Gesetzliche Grundlagen: Slowakei


Verfassung der Slowakischen Republik

Achtes Hauptstück

Das Büro der Staatsanwaltschaft der Slowakischen Republik und der Öffentliche Verteidiger von Rechten.

Erster Abschnitt

Das Büro der Staatsanwaltschaft der Slowakischen Republik

Artikel 149

Die Staatsanwaltschaft schützt Rechte und Interessen von natürlichern und juristischen Personen und des Staates, die durch das Gesetz geschützt sind.

Artikel 150

An der Spitze des Büros der Staatsanwaltschaft steht der Generalanwalt, der vom Präsidenten der Slowakischen Republik auf Vorschlag des Nationalrates der Slowakischen Republik bestellt und abberufen wird.

Artikel 151

Weitere Einzelheiten über die Bestellung, die Abberufung, die Zuständigkeiten und Aufgaben von Staatsanwälten wie auch über die Gliederung der Staatsanwaltschaft werden durch ein Gesetz geregelt.

Zweiter Abschnitt

ÖFFENTLICHER VERTEIDIGER VON RECHTEN

(im Folgenden als Ombudsperson bezeichnet)

Artikel 151a

(1) Die Ombudsperson ist eine unabhängige Einrichtung, welche in dem Rahmen und in der Art, die durch Gesetz festgelegt ist, am Schutz fundamentaler Rechte und Freiheiten natürlicher und juristischer Personen in Verfahren, in der Erlassung von Entscheidungen oder in der Untätigkeit öffentlicher Verwaltungskörper teil, wenn deren Verfahren, Erlassung von Entscheidungen oder Untätigkeit mit der Rechtsordnung, mit Grundsätzen eines demokratischen Staates oder mit dem Prinzip der Legalität  unvereinbar ist.

(2) Die Ombudsperson wird vom Nationalrat der Slowakischen Republik auf fünf Jahre aus dem Kreis von Kandidaten gewählt, die von zumindest 15 Mitgliedern des Parlamentes vorgeschlagen wurden. Als Ombudsperson kann jeder Bürger der slowakischen Republik gewählt werden, der als Mitglied des Parlamentes wählbar ist und der zum Zeitpunkt der Wahl ein Alter von 35 Jahren erreicht hat. Eine Ombudsperson darf weder Mitglied einer politischen Partei noch einer politischen Bewegung sein.

(3) Die Funktion der Ombudsperson erlischt mit dem Tage der Rechtskraft eines Urteiles, durch welches die Ombudsperson wegen einer vosätzlichen Straftat oder durch welches sie wegen einer Straftat verurteilt wurde und in ihrem Falle das Gericht das auf Gefängnis lautende Urteil nicht zur Bewährung aussetzte; sie erlischt auch durch den Verlustes ihrer Wählbarkeit.

(4) Der Nationalrat der Slowakischen Republik kann eine Ombudsperson auch abberufen, wenn deren Gesundheit auf lange Sicht, zumindest aber für drei Monate, die ordnungsgemäße Ausübung der aus der Funktion efließenden Pflichten nicht erlaubt.

(5) Einzelheiten über die Wahl und die Abberufungder Ombudsperson, über den Bereich der Befugnisse der Ombudsperson, über die Entlassung aus der Funktion, über die Art des Rechtssschutztes, Anspruchsrechte natürlicher und juristischer Personen werden durch ein Gesetz festgelegt.