nur Beschlüsse über angekündigte Gegenstände
gefasst werden.
9.2. Aufgaben der Generalversammlung
-
Wahl der Vorstandsmitglieder
- Wahl
der Präsidentin/des Präsidenten des Vorstandes
- Wahl
des Revisors
- Abnahme
des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung
- Genehmigung
des Voranschlages
- Festsetzung
der Mitgliederbeiträge
- Beschlussfassung
über Anträge, die vom Vorstand oder von Mitgliedern
vorgelegt werden
- Statutenänderungen
-
Auflösung des Vereins oder dessen Vereinigung mit einer anderen
juristischen Person.
9.3. Stimmengewicht und Beschlussfassung
Jedes
Gründungsmitglied hat zwei Stimmen, alle andern Mitglieder je eine Stimme.
Für eine Beschlussfassung und Wahlen ist das absolute Mehr der von den
Anwesenden vertretenen Stimmenzahl massgebend, sofern kein besonderes
Quorum vorgesehen ist.
Bei
Stimmengleichheit gibt die/der Vorsitzende den Stichentscheid. Statutenänderungen
müssen einstimmig mit den von den Anwesenden vertretenen Stimmen beschlossen
werden.
Vorstand
Art. 10
10.1. Zusammensetzung und Stimmrecht
Der
Vorstand besteht aus mindestens 5 Personen. Er konstituiert sich mit Ausnahme
der/des Präsidentin/en selbst.
Der/die
Präsident/in ist unabhängig von den 4 Gründungsmitgliedern.
Die
Geschäftsleiterin/Der Geschäftsleiter nimmt mit beratender Stimme an den
Sitzungen teil.
10.2. Aufgaben des Vorstandes
Der
Vorstand ist das leitende Vereinsorgan und behandelt alle Geschäfte, die
nicht gemäss Gesetz oder Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen
sind. In seine Zuständigkeit fallen insbesondere:
-
Vertretung des Vereins nach aussen; Abschluss von Verträgen
- Sicherstellen
der Mittelbeschaffung
- Erstattung
von Jahresbericht, Jahresrechnung und Budget zuhanden der Generalversammlung
- Ausarbeitung
von Leitideen und Regelungen
- Wahlvorschläge
für die Präsidentschaft, Geschäftsleitung und allfällige weitere Vorstandsmitglieder
- Wahl
der Revisionsstelle
- Festlegung
der Anstellungs- und Arbeitsbedingungen der vom Verein beschäftigten Beschwerdestelle-Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter
Aufsicht
über die Beschwerdestelle
10.3.
Aufgaben der Präsidentin/des Präsidenten
- Leitung
der Vorstandssitzungen
- Vertretung
des Vereins nach aussen
- Unterstützung
der Geschäftsleitung
- Mithilfe
bei der Lösung von komplexen Beschwerdesituationen
-
Leitung der Fachkommissionssitzungen
- Zuteilung
von komplexen Beschwerden an die Fachkommissionsmitglieder
- Ergänzung
der Fachkommission
- Sicherstellen
der Vertraulichkeit durch alle Beteiligten durch interne Massnahmen
10.4. Beschlussfassung und Stimmengewicht
Jedes Vorstandsmitglied
und die Präsidentin/der Präsident haben je eine Stimme. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
Die Beschlussfassung erfolgt mit dem absoluten Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder.
Bei Stimmengleichheit gibt die/der Vorsitzende den Stichentscheid. Der
Vorstand kann Beschlüsse auf dem Zirkularweg fassen, sofern nicht mindestens
zwei Mitglieder eine mündliche Beratung verlangen.
10.5. Amtsdauer
Die Mitglieder des Vorstandes
werden auf eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt. Sie sind wiederwählbar.
10.6. Sitzungen
Vorstandssitzungen
finden nach Bedarf statt und werden in der Regel von der Präsidentin/vom
Präsidenten einberufen. Zwei Vorstandsmitglieder zusammen können innert
10 Tagen die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Fachkommission (Ergänzung)
Aufgaben der Fachkommission
- Abklärung
einer Beschwerde
- Gesprächsführung
mit den Beteiligten
- Analyse
der Situation
- Wege
zur Lösung aufzeichnen
- Massnahmen
in Absprache mit den Klienten vorschlagen
- In
beschränktem Rahmen, Hilfeleistungen bei der Durchführung oder Weiterleitung
an eine fachkompetente Stelle, bezw. - Person
- Abschlussbericht
(evtl.Zwischenbericht) an die Beschwerdestelle verfassen
- Abschlussbericht
an die Beteiligten mit Kopie an die Beschwerdestelle schreiben
- Spesen-
und Zeitaufwandabrechnung erstellen
- Austausch
von komplexen Situationen in den Fachkommissionssitzungen
- Teilnahme
an den fachspezifischen, internen Fortbildungen
- Mitteilung
von Abwesenheiten an die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer
Revisor
Art. 11
Die Generalversammlung
wählt als Revisor ausserhalb des Vereins eine professionelle und anerkannte
Revisionsstelle. Die Revisionsstelle prüft die Vereinsrechnung und den
Vermögensstand und erstattet der Generalversammlung darüber schriftlichen
Bericht. Der Revisionsstelle ist jederzeit Einsicht in die Bücher, Belege,
Wertschriften- und Kassabestände zu gewähren. Die Revisionsstelle wird
für die Dauer von 3 Jahren gewählt und ist wiederwählbar.
Mittel
Art. 12
Die finanziellen Mittel
des Vereins setzen sich zusammen aus
-
Mitgliederbeiträgen
-
Zuwendungen Dritter (Gönnerbeiträge, Schenkungen, Legate, etc.)
-
Einnahmen aus Dienstleistungen
Mitgliederbeiträge
Art. 13
Die Mitgliederbeiträge
werden von der Generalversammlung festgesetzt und können nach Mitgliederkategorien
abgestuft und von Jahr zu Jahr angepasst werden.
Zur Zeit betragen die
Beiträge für Aktivmitglieder Fr. 5’000.-- für Passivmitglieder Fr. 50.--
Die Mitglieder haften
für die Verbindlichkeiten des Vereins nur in der Höhe der fälligen Mitgliederbeiträge.
Haftung
Art. 14
Für die Verbindlichkeiten
des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Unterschriftenberechtigung
Art. 15
Der Vorstand bestimmt
die für den Verein zeichnungsberechtigten Personen sowie die Art der Zeichnung.
Vereinsjahr
Art. 16
Das Vereinsjahr entspricht
dem Kalenderjahr.
Vereinsvermögen
Art. 17
Ausgetretene und ausgeschlossene
Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Auflösung des Vereins
Art. 18
Die Auflösung des Vereins
bedarf einer 2/3-Mehrheit aller Mitgliederstimmen. Wird dieses Quorum
in der ersten Generalversammlung nicht erreicht, ist innert 4 Wochen eine
neue Generalversammlung einzuberufen, die mit einer 2/3-Mehrheit der von
den Anwesenden vertretenen Stimmen die Auflösung bestimmen kann. Das Vereinsvermögen
ist nach Möglichkeit einer Organisation mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung
zuzuwenden. Die Beschlussfassung hierüber steht der Generalversammlung
zu.
Genehmigt durch die Gründungsversammlung
vom 28. Juni 1999.
Zürich, den 28. Juni
1999
Pro Senectute Kanton
Zürich
Franziska Frey-Wettstein
Spitex Verband Kanton
Zürich
Lisbeth Stüssi
Schweizerischer Heimverband
Sektion Zürich
Fatima Heussler
Schweizerisches Rotes
Kreuz Kanton Zürich
Jakob Roost
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