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VORARLBERGER LANDESGESETZBLATT
Jahrgang 1984 Herausgegeben und versendet am
31. Mai 1984 12. Stück 30. Verordnung: Landesverfassung, Neukundmachung
Gesetz über die Verfassung des Landes Vorarlberg (Landesverfassung - L.
V.)
Artikel 57
Bestellung eines LandesvoIksanwaltes, Aufgaben
- Zur Beratung der Bürger und zur Prüfung ihrer Beschwerden
bestellt der Landtag einen Landesvolksanwalt. Der Landesvolksanwalt
ist in Ausübung seines Amtes unabhängig.
- Jedermann kann beim Landesvolksanwalt Auskünfte in
Angelegenheiten der Verwaltung des Landes einholen und Anregungen betreffend
die Gesetzgebung und die Verwaltung des Landes vorbringen.
- Jedermann kann sich beim Landesvolksanwalt wegen behaupteter
Mißstände in der Verwaltung des Landes beschweren, sofern er von diesen
Mißständen betroffen ist und soweit ihm ein Rechtsmittel nicht oder
nicht mehr zur Verfügung steht. Jede solche Beschwerde ist vom Landesvolksanwalt
zu prüfen. Dem Beschwerdeführer ist das Ergebnis des Prüfungsverfahrens
mitzuteilen.
- Der Landesvolksanwalt ist berechtigt, von ihm vermutete
Mißstände in der Verwaltung des Landes von Amts wegen zu prüfen.
- Der Landesvolksanwalt leitet die ihm vorgetragenen
Anregungen und jene Beschwerden, deren Prüfung nicht in seine Zuständigkeit
fällt, an die in Betracht kommenden Organe weiter. Er kann dieser Mitteilung
eine Äußerung anfügen.
- Der Landesvolksanwalt erstattet dem Landtag über seine
Tätigkeit jährlich einen Bericht.
Artikel 58
Empfehlung des Landesvolksanwaltes,
Unterstützung seiner Tätigkeit,
Anrufung des Verfassungsgerichtshofes
- Der Landesvolksanwalt kann dem obersten weisungsberechtigten
Organ des aus Anlaß eines bestimmten Falles geprüften Zweiges der Verwaltung
des Landes Empfehlungen erteilen. Dieses Organ hat den Empfehlungen
binnen zwei Monaten zu entsprechen oder zu begründen, warum ihnen nicht
oder nicht fristgerecht entsprochen wird.
- Auf Antrag des Landesvolksanwaltes erkennt der Verfassungsgerichtshof
über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die im Bereich der Verwaltung
des Landes ergangen sind.
- Entstehen zwischen dem Landesvolksanwalt und der Landesregierung
Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit des Landesvolksanwaltes,
so entscheidet hierüber der Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher
Verhandlung auf Antrag der Landesregierung oder des Landesvolksanwaltes.
- Alle Organe des Bundes, des Landes und der Gemeinden
haben den Landesvolksanwalt im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Amtshilfe
zu unterstützen, ihm Akteneinsicht zu gewähren und ihm auf Verlangen
die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit
besteht gegenüber dem Landesvolksanwalt nicht. Dieser unterliegt der
Amtsverschwiegenheit im gleichen Umfang wie das Organ, an das er herangetreten
ist.
Artikel 59
Wahl und Amtsperiode des Landesvolksanwaltes,
Unvereinbarkeiten, Büro und Geschäftsführung
- Der Landesvolksanwalt wird vom Landtag mit einer Mehrheit
von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gewählt. Seine Amtsperiode
beträgt sechs Jahre. Eine Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
- Ist der Landesvolksanwalt länger als einen Monat verhindert,
so wählt der Landtag für die Dauer der Verhinderung einen Stellvertreter.
Dauert die Verhinderung länger als drei Monate oder ist die Stelle dauernd
erledigt, so findet unverzüglich eine Neuwahl statt.
- Der Landesvolksanwalt muß zum Landtag wählbar sein.
Während der Amtsperiode darf der Landesvolksanwalt weder der Bundesregierung
noch einer Landesregierung, noch einem allgemeinen Vertretungskörper
angehören, noch Bürgermeister sein. Auch darf er keinen anderen Beruf
ausüben.
- Das Land stellt dem Landesvolksanwalt für seine Tätigkeit
und für den notwendigen Personal- und Sachaufwand die erforderlichen
Mittel zur Verfügung.
29. Gesetz
über den
Landesvolksanwalt
Der Landtag hat beschlossen:
§1
Allgemeines
Zur Beratung der Bürger und zur Prüfung ihrer Beschwerden
bestellt der Landtag einen Landesvolksanwalt. Der Landesvolksanwalt ist
in Ausübung seines Amtes unabhängig.
§2
Aufgaben des Landesvolksanwaltes
- Der Landesvolksanwalt hat jeden, der dies verlangt,
in Angelegenheiten der Verwaltung des Landes zu beraten und ihm Auskünfte
zu erteilen. Er kann Ratschläge in Angelegenheiten der Verwaltung des
Landes auch an die Allgemeinheit richten.
- Der Landesvolksanwalt hat Beschwerden über behauptete
Mißstände in der Verwaltung des Landes zu prüfen, wenn der Beschwerdeführer
von dem behaupteten Mißstand betroffen ist und ihm ein Rechtsmittel
dagegen nicht oder nicht mehr zur Verfügung steht.
- Der Landesvolksanwalt kann von ihm vermutete Mißstände
in der Verwaltung des Landes von Amts wegen prüfen.
- Der Landesvolksanwalt hat Anregungen betreffend die
Gesetzgebung und die Verwaltung des Landes entgegenzunehmen.
- Zur Verwaltung des Landes im Sinne dieser Bestimmung
zählen
- alle Verwaltungsangelegenheiten des selbständigen
Wirkungsbereiches des Landes einschließlich der Tätigkeit des Landes
als Träger von Privatrechten, die von Organen des Landes selbst oder
von anderen Rechtspersonen im Auftrag des Landes besorgt werden,
- die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches
der Gemeinden soweit er Angelegenheiten aus dem Bereich der Landesvollziehung
umfaßt und die Tätigkeit der Gemeinden als Träger von Privatrechten.
§3
Verfahren
- Das Verfahren vor dem Landesvolksanwalt soll für die
Ratsuchenden und die Beschwerdeführer möglichst einfach sein.
- Der Landesvolksanwalt kann aus Anlaß eines Verfahrens
zur Prüfung von Mißständen dem obersten weisungsberechtigten Organ des
geprüften Zweiges der Verwaltung des Landes Empfehlungen darüber erteilen,
wie der festgestellte Mißstand so weit als möglich beseitigt und künftig
vermieden werden kann. Dieses Organ hat den Empfehlungen des Landesvolksanwaltes
möglichst rasch, längstens aber binnen zwei Monaten, zu entsprechen
und dies dem Landesvolksanwalt mitzuteilen oder schriftlich zu begründen,
warum ihnen nicht oder nicht fristgerecht entsprochen wird. An Organe
der Gemeinden gerichtete Empfehlungen sind der Landesregierung zur Kenntnis
zu bringen.
- Im Verfahren zur Prüfung von Mißständen, die auf Grund
von Beschwerden eingeleitet wurden, hat der Landesvolksanwalt den Beschwerdeführern,
soweit dem nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen,
das Ergebnis des Prüfungsverfahrens und die für den bestimmten Fall
getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.
- Der Landesvolksanwalt hat Beschwerden, deren Prüfung
nicht in seine Zuständigkeit fällt, an die zuständigen gleichartigen
Einrichtungen des Bundes oder der anderen Länder weiterzuleiten.
- Der Landesvolksanwalt hat die ihm vorgetragenen Anregungen
betreffend die Gesetzgebung des Landes an den Landtag weiterzuleiten.
Anregungen betreffend die Verwaltung sind in Fällen des § 2 Abs. 5 lit.a
an die Landesregierung, in Fällen des § 2 Abs. 5 lit.b an den betreffenden
Gemeindevorstand weiterzugeben.
- Die §§ 7, 10, 13, 14, 16, 18 Abs. 1 und 4, 21, 22,
45 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 46 bis 55 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
sind auf das Verfahren vor dem Landesvolksanwalt sinngemäß anzuwenden.
§4
Sprechtage
Der Landesvolksanwalt ist verpflichtet, bei Bedarf auch
außerhalb seines Amtssitzes Sprechtage abzuhalten. Dabei hat er auf eine
möglichst gleichmäßige Behandlung aller Landesteile Bedacht zu nehmen.
§5
Abgaben- und Gebührenfreiheit
Für Amtshandlungen des Landesvolksanwaltes sind keine
Landesverwaltungsabgaben zu entrichten. Eingaben an den Landesvolksanwalt
und alle sonstigen Schriften, die zur Verwendung in einem Verfahren vor
dem Landesvolksanwalt ausgestellt werden, sind von den Stempelgebühren
befreit.
§6
Berichte des Landesvolksanwaltes
- Der Landesvolksanwalt hat dem Landtag über seine Tätigkeit
jährlich einen Bericht zu erstatten. Der Jahresbericht ist gleichzeitig
mit der Vorlage an den Landtag der Landesregierung zu erstatten.
- Der Landesvolksanwalt hat in Abständen von jeweils
vier Monaten dem Volksanwaltsausschuß des Landtages über die an ihn
herangetragenen Beschwerden und über die Ergebnisse der von ihm durchgeführten
Prüfungsverfahren schriftlich oder mündlich zu berichten.
- Der Landesvolksanwalt ist berechtigt und auf Verlangen
verpflichtet, auf Sitzungen des Landtages und des Volksanwaltsausschusses,
in denen Berichte des Landesvolksanwaltes behandelt werden, mit beratender
Stimme teilzunehmen. Er hat dem Landtag und dem Volksanwaltsausschuß
über Verlangen alle zur Behandlung seiner Berichte erforderlichen Auskünfte
zu erteilen.
- Wer den Jahresbericht des Landesvolksanwaltes oder
Auszüge daraus veröffentlicht, bevor der Bericht vom Landtag einer Lesung
unterzogen wurde, begeht eine Übertretung. Dies auch dann, wenn er in
einem anderen Bundesland oder im Ausland gehandelt hat. Er ist von der
Bezikshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 Schilling zu
bestrafen.
§ 6a
Öffentliche Ausschreibung,
Anhörung der Bewerber
Der Wahl des Landesvolksanwaltes hat eine Öffentliche
Ausschreibung im Amtsblatt für das Land Vorarlberg und in den Tageszeitungen,
deren Verlagsort in Vorarlberg liegt, vorauszugehen. Ferner ist vor der
Wahl im Volksanwaltsausschuß eine Anhörung der zur Wahl vorgeschlagenen
Bewerber um das Amt des Landesvolksanwaltes durchzuführen.
(§6a eingefügt durch LGB1 1987/14)
§7
Büro des Landesvolksanwaltes
- Der Landesvolksanwalt hat an seinem Amtssitz ein Büro
einzurichten. Er hat das zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal
zu bestellen und für die sachliche Ausstattung des Büros zu sorgen.
- Dem Landesvolksanwalt steht das Leitungs- und Weisungsrecht
gegenüber dem Personal des Büros zu.
- Das Personal des Büros hat die ihm vom Landesvolksanwalt
zugewiesenen vorbereitenden Arbeiten und sonstigen Hilfstätigkeiten
zu erledigen. Der Landesvolksanwalt kann Angehörige des Büros damit
betrauen, in seinem Namen Amtshandlungen von geringerer Bedeutung zu
besorgen. Eine derartige Betrauung bedarf der Schriftform. Im Falle
der Befangenheit hat der Leiter des Büros den Landesvolksanwalt zu vertreten.
§8
Haushalt
- Den für die Tätigkeit des Landesvolksanwaltes anfallenden
Personal- und Sachaufwand hat das Land zu tragen.
- Der Landesvolksanwalt hat jährlich einen auf seinen
Bereich beschränkten Voranschlagsentwurf zu verfassen und der Landesregierung
zur Berücksichtigung bei der Erstellung des Landesvoranschlagsentwurfes
zu übermitteln. Desgleichen hat er der Landesregierung zur Aufnahme
in den Rechnungsabschluß eine Abrechnung über die tatsächlichen Aufwendungen
vorzulegen.
- Der Landesvolksanwalt ist berechtigt, über die im
Landesvoranschlag für seinen Bereich vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben
zu verfügen. Davon ausgenommen sind die im § 9 geregelten Angelegenheiten.
§9
Bezüge
- Der Monatsbezug des Landesvolksanwaltes beträgt 119.300
S.
- Für den Landesvolksanwalt gelten die Bestimmungen
des Bezügegesetzes 1998 für Mitglieder der Landesregierung. Soweit der
5. Abschnitt des Bezügegesetzes 1998 auf das Landes-Bezügegesetz verweist,
ist in Verbindung mit diesem der § 9 des Gesetzes über den Landesvolksanwalt
in der Fassung LGB1.Nr. 29/1985 heranzuziehen. (§ 9 ersetzt d. Änderung
LGB1 7/1998
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