Gesetzliche Grundlagen: Russische Förderation
 

Artikel 103
l. In die Zuständigkeit der Staatsduma fallen:

a) Die Erteilung der Zustimmung an den Präsidenten der Russischen Föderation zur Ernennung des Vorsitzenden der Regierung der Russischen Föderation;

b) die Beschlußfassung über Fragen des Vertrauens in die Regierung der Russischen Föderation;

c) die Ernennung und die Amtsenthebung des Vorsitzenden der Zentralbank der Russischen Föderation;

d) die Ernennung und die Amtsenthebung des Vorsitzenden des Rechnungshofs sowie der Hälfte der Prüfer des Rechnungshofs;

e) die Ernennung und die Amtsenthebung des Menschenrechtsbeauftragten, der in Übereinstimmung mit einem föderalen Verfassungsgesetz tätig ist;

f) die Verkündung einer Amnestie;

g) die Erhebung einer Anklage gegen den Präsidenten der Russischen Föderation mit dem Ziel seiner Amtsenthebung.

2. Die Staatsduma verabschiedet Beschlüsse zu den Fragen, für die sie nach der Verfassung der Russischen Föderation zuständig ist.

3. Beschlüsse der Staatsduma werden mit der Mehrheit der Stimmen aller Deputierten der Staatsduma verabschiedet, sofern die Verfassung der Russischen Föderation kein anderes Beschlußfassungsverfahren vorsieht.