| Gesetzliche Grundlagen: Slowakei | ||
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Achtes Hauptstück Das Büro der Staatsanwaltschaft der Slowakischen Republik und der Öffentliche Verteidiger von Rechten. Erster Abschnitt Das
Büro der Staatsanwaltschaft der Slowakischen Republik Artikel 149 Die
Staatsanwaltschaft schützt Rechte und Interessen von natürlichern und
juristischen Personen und des Staates, die durch das Gesetz geschützt
sind. Artikel 150 An
der Spitze des Büros der Staatsanwaltschaft steht der Generalanwalt, der
vom Präsidenten der Slowakischen Republik auf Vorschlag des Nationalrates
der Slowakischen Republik bestellt und abberufen wird. Artikel 151 Weitere
Einzelheiten über die Bestellung, die Abberufung, die Zuständigkeiten
und Aufgaben von Staatsanwälten wie auch über die Gliederung der Staatsanwaltschaft
werden durch ein Gesetz geregelt. Zweiter Abschnitt ÖFFENTLICHER
VERTEIDIGER VON RECHTEN (im
Folgenden als Ombudsperson bezeichnet) Artikel 151a (1)
Die Ombudsperson ist eine unabhängige Einrichtung, welche in dem Rahmen
und in der Art, die durch Gesetz festgelegt ist, am Schutz fundamentaler
Rechte und Freiheiten natürlicher und juristischer Personen in Verfahren,
in der Erlassung von Entscheidungen oder in der Untätigkeit öffentlicher
Verwaltungskörper teil, wenn deren Verfahren, Erlassung von Entscheidungen
oder Untätigkeit mit der Rechtsordnung, mit Grundsätzen eines demokratischen
Staates oder mit dem Prinzip der Legalität unvereinbar
ist. (2)
Die Ombudsperson wird vom Nationalrat der Slowakischen Republik auf fünf
Jahre aus dem Kreis von Kandidaten gewählt, die von zumindest 15 Mitgliedern
des Parlamentes vorgeschlagen wurden. Als Ombudsperson kann jeder Bürger
der slowakischen Republik gewählt werden, der als Mitglied des Parlamentes
wählbar ist und der zum Zeitpunkt der Wahl ein Alter von 35 Jahren erreicht
hat. Eine Ombudsperson darf weder Mitglied einer politischen Partei noch
einer politischen Bewegung sein. (3)
Die Funktion der Ombudsperson erlischt mit dem Tage der Rechtskraft eines
Urteiles, durch welches die Ombudsperson wegen einer vosätzlichen Straftat
oder durch welches sie wegen einer Straftat verurteilt wurde und in ihrem
Falle das Gericht das auf Gefängnis lautende Urteil nicht zur Bewährung
aussetzte; sie erlischt auch durch den Verlustes ihrer Wählbarkeit. (4)
Der Nationalrat der Slowakischen Republik kann eine Ombudsperson auch
abberufen, wenn deren Gesundheit auf lange Sicht, zumindest aber für drei
Monate, die ordnungsgemäße Ausübung der aus der Funktion efließenden Pflichten
nicht erlaubt. (5) Einzelheiten über die Wahl und die Abberufungder Ombudsperson, über den Bereich der Befugnisse der Ombudsperson, über die Entlassung aus der Funktion, über die Art des Rechtssschutztes, Anspruchsrechte natürlicher und juristischer Personen werden durch ein Gesetz festgelegt.
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